Entscheidungsdatum: 27.09.2012
1. Es bleibt offen, ob es eine eigenständige Voraussetzung für die Gewährung von Schlacht- und Sonderprämien für männliche Rinder ist, dass im Falle der Ausfuhr der Beihilfeantrag gemäß Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 (juris: EGV 2342/99) erst nach dem Tag gestellt wird, an dem die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben. Ebenso bleibt offen, ob eine verfrühte Antragstellung heilbar wäre.
2. Eine Berichtigung nach Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 (juris: EGV 2419/2001) wegen eines offensichtlichen Irrtums ist nicht nur bei fehlerhaften Angaben im Antrag möglich, sondern auch dann, wenn der Antrag entgegen Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 gestellt worden ist, bevor die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.
Der Kläger ist Landwirt. Er begehrt die Gewährung von Rinderprämien für das Jahr 2003 und wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung eines hierauf gewährten Vorschusses und dessen Rückforderung.
Am 27. August 2003 beantragte er Schlacht- und Sonderprämien für 20 männliche Rinder. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2003 bewilligte das Amt für Agrarstruktur Aurich für 18 dieser Tiere einen Vorschuss in Höhe von 4 140,18 €. Zwei Tiere blieben unberücksichtigt, weil die Antragsfrist für sie um mehr als 25 Tage überschritten war.
Am 30. Dezember 2003 beantragte der Kläger Schlacht- und Sonderprämien für sechs weitere männliche Rinder. Im Zuge der Kontrolle des Antrags über das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (die sogenannte HIT-Datenbank) wurde festgestellt, dass diese Tiere erst am 31. Dezember 2003 in ein Drittland ausgeführt worden waren. Der Kläger wurde hierzu mit Schreiben vom 17. November 2004 angehört.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 22. Februar 2005 die Anträge ab, widerrief den Bescheid vom 15. Dezember 2003 und forderte den Vorschuss zurück. Zur Begründung führte sie aus, die im Antrag vom 30. Dezember 2003 bezeichneten Tiere erfüllten die Prämienvoraussetzungen nicht, weil der Antrag für sie vor der Ausfuhr gestellt worden sei. Aufgrund der Differenz zwischen den beantragten und den ermittelten Prämien seien für das Jahr 2003 keine Prämien zu gewähren; der bewilligte Vorschuss sei zurückzufordern.
Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Bescheid vom 22. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Schlacht- und Sonderprämien für 24 männliche Rinder in Höhe von 8 660,26 € zuzüglich Zinsen zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 28. November 2006 stattgegeben, weil dem Prämienanspruch nicht entgegenstehe, dass der Antrag vor Ausfuhr der Tiere gestellt worden sei. Die Regelung, nach der Prämienanträge im Fall der Ausfuhr nach dem Tag zu stellen seien, an dem die beantragten Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, sei keine materielle Prämienvoraussetzung. Für einen verspäteten Antrag sehe Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 lediglich vor, dass er unzulässig sei, wenn die Antragsfrist von sechs Monaten um mehr als 25 Kalendertage überschritten werde. Für einen zu früh gestellten Antrag sei hingegen keine Sanktion vorgesehen; er werde grundsätzlich mit Zeitablauf zulässig. Hierfür spreche, dass der Antrag jedenfalls so lange, wie ein zu ahndendes Verhalten nicht festgestellt sei, jederzeit korrigiert oder zurückgenommen werden könne. Zum entscheidenden Zeitpunkt der Verwaltungskontrolle hätten die Voraussetzungen der Prämienbewilligung vorgelegen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 1. September 2010 geändert und die Klage abgewiesen. Die am 30. Dezember 2003 beantragten sechs Tiere seien nicht prämienfähig, weil sie erst nach Antragstellung das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hätten. Der Wortlaut des Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 bringe klar zum Ausdruck, dass ein Antrag vor der Ausfuhr der Prämiengewährung entgegenstehe. Die Regelung diene nicht allein der Bestimmung des Endes der Frist, sondern habe eine eigenständige Bedeutung. Dafür spreche, dass eine verfrühte Antragstellung zu einer unnötigen Belastung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems