Entscheidungsdatum: 21.12.2016
Die Entschädigung für ein enteignetes Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz ist auch im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG ausschließlich von demjenigen zu leisten, dem das Unternehmen nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages zugeordnet wurde.
Die Klägerin zu 1, eine Aktiengesellschaft nach niederländischem Recht, war am 8. Mai 1945 zu 99,917 % an der G. AG beteiligt, die in B.-F. und in einer Zweigstelle in Be. bei B. Werkzeugmaschinen herstellte. Das Unternehmen wurde am 14. November 1949 auf der Grundlage des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 enteignet. Es wurde in der Folgezeit in den VEB M. eingegliedert, der am 1. März 1990 in die ME. GmbH umgewandelt wurde. Diese verkaufte das frühere B. Betriebsgrundstück der G. AG 1991 an die Treuhandanstalt. Ein Teil der Be. Betriebsgrundstücke der G. AG wurden nach ihrer Enteignung dem VEB S. zugeordnet, der nach der Umwandlung in die E. GmbH von der Treuhandanstalt privatisiert wurde. Die G. AG wurde 1962 in eine GmbH umgewandelt.
Nach bestandskräftiger Ablehnung ihres Restitutionsantrags hinsichtlich des früheren Unternehmens der G. AG beantragte die Klägerin zu 1 eine Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz. Mit Bescheid vom 27. September 2007 stellte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen fest, dass der Klägerin zu 1 eine Entschädigung in Höhe von 226 308,70 € zustehe, die in Höhe von 220 429,47 € von der Klägerin zu 3 zu tragen sei. Auf die Klagen der Klägerinnen zu 1 und 3 hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. April 2015 der Klägerin zu 1 einen weiteren Entschädigungsbetrag von 733 879,66 € zugesprochen, die Klage der Klägerin zu 3 abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde legt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar. Sie formuliert keine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.).
a) Die Frage:
"Ist Zahlungsverpflichteter nach § 1 Abs. 1 DDR-EErfG in den Fällen des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG derjenige Träger öffentlicher Verwaltung, der die Gesellschaft/den enteigneten Unternehmensträger erhalten hat oder derjenige, dem Vermögenswerte des enteigneten Unternehmensträgers nach dem Einigungsvertrag zugeordnet wurden?",
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist weder eine Gesellschaft noch ein Unternehmensträger, sondern lediglich ein Unternehmen im Sinne einer Gesamtheit von materiellen und immateriellen Rechtsgütern und Werten, die in einer Organisation zusammengefasst sind und einem einheitlichen wirtschaftlichen Zweck dienen (vgl. Messerschmidt, in: Fieberg/Reichenbach u.a., VermG, Stand November 2015, § 6 Rn. 3), enteignet worden.
Die von der Beschwerde daran angeschlossene Frage:
"Ist im letzten Fall lediglich derjenige Zahlungsverpflichteter, der das fortbestehende Unternehmen des enteigneten Unternehmensträgers zugeordnet erhielt oder sind auch diejenigen anteilig zahlungsverpflichtet, die Teilunternehmen, Unternehmensreste oder Grundstücke zugeordnet erhielten?",
rechtfertigt keine Durchführung eines Revisionsverfahrens. Denn ihre Antwort ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz.
Wer Verpflichteter eines - nicht erfüllten - Anspruchs auf Entschädigung nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen ist, ergibt sich allein aus § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung (DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz - DDR-EErfG) vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471, 2473; 2004 S. 1654). § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG erweitert den Anwendungsbereich des Gesetzes auf Entschädigungen für freigestellte Beteiligungen ausländischer Gesellschafter an den auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage "enteigneten Unternehmensträgern", ohne eigene Regelungen zur Frage der Anspruchsverpflichtung zu treffen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde gilt dies auch für den hier vorliegenden Fall, dass nicht der Unternehmensträger, sondern der diesem zugeordnete Vermögenswert "Unternehmen" als eine Gesamtheit von materiellen und immateriellen, in einer Organisation zusammengefassten und einem einheitlichen wirtschaftlichen Zweck dienenden Rechtsgütern und Werten enteignet wurde. Wenn in § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG allein von "Unternehmensträgern" und nicht von "Unternehmen" gesprochen wird, ist dies offensichtlich dem Umstand geschuldet, dass Beteiligungen nur an Unternehmensträgern als juristischen Personen, nicht jedoch an Unternehmen im oben genannten Sinne möglich sind. Eine Modifikation der in § 1 Abs. 1 DDR-EErfG geregelten Anspruchsverpflichtung kann aus dieser Begrifflichkeit daher nicht abgeleitet werden. Danach ist ohne Weiteres klar, dass bei Enteignungen von Unternehmen im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG wie auch sonst nur derjenige Träger öffentlicher Verwaltung Anspruchsverpflichteter ist, der den Vermögenswert "Unternehmen" nach dem Einigungsvertrag zugeordnet erhielt.
