Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 18.07.2012


BVerwG 18.07.2012 - 7 B 33/12

Bergrecht: Ausdehnung der Grundabtretung


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsdatum:
18.07.2012
Aktenzeichen:
7 B 33/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 22. Februar 2012, Az: 1 KO 812/09, Urteilvorgehend VG Meiningen, 25. August 2009, Az: 2 K 157/06 Me
Zitierte Gesetze
§§ 77ff BBergG

Leitsätze

Ein Grundstückseigentümer, dem gegenüber eine Grundabtretung nach den §§ 77 ff. BBergG in Gestalt der Belastung mit Nutzungsrechten für einen Bergbaubetrieb auf der benötigten Grundstücksteilfläche verfügt worden ist, kann stattdessen die Entziehung des Eigentums einer Teilfläche nur nach Maßgabe des § 82 Abs. 1 und 2 BBergG und die Ausdehnung der Eigentumsentziehung auf das Gesamtgrundstück nur nach Maßgabe des § 82 Abs. 3 BBergG beanspruchen. § 81 Abs. 1 BBergG allein bietet hingegen keine Grundlage für einen Anspruch auf Übernahme des Gesamtgrundstücks.

Gründe

I.

1

Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin eines bebauten Industriegrundstücks, auf dem sich der ehemalige Förderschacht und spätere Wetterschacht des im Eigentum der Beigeladenen stehenden Bergwerks befindet. Mit einem Grundabtretungsbeschluss belastete das Landesbergamt auf Antrag der Beigeladenen das Grundstück zu deren Gunsten mit einer Dienstbarkeit auf einer Teilfläche, um dieser die Erfüllung ihrer bergrechtlichen Verpflichtungen zu ermöglichen. Den Antrag der Klägerin zu 1 auf Übernahme des Gesamtgrundstücks sowie benachbarter Flächen lehnte es ab. Auf die Klage der Klägerin zu 1 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen, die Entziehung des Eigentums am belasteten Grundstück zu verfügen. Die Klage des Klägers zu 2 wurde abgewiesen. Auf die Berufung der Beigeladenen hat das Oberverwaltungsgericht die Klage der Klägerin zu 1 insgesamt abgewiesen. Die verfügte Grundabtretung durch die Begründung einer Dienstbarkeit an einer Teilfläche des Grundstücks sei in Form und Gegenstand nicht zu beanstanden. Aus der Grundabtretungsverfügung könne die Klägerin zu 1 den geltend gemachten Anspruch auf Entzug des Eigentums am gesamten Flurstück nicht ableiten. Nach § 82 Abs. 1 BBergG könne die Klägerin zu 1 nur die Entziehung des Eigentums anstelle der Begründung einer Dienstbarkeit an der benötigten Teilfläche fordern. Für die darüber hinausgehende Erweiterung der Grundabtretung auf das gesamte Grundstück fehle es an den rechtlichen Voraussetzungen. § 82 Abs. 2 BBergG lasse eine räumliche Erweiterung der Grundabtretung auf das gesamte Grundstück nicht zu. Die Voraussetzungen des § 83 Abs. 3 BBergG habe die Klägerin zu 1 nicht dargetan.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin zu 1.

II.

3

Die Beschwerde der Klägerin zu 1 hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

4

Die Frage,

"ob sich der Anspruch auf Entziehung des Eigentums nach § 82 Abs. 1 BBergG nur auf den Teil des Grundstücks bezieht, der mit einer Dienstbarkeit zugunsten des Bergbaus belastet ist und von diesem tatsächlich in Anspruch genommen wird, oder ob der Oberflächeneigentümer gemäß § 82 Abs. 1 BBergG ohne Weiteres die Entziehung des Eigentums an dem Gesamtgrundstück fordern darf",

wirft einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf. Denn sie ist, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte, mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres im Sinne des vom Oberverwaltungsgericht eingenommenen Rechtsstandpunkts zu beantworten (vgl. Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 12 <13>).

5

Die Grundabtretung nach §§ 77 ff. BBergG ist nach § 81 Abs. 1 Satz 1 BBergG auf das erforderliche Maß beschränkt. Sie ist vorrangig auf die Benutzung von Grundstücken durch die Einräumung von Nutzungsrechten auf der hierfür benötigten Grundstücksfläche gerichtet (vgl. BTDrucks 8/1315 S. 127 zu § 80 Abs. 1 und 2; Boldt/Weller, BBergG, 1984, § 81 Rn. 2 ff.). Der in dieser Weise rechtlich und tatsächlich beschränkte Umfang zulässiger Grundabtretung kann gemäß § 82 BBergG zur Wahrung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots im Interesse des grundabtretungspflichtigen Grundstückseigentümers oder sonstigen Rechtsinhabers (§ 80 Abs. 2 BBergG) auf deren Antrag ausgedehnt werden. Dabei unterscheidet das Gesetz - im Anschluss an andere enteignungsrechtliche Regelungen (siehe insbes. § 92 Abs. 2 und 3 BauGB, BTDrucks 8/1315 S. 127 zu § 81) - zwischen der Ausdehnung nach der rechtlichen Form und nach dem tatsächlichen Gegenstand. Die Form bezieht sich auf das Maß der Grundstücksbelastung, die bis zur Eigentumsentziehung reichen kann, und damit auf die Intensität des rechtlichen Eingriffs (siehe § 78 BBergG a.E.). Neben der insoweit in § 82 Abs. 1 und 2 BBergG geregelten modalen, "eingriffsorientierten" Ausdehnung steht die in § 82 Abs. 3 BBergG normierte räumliche, "objektsorientierte" Ausdehnung auf das Restgrundstück (vgl. Boldt/Weller, a.a.O. § 82 Rn. 3 sowie Runkel, in: Ernst/Zinkahn, BauGB, § 92 Rn. 56, 62). Hieraus folgt, dass der von der Klägerin zu 1 geltend gemachte Übernahmeanspruch in Bezug auf das gesamte betroffene Grundstück seine Rechtsgrundlage nicht (allein) in § 82 Abs. 1 BBergG finden kann; vielmehr kommt es auf das kumulative Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen sowohl des § 82 Abs. 1 als auch des Abs. 3 BBergG an (siehe Runkel, a.a.O. Rn. 52).