1. Ein Bundesministerium ist im Rahmen seiner gesetzesvorbereitenden Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a UIG keine informationspflichtige Stelle. 2. Der Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a UIG ist zeitlich durch den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens begrenzt. 3. Der Begriff der Beratungen in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG ist im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben klar bestimmt. 4. Der Ablehnungsgrund der Vertraulichkeit der Beratungen...