b) Die Frage:
"Ist die heutige Inhaberschaft der Rechte an der zunächst freigestellten Beteiligung eines ausländischen Gesellschafters an einem Unternehmensträger im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal dieser Vorschrift, vom Prätendenten nachzuweisen und von Amts wegen zu prüfen?",
ist dahingehend geklärt, dass der Entschädigungsanspruch des § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 und Abs. 1 DDR-EErfG nicht verlangt, dass der Anspruchsteller weiterhin Inhaber der zunächst freigestellten Beteiligungen sein muss oder es jedenfalls ohne das Verhalten der DDR-Behörden noch wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2015 - 5 C 13.14 - Buchholz 428.43 DDR-EErfG Nr. 5 Rn. 28 ff.).
c) Die Frage:
"Wann wurde ein Anspruch auf Entschädigung in der früheren DDR im Sinne des § 1 Abs. 3 1. HS DDR-EErfG festgesetzt, d.h. was ist unter diesem Begriff der Festsetzung zu verstehen?",
würde sich derart generell formuliert in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Eine Antwort auf diese Frage erstrebt die Beschwerde auch gar nicht. Aus der Beschwerdebegründung lässt sich vielmehr ersehen, dass allein die vom Verwaltungsgericht im Einzelfall vorgenommene Subsumtion unter den Rechtsbegriff der Festsetzung zur bundesverwaltungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden soll. Der vorliegende Einzelfall war durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass die DDR-Behörden bereits eine Berechnung der Entschädigung für die Unternehmensentziehung vorgenommen hatten, dann aber nicht bereit waren, die Entschädigung zu leisten, weil die Klägerin zu 1 die Aktien der inzwischen zu einer GmbH umgewandelten G. Kärger AG nicht vorlegen konnte. Zudem hat das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass es im Falle der Klägerin kein Schriftstück über eine endgültige Entscheidung zur Entschädigungshöhe gebe (UA S. 18). Mit Blick auf diesen Einzelfall lässt sich die von der Beschwerdeführerin gestellte Frage auch nicht auf einen niedrigeren Abstraktionsgrad beschränken, der die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (noch) rechtfertigen könnte.
d) Die Frage:
"Wird der nach § 1 Abs. 3 DDR-EErfG zu berechnende Entschädigungsanspruch in DM oder in M/DDR berechnet?",
rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls nicht. Entscheidungserheblich wäre allenfalls die Frage, ob der nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 DDR-EErfG zu berechnende Entschädigungsanspruch in DM oder in M/DDR berechnet wird. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz. Die Vorschrift betrifft den Fall, dass kein in Mark der Deutschen Demokratischen Republik begründeter Anspruch auf Entschädigung besteht (dazu § 3 DDR-EErfG), weil eine solche Festsetzung nicht erfolgt ist. Daher enthält § 1 Abs. 3 Nr. 2 DDR-EErfG Vorgaben für eine nachträgliche Berechnung des Entschädigungsanspruchs. Es liegt auf der Hand, dass diese nachträgliche Berechnung nicht in Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu erfolgen hat.
2. Die Verfahrensrügen führen ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Der Beschwerdebegründung sind keine Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu entnehmen, auf denen das angegriffene Urteil beruhen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
a) Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch der Klägerin zu 3 auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass
es auf den Schriftsatz der Klägerin zu 1 vom 20. April 2015 in der mündlichen Verhandlung am 23. April 2015 lediglich eine Schriftsatzfrist bis 28. April 2015, 15:00 Uhr eingeräumt habe.
