1. § 26 Abs. 4 Satz 1 GenTG ermächtigt - als Verbotsnorm - nicht nur zur Untersagung von gesetzwidrigen Handlungen, sondern - als Gebotsnorm - darüber hinaus auch zur Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung verbotswidrig herbeigeführter Zustände. 2. Der Begriff der Freisetzung nach § 3 Nr. 5 GenTG als gezieltes Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt setzt lediglich voraus, dass diese Organismen durch eine willentliche Handlung in die Umwelt entlassen worden sind; im...