1. Ein Krankenhaus hat Anspruch auf Vergütung seiner ambulanten Operationen Versicherter, wenn es zu den erbrachten, dem vertraglichen Leistungskatalog des AOP-Vertrags unterfallenden Leistungen zugelassen ist, sie sachlich-rechnerisch richtig abrechnet sowie wirtschaftlich und qualitätsgerecht erbracht hat. 2. Ein Krankenhaus darf wie ein Vertragsarzt bei ambulanten Operationen Versicherter keine fachfremden Leistungen erbringen. 3. Das spezielle Prüfregime der Vergütung ambulanter Operationen...