1. Eine Regelung, die die Gewährung von Beihilfe an Beamte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige ausschließt, wenn diese nicht krankenversichert sind, unterliegt dem Vorbehalt des Gesetzes. 2. Der Gesetzgeber kann zwar der Notwendigkeit einer von ihm zu verantwortenden Entscheidung grundsätzlich auch dadurch Rechnung tragen, dass er den Beihilfeausschluss durch Landesverordnung regelt. Hierfür ist aber erforderlich, dass das Landesgesetz eine Verordnungsermächtigung enthält, die den...