Entscheidungsdatum: 24.04.2012
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung einer Vereinbarung vom November 1943, wonach die Konzessionsabgabe, die das örtliche Energieversorgungsunternehmen an beide Städte für die Benutzung der städtischen Straßen zu Leitungszwecken zu zahlen hat, jeweils zu gleichen Teilen den Vertragsparteien zufließen soll. Die ursprünglich vor dem Landgericht Aachen erhobene Klage wurde mit Beschluss vom 16. April 2007 an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen mit der Begründung, es handele sich nicht um einen Rechtsstreit bürgerlichen Rechts, sondern um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag resultiert. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die von der Beklagten in der Beschwerdeschrift als grundsätzlich bezeichneten Fragen zur Wirksamkeit der zwischen den Parteien im Jahre 1943 getroffenen Gleichbehandlungsvereinbarung und zu deren Kündbarkeit angesichts der nachfolgenden Entwicklung rechtfertigen nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens.
Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache scheidet von vornherein aus, wenn der Rechtsstreit zwar vom Zivilgericht mit bindender Wirkung an das Verwaltungsgericht verwiesen worden ist, eine weitere Befassung der Verwaltungsgerichte mit der oder den aufgeworfenen Streitfragen aber wegen der Zuständigkeit der Zivilgerichte nicht zu erwarten ist (Beschlüsse vom 2. Juli 1982 - BVerwG 3 B 30.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 213; vom 21. Juni 1996 - BVerwG 2 B 82.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 11 und vom 5. Januar 2006 - 10 B 26.05 - juris). Das ist vorliegend der Fall. Der Rechtsstreit ist vom Landgericht Aachen mit Beschluss vom 16. April 2007 an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen worden. Diese Verweisung bindet die Verwaltungsgerichte (§ 17a Abs. 5 GVG). Das ändert jedoch nichts daran, dass Feststellungs- und Zahlungsklagen, die die Wirksamkeit einer getroffenen Verteilungsvereinbarung zweier Kommunen hinsichtlich der Verteilung der Konzessionsabgabe, die sie vom örtlichen Energieversorgungsunternehmen erhalten, und Forderungen aus einer derartigen Vereinbarung betreffen, zivilrechtlicher Natur sind. Das Landgericht Aachen vertritt zwar den Standpunkt, dass sich der zwischen den Parteien 1943 geschlossene Vertrag auf einen von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich bestimmten Gegenstand bezieht, weil Kern der Regelung die Verteilung der Konzessionsabgaben zwischen den beiden Gemeinden nach Inkrafttreten der Konzessionsabgabenanordnung des früheren Reichskommissars für die Preisbindung vom 4. März 1941 (RAnz Nr. 57 und 120) i.V.m. der Ausführungsanordnung vom 27. Februar 1943 (RAnz Nr. 57) sei. Der Zulassung steht jedoch entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Konzessionsabgaben privatrechtliche Entgelte sind, für deren Geltendmachung der Zivilrechtsweg gegeben ist. Daran hat auch der Erlass der Konzessionsabgabenordnung nichts geändert (BGH, Urteile vom 22. Oktober 1954 - I ZR 226/53 - BGHZ 15, 113 und vom 8. Mai 1981 - V ZR 94/80 - NJW 1982, 1283). Vorliegend handelt es sich zwar nicht um eine Streitigkeit aus einem Konzessionsvertrag, sondern aus einer vertraglichen Vereinbarung über die Verteilung der Konzessionsabgabe, die vom Energieversorgungsunternehmen an beide Vertragspartner zu leisten ist. Diese Regelung steht jedoch im unmittelbaren Sachzusammenhang mit der Konzessionsabgabe selbst (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1954 a.a.O.). Bildet die Grundlage des Klagebegehrens ein Vertrag, so kommt es für dessen Einordnung als öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Vertrag auf Gegenstand und Zweck des Vertrages an (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 - BVerwGE 74, 368 <370>; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1995 - BVerwG 3 C 21.93 - BVerwGE 97, 333 <335> = Buchholz 418.61 TürkBG Nr. 10). Gegenstand und Zweck des Vertrages ist hier die hälftige Verteilung der Konzessionsabgabe, die den Vertragsparteien als privatrechtliches Entgelt seitens des Energieversorgungsunternehmens in unterschiedlicher Höhe zufließt. Die grundsätzliche Klärung von Rechtsfragen, die aus einem derartigen Vertragsverhältnis resultieren, und damit die Fortentwicklung des Rechts solcher Verträge, ist dem für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zuständigen obersten Bundesgericht vorzubehalten.