führe. Anders als im Falle eines verspäteten Antrags bestehe bei einer frühzeitigen Bescheidung auch ein nicht unerhebliches Risiko für die finanziellen Interessen der Gemeinschaft, weil im Zeitpunkt der Antragstellung ein wesentlicher Grund für die Prämiengewährung (noch) nicht gegeben sei. Der Antrag sei auch nicht dadurch zulässig geworden, dass die Tiere nach der Antragstellung ausgeführt worden seien. Es sei ohne Bedeutung, dass ein verfrühter Antrag zurückgenommen und nach der Ausfuhr erneut gestellt werden könne. Die verfrühte Antragstellung könne auch nicht als offensichtlicher Irrtum berichtigt werden. Der tatsächliche Zeitpunkt der Antragstellung lasse sich nicht nachträglich ändern. Darüber hinaus fehle es an einem offensichtlichen Irrtum, weil der Kläger nicht gutgläubig gehandelt habe. Vielmehr habe er seine Sorgfalts- und Überprüfungspflichten grob verletzt, indem er ins Blaue hinein erklärt habe, die Prämien für Tiere zu beantragen, die ausgeführt worden seien. Dies habe zur Folge, dass der Prämienanspruch für das Jahr 2003 vollständig ausgeschlossen sei. Es laufe dem Zweck der Sanktionsregelung zuwider, verfrühte Anträge von Sanktionen auszunehmen. Anderenfalls könne ein Antrag beliebig früh gestellt werden, auch wenn noch völlig unklar sei, ob und wann die betreffenden Tiere ausgeführt würden. Dies könne - wie hier - auch dazu verleiten, ins Blaue hinein einen Beihilfeantrag zu stellen, um noch im betreffenden Jahr eine Anrechnung der Tiere auf den Besatzdichtefaktor zu bewirken. Der Ausschluss entfalle nicht deshalb, weil den Kläger keine Schuld treffe. Vielmehr habe er sich vor der Antragstellung vergewissern können und müssen, dass die Tiere bereits ausgeführt seien. Daran ändere nichts, dass die Mitteilung der Ausfuhrdaten seit dem 1. Januar 2003 entbehrlich geworden sei. Der Kläger habe hieraus nicht folgern dürfen, der Antrag sei schon vor der Ausfuhr zulässig, zumal das Antragsformular hervorhebe, dass für die Antragstellung die in der HIT-Datenbank erfassten Daten maßgeblich seien. Es entbinde den Kläger nicht vom Schuldvorwurf, dass das im Antragsformular in Bezug genommene Merkblatt nicht ausdrücklich darauf hinweise, dass der Antrag frühestens nach dem Tag gestellt werden dürfe, an dem die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Er ist der Auffassung, dass mit der Regelung nicht der frühestmögliche Zeitpunkt für die Antragstellung festgelegt werden sollte. Der Tatbestand beschreibe lediglich die Vermarktung als Anknüpfungspunkt der Frist, bis zu deren Ablauf der Antrag spätestens zu stellen sei. Mit dem 2003 eingeführten Verfahren, die Landwirte von der Verpflichtung zu befreien, den Ausfuhrnachweis mit dem Antrag vorzulegen, habe es die Beklagte übernommen, selbst anhand der HIT-Datenbank zu überprüfen, wann die Tiere ausgeführt worden seien. Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem werde durch einen vor der Ausfuhr gestellten Antrag nicht belastet, und es bestehe kein erhebliches Risiko für die finanziellen Interessen der Gemeinschaft, weil über den Prämienantrag erst entschieden werde, wenn die erforderlichen Angaben in der Datenbank vorlägen. Da ein Prämienantrag zurückgenommen und nach der Ausfuhr neu gestellt werden könne, stelle es sich als Förmelei dar, in einer Antragstellung vor der Ausfuhr einen prämienschädlichen Umstand zu sehen. Entscheidend sei, dass die materiellen Prämienvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Sachentscheidung gegeben seien. Darüber hinaus könne er sich auf einen offensichtlichen Irrtum berufen. Er habe sich gegebenenfalls darüber geirrt, dass er den Antrag erst stellen durfte, nachdem ihm der Nachweis über die tatsächliche Ausfuhr der Tiere vorgelegen habe, obwohl er den Nachweis hierzu nicht mehr zu erbringen und die Tiere bereits dem Viehhändler übergeben gehabt habe. Außerdem treffe ihn keine Schuld. Nachdem der Antragsvordruck darauf verweise, dass die Beklagte das Datum der Ausfuhr der HIT-Datenbank entnehme, habe er der Erklärung des Formulars, dass die Tiere in ein Drittland ausgeführt "wurden", keine Bedeutung beigemessen und auch nicht beimessen müssen. Es könne ihm daher auch nicht vorgehalten werden, er habe Angaben ins Blaue hinein gemacht.
Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.
Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf die für das Jahr 2003 beantragten Schlacht- und Sonderprämien für 24 männliche Rinder, womit sich der angefochtene Bescheid auch im Übrigen als rechtswidrig erweist.
Der Anspruch des Klägers auf die begehrten Schlacht- und Sonderprämien für 24 männliche Rinder findet seine Grundlage in der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl EG Nr. L 160 S. 21) in der für das Kalenderjahr 2003 geltenden, zuletzt geänderten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl EG Nr. L 122 S. 1) - im Folgenden: VO (EG) Nr. 1254/1999. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Prämienantrag vom 30. Dezember 2003 einen Tag vor der Ausfuhr der Tiere mit der Angabe eingereicht wurde, die Tiere seien ausgeführt. Dabei bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die Antragstellung nach Ausfuhr eine eigenständige Prämienvoraussetzung darstellt (1.). Gleiches gilt für die Frage, ob und unter welchen sonstigen Voraussetzungen ein "verfrühter" Antrag mit der Ausfuhr als ordnungsgemäß gestellt gilt (2.). Jedenfalls ist der Antrag wegen eines offensichtlichen Irrtums zu berichtigen (3.).
1. Die Gewährung der beanspruchten Prämien setzt einen Antrag des Erzeugers voraus (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 und Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VO
Es ist vor dem Hintergrund des Systems der Prämiengewährung zweifelhaft, ob die letztgenannte Bestimmung eine eigenständige Prämienvoraussetzung enthält, die es verbietet, Prämienanträge vor dem Tag der Ausfuhr zu stellen. Hierfür könnte zwar der Wortlaut der deutschen Sprachfassung der Verordnung sprechen, der - zweigliedrig - zunächst das Gebot der Beantragung nach der Ausfuhr formuliert und daran anschließend eine von den Mitgliedstaaten festzusetzende Frist. Jedoch weisen die englischen und französischen Sprachfassungen in eine andere Richtung. Sie beginnen mit der Aussage, dass der Antrag innerhalb eines Zeitraums zu stellen ist, der grundsätzlich sechs Monate nicht übersteigen darf, und bestimmen daran anschließend den Tag der Ausfuhr als Fristbeginn.
Ebenso gibt das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem, das durch die genannten sektoralen Bestimmungen ergänzt wird, keinen eindeutigen Aufschluss. Es setzt zwar, wie namentlich den genannten Antragsvoraussetzungen zu entnehmen ist, allgemein voraus, dass die vom Beihilfeberechtigten beizubringenden Informationen von vornherein zutreffend und richtig sind (EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - Rs. C-63/00, Schilling und Nehring - Slg. 2002, I-4497 Rn. 34, Urteil vom 4. Oktober 2007 - Rs. C-375/05, Geuting - Slg. 2007, I-7987 Rn. 30). Das besagt aber nichts darüber, ob der hier gestellte Antrag verfrüht und daher prämienschädlich war.
