Wenn der Gesetzgeber Parteien und Wählergruppen, die an einer Kommunalwahl teilgenommen haben, im Wahlprüfungsverfahren das Recht einräumt, gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch einzulegen und diesen mit einer Klage fortzuführen, steht die Klagebefugnis im Fall der Ungültigerklärung der Wahl auch einer Partei zu, die keinen Einspruch eingelegt hat, weil sie die Wahl für gültig hält (Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien).