Der Begriff des rechtswidrigen Angriffs im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG setzt voraus, dass der Angreifer den Beamten wegen dieser Eigenschaft oder der dienstlichen Tätigkeit objektiv in die Gefahr einer Schädigung bringt. Es ist nicht erforderlich, dass der Angreifer den Beamten körperlich beeinträchtigt (im Anschluss an Urteile vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 17.98 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 2 und vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 2 C 134.07 - BVerwGE 135, 176 = Buchholz 239.1 § 31...