1. Arbeitnehmer im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) ist auch, wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt, wenn eine Gesamtbewertung ergibt, dass es sich hierbei um eine echte und tatsächliche Tätigkeit handelt, die nicht völlig untergeordnet und unwesentlich ist (hier bejaht bei mehrjähriger Beschäftigung als Raumpflegerin mit zunächst 5 1/2, später 10 Wochenstunden). 2. Auch bei einer Verpflichtungsklage auf Ausstellung einer (deklaratorischen) Aufenthaltserlaubnis...