Auch sonst fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der nach Ausfuhr liegende Antragszeitpunkt Prämienvoraussetzung ist. Die Vorgängerregelungen des Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 verpflichteten dazu, den Antrag vor der Ausfuhr zu stellen. Erst Art. 10 Abs. 1 und 3 VO (EWG) Nr. 3886/92 (ABl EG Nr. L 391 S. 20) in der Fassung der VO (EWG) Nr. 1909/93 (ABl EG Nr. L 173 S. 11) beseitigte diese Verpflichtung. Für den Fall der Versendung wird weiterhin daran festgehalten, dass der Antrag einzureichen ist, bevor die Tiere das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verlassen (Art. 8 Abs. 6 Unterabs. 3 VO
Bestätigt wird dies durch den Zweck von Antragsfristen, wie er für das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem allgemein in Erwägungsgrund 15 VO (EG) Nr. 2419/2001 formuliert ist. Antragsfristen sollen danach die Wirksamkeit von Kontrollen der Prämienvoraussetzungen gewährleisten, die mit dem Zeitlauf regelmäßig abnimmt. Auf den Anfangszeitpunkt einer Frist lässt sich dies nicht übertragen, weshalb in Erwägungsgrund 15 auch nur verspätete Anträge erwähnt werden. Es mindert nicht die Wirksamkeit der behördlichen Kontrolle, wenn die materiellen Prämienvoraussetzungen bei Antragstellung noch nicht vorgelegen haben. Das verdeutlicht der Parallelfall der Versendung, in dem der Antrag weiterhin bereits vor der Versendung zu stellen ist. Auch das allgemeine Ziel effizienter Verwaltungs- und Kontrollmechanismen, das in der Ermächtigung der Mitgliedstaaten zum Ausdruck kommt, unbeschadet bestehender Fristen im Interesse einer reibungslosen Verwaltung und Kontrolle Zeiträume und Daten für die Stellung der Prämienanträge festzulegen (Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 VO
Von einem anderen Verständnis des Unionsrechts ist auch der nationale Verordnungsgeber ersichtlich nicht ausgegangen. Die Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe (Rinder- und Schafprämien-Verordnung - RSVO) vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2588) in der für das Antragsjahr 2003 geltenden Fassung vom 6. Oktober 2003 (BGBl I S. 1970) regelte die Antragsfrist in § 19 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 RSVO dahin, dass der Antrag auf Sonder- und Schlachtprämien "spätestens sechs Monate <...> nach dem Tag, an dem das Tier das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt, einzureichen" ist. Ein frühestmöglicher Zeitpunkt der Antragstellung ist damit nicht bestimmt.
2. Geht man gleichwohl davon aus, dass es unionsrechtlich eine eigenständige Voraussetzung der Prämiengewährung ist, dass der Antrag erst nach der Ausfuhr gestellt wird, so spricht vieles dafür, einen verfrühten Antrag mit dem Zeitpunkt der Ausfuhr als gestellt und damit als geheilt zu betrachten, wenn die Ausfuhr erfolgt, bevor die zuständige Behörde auf Unregelmäßigkeiten hingewiesen, eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt oder dabei Unregelmäßigkeiten festgestellt hat. In diesem zeitlichen Rahmen hätte der Antrag ohne Weiteres durch Rücknahme und Neubeantragung korrigiert werden können (Art. 14 Abs. 1 VO
Weder die Frage einer eigenständigen Prämienvoraussetzung noch die Frage einer Heilung bedarf jedoch einer abschließenden Beantwortung, weil der Antrag des Klägers jedenfalls wegen eines offensichtlichen Irrtums als berichtigt anzusehen ist.
3. Die verfrühte Beantragung und die darauf zurückzuführende fehlerhafte Angabe im Antrag sind als offensichtlicher Irrtum gemäß Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 anzuerkennen.
a) Soweit der Kläger in dem Antragsformular unter Nr. 6.3 durch Ankreuzen der Vermarktungsform "Ausfuhr in ein Drittland bei der Schlachtprämie und/oder Sonderprämie (DL)" zugleich die vorgegebene Aussage bestätigt hat, dass er die Prämien für Tiere beantrage, "die in ein Drittland ausgeführt wurden", liegt - bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung - ein fehlerhafter Antrag vor. Vieles spricht allerdings dafür, dass dieser Fehler ohne Weiteres berichtigt ist.
Gemäß Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 führt eine rechtzeitige schriftliche Information darüber, dass ein Antrag "fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist", nicht nur zum Ausschluss von Sanktionen, sondern darüber hinaus "zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation". Die schriftliche Information ist für diese Berichtigung insoweit konstitutiv, als der Antragsteller mit ihr eine bestehende Diskrepanz zwischen Antrag und Wirklichkeit offenbart. Entfällt hingegen eine zunächst bestehende Diskrepanz zwischen Antrag und Wirklichkeit dadurch, dass sich die angegebene Tatsache realisiert, so hat eine zusätzliche Offenbarung des ursprünglichen Fehlers keinen weiteren Sinn. Es kommt hinzu, dass die Beklagte mit ihrer im Antragsjahr 2003 begründeten Praxis auf die Vorlage von Nachweisen zur Ausfuhr verzichtet und die entsprechenden Informationen erklärtermaßen selbst dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere entnommen hat. Die darin enthaltenen, über das Hauptzollamt erhobenen Informationen, für deren Richtigkeit der Kläger verantwortlich ist (Art. 10 Abs. 4 VO
b) Ein Beihilfeantrag kann nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt, Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001. Mit dieser Regelung eröffnet die Verordnung jenseits der Grenzen einer einfachen Berichtigung die Kompetenz zur Korrektur solcher Fehler, die offensichtlich sind und für die damit betrügerisches und unredliches Verhalten ausgeschlossen werden kann. Liegt ein derart qualifizierter Irrtum vor, so ist dieser zu berichtigen, worüber im Streitfall die Gerichte abschließend entscheiden (Urteil vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 15.08 - Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 10 Rn. 19 = RdL 2010, 162 <163>). Praktisch bedeutsam sind dabei in erster Linie Irrtümer, die in Form fehlerhafter Angaben im Antrag enthalten sind. Der Anwendungsbereich der Berichtigung offensichtlicher Irrtümer beschränkt sich jedoch nicht auf die Korrektur solcher Angaben, was unzweifelhaft ist und daher keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf.