Damit ist ein Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin zu 3 auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu geben, die für die Entscheidungsfindung von Bedeutung sind. Der Anspruch kann auch dadurch verletzt sein, dass das Gericht einer Partei eine zu kurze Stellungnahmefrist zum Vorbringen der Gegenseite einräumt. Allerdings kann die für die ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs erforderliche Mindestdauer einer Stellungnahmefrist nicht schematisch bestimmt werden. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 1999 - 9 B 97.99 - juris Rn. 3). Relevant ist insbesondere, in welchem Umfang erwiderungsbedürftiger gegnerischer Vortrag gegeben ist. Hierzu trägt die Beschwerde lediglich vor, der erwiderungsbedürftige Schriftsatz der Klägerin zu 1 habe 9 Seiten umfasst und ihm seien 54 Seiten Anlagen beigefügt gewesen. Welcher Teil dieses Schriftsatzes neue Tatsachenbehauptungen bzw. Rechtsausführungen enthielt, legt die Beschwerde dagegen nicht dar. Dazu hätte aber umso mehr Anlass bestanden, als das Verwaltungsgericht seine Fristbemessung im Urteil (auch) damit gerechtfertigt hat, dass der Schriftsatz der Klägerin zu 1 vom 20. April 2015, wenn überhaupt, nur in geringem Umfang neuen Sachvortrag enthalten habe.
Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts sind im Übrigen auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin zu 3 hatte die von der Klägerin zu 1 mit Schriftsatz vom 20. April 2015 übersandten Unterlagen K 6 bis K 9 (insgesamt 13 Seiten) bereits mit Ihrem eigenen Schreiben vom 14. November 2012 zur Akte gereicht. Sie konnten damit ebenso wenig erwiderungsbedürftiger neuer Sachvortrag sein wie die von der Klägerin zu 1 mit ihrem Schriftsatz vom 20. April 2015 "nochmals" überreichte Kopie eines Wirtschaftsprüferberichts (Anlage K 10, 36 Seiten). Die von der Klägerin zu 1 weiter überreichte Anlage K 11 war bereits als Anlage 3 ihres Schreibens vom 21. September 2004 zu den Verwaltungsvorgängen gereicht worden (Blatt 38 des Verwaltungsvorgangs 209396, den der Beklagte mit Schreiben vom 12. April 2011 an das Verwaltungsgericht übersandt hatte). Von den 9 Seiten des Schriftsatzes vom 20. April 2015 thematisieren vier Seiten die Frage der Interpretation der der Klägerin zu 3 bereits bekannten Anlagen. Die restlichen fünf Seiten enthalten lediglich rechtliche Argumente. Auch insoweit ist neuer (rechtlicher) Vortrag der Klägerin zu 1 nicht ersichtlich, der der Klägerin zu 3 über den Schluss der mündlichen Verhandlung hinaus einen Anspruch auf weitere Gewährung von rechtlichem Gehör hätte vermitteln können. Angesichts dieses Inhalts des Schriftsatzes der Klägerin zu 1 vom 20. April 2015 war die der Klägerin zu 3 vom Verwaltungsgericht eingeräumte Stellungnahmefrist, so sie denn überhaupt notwendig war, jedenfalls hinreichend bemessen.
Die Beschwerde legt darüber hinaus nicht dar, ob das verwaltungsgerichtliche Urteil überhaupt auf dem (neuen) Vortrag in dem Schriftsatz der Klägerin zu 1 vom 20. April 2015 beruhen soll. Sie legt schließlich nicht dar, welchen konkreten Vortrag sie auf neue entscheidungstragende Tatsachen in dem Schriftsatz vom 20. April 2015 vorgebracht hätte. Insbesondere genügt die Behauptung, man hätte weiter zur Frage der Inhaberschaft der Klägerin zu 1 und zur angeblichen Umwandlung der G. AG vorgetragen, ebenso wenig wie die nicht annähernd substantiierte Behauptung, die Klägerin zu 1 sei lediglich mit 99,5 % anstatt mit 99,917 % an der G. AG beteiligt gewesen.
Soweit die Beschwerde andeutet, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei möglicherweise nicht erst am 30. April 2015 in einem gesonderten Verkündungstermin, sondern bereits am 23. April 2015 verkündet worden, und dies aus einem offensichtlich fehlerhaften Verkündungsvermerk auf dem Urteil ableiten möchte, folgt daraus ebenfalls kein Verfahrensfehler. Aus den bei den Akten befindlichen Terminsprotokollen ergibt sich eindeutig, dass am Schluss der mündlichen Verhandlung am 23. April 2015 der Klägerin zu 3 eine Schriftsatzfrist eingeräumt wurde und schließlich im Verkündungstermin am 30. April 2015 das hier streitgegenständliche Urteil verkündet wurde (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 165 ZPO). Den Nachweis der Fälschung dieser Protokolle hat die Beschwerde nicht geführt. Insbesondere kann ein solcher nicht mit dem Inhalt eines Verkündungsvermerks geführt werden. Denn der Beweis der Einhaltung der zu protokollierenden Förmlichkeiten, wozu auch die Verkündung eines Urteils gehört (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO), kann nur mit einem ordnungsgemäßen Sitzungsprotokoll geführt werden (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 165 Satz 1 ZPO).
b) Die Beschwerde meint weiter, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch der Klägerin zu 3 auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es ihren im nachgelassenen Schriftsatz vom 28. April 2015 enthaltenen Beweisantrag nach § 87b VwGO zurückgewiesen habe.
