Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
(Honorarverträge im Ersatzkassenbereich - Zuständigkeit des Bundesversicherungsamtes als Aufsichtsbehörde - Beanstandungsrecht erstreckt sich auch auf vertragsersetzenden Schiedsspruch eines Landesschiedsamts - sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsgericht - Mitwirkung eines ehrenamtlichen...
§ 6a S 1 ZuInvG sowie § 6a S 1 ZuInvG mit Art 30 GG, Art 109 Abs 1 GG partiell unvereinbar und nichtig - Grenzen der Befugnisse der Bundesorgane sowie des Bundesrechnungshofs im Hinblick auf die Informationserhebung bei Ländern und Kommunen im Rahmen der Gewährung von Finanzhilfen gem Art 104b GG -...
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