Indem das Oberverwaltungsgericht eine Berichtigung nach Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 ausschließt, weil sich der tatsächliche Zeitpunkt der Antragstellung nicht nachträglich ändern lasse, verkennt es die Tragweite der Vorschrift. Auch dann, wenn es um die Berichtigung einer fehlerhaften Angabe geht, vermag diese an der tatsächlichen Fehlerhaftigkeit nichts zu ändern. Entscheidend ist die rechtliche Wirkung der Berichtigung, mit der ein offensichtlicher Fehler als behoben gilt. Sind die Voraussetzungen der Berichtigung gegeben, so ist der Antrag so zu behandeln, als wäre er ohne den Fehler gestellt worden. Die Berichtigung nach Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 durchbricht damit die Regel, dass ein Antrag von vornherein richtig zu stellen ist und nach einem Hinweis der zuständigen Behörde nicht mehr korrigiert werden kann. Dafür, einen nach Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 2342/1999 verfrühten Antrag nicht anders als einen inhaltlich fehlerhaften Antrag zu behandeln, spricht insbesondere, dass der Fehler vor einem Hinweis der zuständigen Behörde durch Rücknahme und Neubeantragung ohne Weiteres hätte behoben werden können und dass die in Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 in Bezug genommenen Bestimmungen der Art. 6 bis 11 VO (EG) Nr. 2419/2001 nicht nur inhaltliche Vorgaben betreffen, sondern auch formale Aspekte der Antragstellung. Mit dem Ablauf der Antragsfrist für eine Rinderprämie ist zwar eine materielle Ausschlusswirkung verbunden (vgl. Urteil vom 29. April 2004 - BVerwG 3 C 27.03 - BVerwGE 121, 10 <11 f.> = Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 196 S. 54), die nur im Rahmen der speziellen Regelung des Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände überwunden werden kann. Ein verfrüht gestellter Antrag ist von dieser Ausschlusswirkung jedoch naturgemäß nicht betroffen. Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 2342/1999 hat mit der Vorgabe, den Antrag nach der Ausfuhr zu stellen, jedenfalls nicht weitergehend als die im Antrag zu machenden Angaben die verfahrensrechtliche Funktion, eine effiziente Verwaltung zu ermöglichen und das Vorliegen der materiellrechtlichen Prämienvoraussetzungen zu gewährleisten. Eine darüber hinausgehende Bedeutung kommt der Bestimmung keinesfalls zu. Die Belastung der Verwaltung, die ein insoweit fehlerhafter Antrag mit sich bringen kann, ist nicht anders zu beurteilen, als die Belastung durch inhaltlich fehlerhafte Anträge. Sie wird unter den Voraussetzungen eines offensichtlichen Irrtums im Interesse der materiellen Gerechtigkeit hingenommen. Es ist deshalb kein Grund dafür ersichtlich, einen verfrühten Antrag von der Berichtigungsmöglichkeit des Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 von vornherein auszunehmen.
