1. Fertigpackungen mit Feinen Backwaren (hier: Aprikosen-, Apfel-, Kirschtaschen, Butter-, Plunderhörnchen, Schoko-Croissants, Mini-Berliner) in einer Füllmenge von mehr als 100 g dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Füllmenge nach Gewicht gekennzeichnet ist. 2. § 10 Abs. 1 FPackV (juris: FertigPackV 1981) stellt nur solche Fertigpackungen mit Lebensmitteln von der Füllmengenkennzeichnung frei, bei denen nach § 8 FPackV die Stückzahl angegeben werden darf. 3. Zur...