Ein Gericht muss einem Beweisangebot nachgehen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach seinem Rechtsstandpunkt erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 14. Juni 2005 - 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1). Ein Beweisantrag muss bestimmte Beweistatsachen bezeichnen, um eine exakte und sinnvolle Anwendung der Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteile vom 29. August 1990 - 3 StR 184/90 - juris Rn. 6 und vom 6. Juli 1993 - 5 StR 279/93 - juris Rn. 11).
Gemessen hieran war der Beweisantrag der Klägerin zu 3 unzulässig. Denn er benennt keine Beweistatsachen, sondern fordert vom Gericht lediglich, Auskünfte über die Beteiligungsentwicklung der G. GmbH B. bei den Handelsregistern in B. und H. sowie bei der P. GmbH einzuholen. Eine konkrete Beweistatsache hätte die Klägerin zu 3 nur dann vorgetragen, wenn sie eine konkrete Urkunde benannt und mitgeteilt hätte, was eine Inaugenscheinnahme dieser Urkunde ergeben hätte.
Die Beschwerde bezeichnet insoweit auch keinen Verstoß gegen die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO). Ihr Vortrag genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines solchen Verstoßes. Insoweit muss nämlich substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher nach der Rechtsauffassung des Gerichts relevanten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 2004 - 6 B 31.04 - juris Rn. 6) tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht insbesondere durch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags oder zumindest durch eine bloße Beweisanregung in Gestalt eines sogenannten Hilfsbeweisantrags auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. z.B. Beschluss vom 15. Februar 2013 - 8 B 58.12 - juris Rn. 23). Dem genügt der Vortrag der Beschwerde, der sich in der Behauptung des Verstoßes erschöpft, offensichtlich nicht.
c) Die Beschwerde meint weiter, das Verwaltungsgericht habe seine Verpflichtung zur Amtsermittlung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO dadurch verletzt, dass es die heutige Inhaberschaft der Rechte an der betroffenen Beteiligung nicht aufgeklärt habe. Darin kann schon deswegen kein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO liegen, weil das Vorliegen eines solchen Verstoßes immer ausgehend von der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts zu beurteilen ist. Das Verwaltungsgericht ist aber, wie dargelegt, in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht davon ausgegangen, dass es auf die heutige Inhaberschaft an der zu entschädigenden Beteiligung gerade nicht ankommt.
d) Die Beschwerde meint schließlich, das Verwaltungsgericht habe einen Verfahrensfehler dadurch begangen, dass es den in der mündlichen Verhandlung am 23. April 2015 gestellten Beweisantrag abgelehnt hat.
Die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten "Beweisantrags" verstieß nicht gegen den Anspruch der Klägerin zu 3 auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Denn auch dieser Beweisantrag war unzulässig. Er zielte nicht auf eine konkrete Beweistatsache. Erwiesen werden sollte vielmehr, dass die Vermögenswerte der G. AG in Be. ein Teilunternehmen/Zweigwerk darstellten und dieses Zweigwerk/die Vermögenswerte in Be. einer separaten Enteignung unterlagen, ohne dass die ausländischen Anteile hieran freigestellt wurden. Damit wird nicht eine Beweistatsache, sondern lediglich ein Beweisziel formuliert, auf welches aus einer Summe von Beweistatsachen geschlossen werden muss. Zudem hat die Klägerin zu 3 in ihrem Antrag kein konkretes Beweismittel, sondern lediglich Unterlagenkonvolute benannt, aus denen das Verwaltungsgericht sich dann offenbar die relevanten Dokumente heraussuchen sollte.
Es liegt auch kein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO im Hinblick auf die Enteignung des Zweigwerks in Be. vor. Die Beschwerde benennt weder konkret, welche weiteren Beweismittel das Verwaltungsgericht hätte heranziehen sollen, noch warum sich ihm deren Heranziehung aufdrängen musste.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 3 GKG.