c) Die Voraussetzungen eines offensichtlichen Irrtums liegen vor, weshalb dem Kläger seine ursprünglich falsche Angabe über die erfolgte Ausfuhr ebenso wenig entgegengehalten werden kann, wie eine vorzeitige Einreichung des Antrags vom 30. Dezember 2003.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Irrtum im Sinne des Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 offensichtlich, wenn er sich aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei ihrer Abgabe auch für jeden Dritten ohne Weiteres zweifelsfrei ergibt (Urteil vom 26. August 2009 a.a.O. Rn. 20 bzw. S. 163 f.). Die Offensichtlichkeit eines Irrtums kann sich unmittelbar aus dem Antrag und den hierzu vorgelegten Nachweisen, aber auch aus anderen objektiven Umständen ergeben, die mit diesem Vorgang in Verbindung stehen. Der Antrag des Klägers vom 30. Dezember 2003 ist in diesem Sinne offensichtlich fehlerhaft. Zwar erschließt sich der Irrtum nicht unmittelbar aus dem Antrag selbst. Er ergibt sich jedoch aus der Ausfuhrmeldung des Hauptzollamts im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere, die nach der Verwaltungspraxis der Beklagten zum Jahr 2003 an die Stelle des Nachweises der Ausfuhr gemäß Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 4 Buchst. b Nr. iv VO (EG) Nr. 2342/1999 getreten ist und daher den Antragsinhalt mitbestimmt. Entsprechend wurde der Fehler im Rahmen der Kohärenzkontrolle des Antrags ohne Weiteres erkannt.
Die Annahme eines offensichtlichen Irrtums setzt darüber hinaus voraus, dass der Antragsteller gutgläubig gehandelt hat, so dass der Verdacht eines Betrugs oder einer Unredlichkeit ausgeschlossen ist. Hierzu bedarf es einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, bei der unter anderem das mit dem jeweiligen Fehler konkret verbundene Potential betrügerischen oder unredlichen Handelns zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang erlangen auch subjektive Umstände Bedeutung. Das hat allerdings nicht zur Folge, dass nur unvermeidbare Irrtümer als offensichtliche Irrtümer im Sinne des Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 anerkannt werden können. Eine umfassende Schuldlosigkeit ist hierfür nicht verlangt; sie würde zu einer Einschränkung des Anwendungsbereichs des offensichtlichen Irrtums führen, die nicht dem Sinn und Zweck des Rechtsinstituts entspräche (Urteil vom 26. August 2009 a.a.O. Rn. 21 f. bzw. S. 164).
Soweit das Oberverwaltungsgericht demgegenüber das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums mit der Begründung verneint hat, der Kläger habe grob fahrlässig, ins Blaue hinein erklärt, Prämien für bereits ausgeführte Tiere zu beantragen, hat es die gebotene umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalles versäumt und damit seine rechtliche Betrachtung in unzulässiger Weise verkürzt. Zwar trifft es zu, dass ein offensichtlicher Irrtum jedenfalls dann vorgelegen hätte, wenn der Kläger gutgläubig hätte davon ausgehen können, die Tiere seien zum Zeitpunkt der Beantragung bereits ausgeführt gewesen. Das Oberverwaltungsgericht blendet aus seinen Erwägungen jedoch aus, dass sich der Kläger auch dann auf einen offensichtlichen Irrtum berufen kann, wenn er in gutem Glauben davon ausgehen durfte, wegen der Umstellung des Verfahrens auf die HIT-Datenbank den Antrag stellen zu dürfen, ohne den Vollzug der Ausfuhr und dessen Nachweis abwarten zu müssen. So verhält es sich aber hier.
Nach dem festgestellten und sich aus den Akten ohne Weiteres ergebenden äußeren Ablauf der Geschehnisse ist eine betrügerische Absicht oder Unredlichkeit mit Blick auf die hier in Rede stehende Ausfuhr auszuschließen. Nach den Daten der HIT-Datenbank hatte der Kläger die am 30. Dezember 2003 beantragten sechs Tiere am 29. Dezember 2003 an einen Viehhändler abgegeben. Die Tiere sind unter dessen Betriebsnummer mit der Meldung "Ausfuhr" - versehen mit dem Hinweis "korrektes Verlassen des Betriebs" - am gleichen Tag erfasst worden. Sodann ist die Ausfuhr der Tiere unter dem 31. Dezember 2003 gelistet. Parallel zu diesen Daten wird der Ablauf durch die im Berufungsverfahren vorgelegten Urkunden bestätigt. Die Tiere wurden noch am 29. Dezember 2003 beim Hauptzollamt Oldenburg zur Ausfuhr in den Libanon angemeldet. Die Ohrenmarkenliste, die die Ohrenmarkennummern der beantragten Tiere enthält, trägt den Stempel des Hauptzollamts Oldenburg vom 29. Dezember 2003 und den Stempel des französischen Zolls in Sète vom 30. Dezember 2003. Mit Datum vom 6. Februar 2004 bestätigte der französische Zoll, dass die Tiere am 31. Dezember 2003 bestimmungsgemäß der Ausfuhr zugeführt wurden.
