Entscheidungsdatum: 12.07.2012
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, ob § 22 Abs. 2 BauNVO nachbarlichen Drittschutz auch für Vorhaben im unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt.