Entscheidungsdatum: 14.08.2012
Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des Verfahrensmangels stützt, bleibt ohne Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
Die Beschwerde will geklärt wissen:
Ist die Eintragung eines Weges unbestimmt und nichtig, wenn diese ohne Angabe der betroffenen Flurstück-Nummern erfolgt und der vermeintlich gewidmete Weg räumlich und funktional mit einem nicht gewidmeten Weg verbunden ist?
Ist ein Verwaltungsakt noch hinreichend bestimmt (und nicht nichtig), der eine Regelung trifft, die mehreren gesetzlichen Tatbeständen und Rechtsfolgen zugeordnet werden kann?
Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Sie betreffen im Ausgangspunkt irrevisibles Landesrecht, nämlich die Anforderungen, die Art. 67 Abs. 4 BayStrWG an die Eintragung in das Bestandsverzeichnis als den für die Erlangung der Eigenschaft einer öffentlichen Straße maßgeblichen Verwaltungsakt stellt. Gesetzliche Regelungen des revisiblen Rechts, an denen die Bestimmtheit der hier umstrittenen Eintragung ("Ortsstraße F. Kapelle - G-tor 120 m") in das Bestandsverzeichnis der damaligen Gemeinde S. gemessen werden könnte, bestanden in dem dafür maßgeblichen Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung am 30. Januar 1969 nicht. Insbesondere galten damals noch nicht die - durch § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO für revisibel erklärten - Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bestimmtheit des Verwaltungsaktes (Art. 37 Abs. 1) und dessen Nichtigkeit im Falle eines offensichtlich besonders schwerwiegenden Fehlers (Art. 44 Abs. 1). Da die diesbezüglich schon damals anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze dem nicht revisiblen Landesrecht zuzuordnen waren, soweit sie zu dessen Ergänzung herangezogen wurden (vgl. Urteil vom 16. Mai 2000 - BVerwG 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162 <172> = Buchholz 316 § 56 VwVfG Nr. 13 S. 10), ist von Bundesrechts wegen hier allenfalls fraglich, welche Anforderungen das allgemeine Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) an die Bestimmtheit des umstrittenen Verwaltungsaktes stellt.
Die damit zusammenhängenden Fragen sind indessen im Grundsatz geklärt; insbesondere steht fest, dass die Annahme der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes wegen Unbestimmtheit ausscheidet, wenn die (vorrangige) Auslegung des Verwaltungsaktes etwaige Zweifel an seiner Bestimmtheit beseitigt (stRspr, s. nur Beschluss vom 25. März 1996 - BVerwG 8 B 48.96 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 79 S. 53). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat eine Auslegung der öffentlichen Bekanntmachung vom 30. Januar 1969 und des ihr zu Grunde liegenden Gemeinderatsbeschlusses vom 12. Dezember 1967 als möglich und geboten erachtet, wonach die abgemarkten Wegegrundstücke, die jetzt die Flurstück-Nummern 8/10 und 8/12 tragen, als öffentlicher Weg in das Bestandsverzeichnis eingetragen werden sollten. Ob diese Würdigung des Sachverhalts richtig und das Ergebnis überzeugend ist, betrifft nur den Einzelfall und hat keine darüber hinausgehende grundsätzliche Bedeutung.
2. Die Beschwerdebegründung führt auch nicht auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die die Zulassung der Revision rechtfertigen.
a) Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beigeladenen übergangen, wonach das Wegeflurstück 8/12 und das in ihrem Privateigentum stehende Flurstück 8/9 "letztlich eine Einheit" bildeten, weshalb - im Hinblick auf eine mögliche Sperrung ihres eigenen Grundstücks - schon die Zulässigkeit der Feststellungsklage fraglich sei, jedenfalls aber der Sache nach Zweifel bestünden, "ob das vermeintlich gewidmete Flurstück auf Privateigentum hinausgreift". Insoweit moniert sie Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO), das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) sowie die Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Damit dringt die Beschwerde nicht durch. Die an eine Aufklärungsrüge zu stellenden Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO) verfehlt sie schon deshalb, weil sie weder angibt, welche Beweismittel mit welchem voraussichtlichen Ergebnis für eine weitere Sachverhaltsermittlung zur Verfügung gestanden hätten, noch, inwiefern sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Was die Begründungspflicht angeht, wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit jedem vorgetragenen Gesichtspunkt verlangt, sondern eine ausgewogene, der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung. Erst wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, verletzt dies regelmäßig die Begründungspflicht und zugleich den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (s. etwa Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264 Rn. 28 ff.; Beschluss vom 28. Januar 2010 - BVerwG 6 B 50.09 - Buchholz 442.066 § 135 TKG Nr. 1, jeweils m.w.N.).