Hinzu kommt, dass der Kläger nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts übereinstimmend mit den Hinweisen im "Merkblatt Rinderprämien 2003" (Nr. 14.2 und Nr. 43.3) nach einer Umstellung des Verfahrens zum 1. Januar 2003 weder die Ausfuhranmeldung noch die Ausfuhrbescheinigung dem Antrag beifügen musste. Insoweit war das Antragsformular der Beklagten veraltet. Unter Nr. 6.3 enthielt es die überholte Aussage, die "Belege über die Ausfuhr ... habe/n ich/wir diesem Antrag beigefügt." In diesem Kontext steht auch die für die Vermarktungsform der Ausfuhr in ein Drittland vorgegebene Aussage, die Schlachtprämie werde für Tiere beantragt, "die in ein Drittland ausgeführt wurden". Zur Antragsfrist führt das "Merkblatt Rinderprämien 2003" daneben lediglich aus: "Wenn Sie Tiere an Viehhändler, Erfassungsgenossenschaften usw. verkaufen, die die Tiere an ein Drittland ausführen wollen, müssen Sie den Prämienantrag spätestens 6 Monate nach dem Tag, an dem die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, stellen". Einen inhaltsgleichen Hinweis enthält das Antragsformular, was zugleich dem Wortlaut der Bestimmungen des § 19 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 RSVO entsprach. Ein Hinweis darauf, dass diese Frist nicht nur den spätesten Zeitpunkt der Beantragung, sondern den Zeitraum definiert, innerhalb dessen der Antrag frühestens und spätestens gestellt werden muss, findet sich nirgends, während auf der Rückseite des Antragsformulars unter anderem darauf hingewiesen wird, dass bei der Ausfuhr von Rindern die Tiere innerhalb eines Zeitraums von weniger als zwei Monaten, nachdem die Tiere den Betrieb verlassen haben, ausgeführt sein müssen. Darüber hinaus enthält das Antragsformular den graphisch hervorgehobenen Hinweis, dass "für die Antragstellung <...> die im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere <...> erfassten Daten maßgeblich" seien, was den Kläger in der Annahme bestärken durfte, dass es auf seine Angaben nicht entscheidend ankomme.
Im Lichte dieser Umstände bestehen keine Zweifel daran, dass der Kläger in gutem Glauben, es komme hierauf nicht an, das veraltete Antragsformular mit der Formulierung, die Tiere seien bereits ausgeführt, unterschrieben und den Antrag gestellt hat, ohne sich zu vergewissern, ob die Tiere tatsächlich ausgeführt waren.
Dem steht nicht entgegen, dass das Oberverwaltungsgericht den Sachverhalt mit Blick auf die Anwendung von Sanktionen und deren Ausschluss (Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001) dahin gewürdigt hat, dass den Kläger ein Schuldvorwurf treffe; denn einer umfassenden Schuldlosigkeit bedarf es für die Bejahung des guten Glaubens nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, der Kläger habe durch den Antrag am 30. Dezember 2003 erreichen wollen, dass noch eine Anrechnung auf den "Besatzdichtefaktor" für das Jahr 2003 bewirkt werde. Zwar liegt nahe, dass damit eine Anrechnung der beantragten Tiere auf die für das Jahr 2003 mit 1,8 Großvieheinheiten je Hektar innerbetrieblicher Futterfläche bestimmte Höchstzahl sonderprämienfähiger Tiere gemeint ist. Ungeachtet der Frage, wie in diesem Fall die Anrechnungsregelungen des Art. 42 VO (EG) Nr. 2342/1999 anzuwenden wären, stellt aber auch dieser Umstand den guten Glauben des Klägers nicht in Frage. Durfte der Kläger gutgläubig davon ausgehen, den Antrag wie geschehen stellen zu dürfen, so lässt sich der gute Glaube unter den gegebenen Umständen nicht schon deshalb verneinen, weil der Kläger damit ein legitimes Ziel sichern wollte.