An einem solchen Mangel leidet das angefochtene Urteil nicht. Im Hinblick auf das Feststellungsinteresse des Klägers hat das Berufungsgericht - insoweit durch Verweisung auf das erstinstanzliche Urteil - den maßgeblichen Anknüpfungspunkt darin gesehen, dass ansonsten die Sperrung (nicht nur des Flurstücks 8/9, sondern auch und gerade) des Wegeflurstücks 8/12 durch die Beigeladene zu erwarten wäre, die den Kläger von der Teilhabe am Gemeingebrauch an einer öffentlichen Straße wie auch vom Anliegergebrauch ausschlösse. In der Sache selbst hat es den maßgeblichen Grund für die etwaige Nichtigkeitsfolge der mangelnden Bestimmtheit einer Eintragung in das Bestandsverzeichnis darin erblickt, dass bei unklarem Verlauf des Wegegrundstücks ein Hinausgreifen der Widmung auf nicht gewidmetes, also unbelastetes Privateigentum verhindert werden müsse. Dafür, dass dies hier nicht zu besorgen sei, hat es darauf abgehoben, dass das Wegegrundstück auf den heutigen Flurstücken 8/10 und 8/12 (und zwar schon bezogen auf den Zeitpunkt der hier umstrittenen Eintragung) abgemarkt und im Übrigen im Bestand unstrittig sei. Inwieweit vor diesem Hintergrund eine weitere Begründung zur Abgrenzbarkeit des öffentlichen Weges von der Nachbarparzelle 8/9 geboten gewesen sein soll, wird von der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
b) Auch in Bezug auf die in dem umstrittenen Bekanntmachungstext genannte Längenangabe von 120 m leidet das angefochtene Urteil an keinem Verfahrensfehler, insbesondere nicht an einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe seine Überzeugung in Bezug auf das angebliche Längenmaß auf der Grundlage eines satellitengestützten Programms der Bayerischen Vermessungsverwaltung ("GeodatenOnline") gebildet, ohne diese Daten zuvor in das Verfahren eingeführt zu haben. Dem ist nicht zu folgen. Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich dann unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als "Überraschungsurteil" dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl. Beschluss vom 25. Mai 2001 - BVerwG 4 B 81.00 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f. m.w.N.). So ist es hier nicht. Denn das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass sich die Längenangabe von 120 m ohne Weiteres aus den amtlichen Lageplänen herausmessen lasse, und die Längenbestimmung anhand der genannten "Geodaten" lediglich bestätigend angeführt.
Ein Begründungsmangel liegt in diesem Zusammenhang auch nicht darin, dass sich das Berufungsgericht nicht weitergehend mit dem Vorbringen der Beigeladenen auseinandergesetzt hat, der sogenannte "Kapellenweg" könne südlich des (heutigen) Flurstücks 158 statt auf dem Flurstück 8/12 auch auf dem Flurstück 8/13 seine Fortsetzung gefunden haben, zumal das seinerzeit als Endpunkt erwähnte "G-tor" auch dort gelegen haben könnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat (nur) in Bezug auf den südlichen Endpunkt des heute mit der Flurstück-Nr. 8/12 versehenen Wegegrundstücks festgestellt, dass diese Örtlichkeit in den Akten der Beklagten als "G-tor" bezeichnet wurde bzw. wird (Berufungsurteil Rn. 50). Angesichts dieser Feststellung, gegen die die Beschwerde den Einwand einer etwaigen Aktenwidrigkeit nicht erhebt, wie auch der Längenangabe "120 m", die unter Einbeziehung des Flurstücks 8/13 erkennbar unrichtig wäre, bedurfte es vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus keiner weiteren Begründungserwägungen, um die vorgenannte Mutmaßung der Beigeladenen zu widerlegen.
Schließlich wurde der Anspruch der Beigeladenen auf rechtliches Gehör auch nicht im Zusammenhang mit der Feststellung des Berufungsgerichts verletzt, die Längenbestimmung des sogenannten Kapellenweges von 120 m verstehe sich ohne das "Versatzstück" auf der Straßenparzelle 158, das den Weg unterbreche. Schon im Hinblick auf das Klagevorbringen, der hier umstrittene Weg umfasse (nur) den Straßenverlauf auf den jetzigen Flurstücken 8/10 und 8/12, war die betreffende tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts nicht überraschend. Sie bedurfte auch angesichts des Umstandes, dass in dem maßgeblichen Zeitpunkt der hier umstrittenen Bekanntmachung sämtliche Gemeindestraßen noch ein einheitliches Flurstück bildeten, keiner weiteren Begründung. Denn die Feststellung, der hier in Rede stehende Wegeverlauf werde durch das oben erwähnte "Versatzstück" unterbrochen, bezog sich erkennbar nicht auf die - damals noch gar nicht vorhandenen - Flurstücksgrenzen, sondern auf die in der Örtlichkeit vorhandenen tatsächlichen Verhältnisse.