Entscheidungsdatum: 03.07.2014
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. November 2013 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17 470 Euro festgesetzt.
I. Der Kläger wendet sich gegen einen Regress auf der Grundlage einer Richtgrößenprüfung. Er verordnete im Jahr 2002 Arzneimittel in einem Gesamtwert von rund 581 000 Euro und überschritt damit das Richtgrößenvolumen um 69,67 %. Nachdem der Prüfungsausschuss zunächst einen Regress in Höhe von 32 325,38 Euro festgesetzt hatte, beschloss der beklagte Beschwerdeausschuss einen Regress in Höhe von insgesamt 17 470,15 Euro. Das SG hat mit Urteil vom 16.12.2010 den Bescheid aufgehoben, weil die Entscheidung über die Ablehnung von Praxisbesonderheiten nicht nachvollziehbar sei. Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Da der Kläger Praxisbesonderheiten nicht substantiiert dargelegt habe, sei die Begründung des Bescheides nicht zu beanstanden. Der Kläger habe auch ausreichend Gelegenheit gehabt, zu Praxisbesonderheiten vorzutragen.
Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten, zu dessen Begründung er eine Rechtsprechungsabweichung nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG geltend macht.
II. Die Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG.
Für die Zulassung einer Revision wegen einer Rechtsprechungsabweichung ist Voraussetzung, dass Rechtssätze aus dem LSG-Urteil und aus einer höchstrichterlichen Entscheidung miteinander unvereinbar sind und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44). Für eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG reicht nicht aus, aus dem LSG-Urteil inhaltliche Schlussfolgerungen abzuleiten, die einem höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatz widersprechen. Das LSG-Urteil einerseits und die höchstrichterliche Entscheidung andererseits müssen vielmehr jeweils abstrakte Rechtssätze enthalten, die einander widersprechen. Das muss in der Beschwerdebegründung aufgezeigt werden. Dem genügen die Ausführungen des Klägers nicht, denn er zeigt keinen vom LSG aufgestellten abstrakten Rechtssatz auf, der einem vom Senat aufgestellten Rechtssatz widerspricht.
Die Rechtssätze: |
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"Die Ausführungen in einem Richtgrößenbescheid müssen bei Behauptung des Beschwerdeausschusses, dass beim Verordnungsverhalten des Arztes keine Abweichung von der Fachgruppe vorliegt, keine Angaben oder Darlegungen über das Verordnungsverhalten der Fachgruppe aufweisen." sowie: |
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hat das LSG bereits nicht aufgestellt. Es hat vielmehr unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG ausgeführt, dass die die Prüfgremien treffende Begründungspflicht nicht erfordere, auf vom Arzt geltend gemachte Praxisbesonderheiten einzugehen, für deren Vorliegen sich keine Anhaltspunkte ergeben hätten und zu denen der Arzt nicht substantiiert vorgetragen habe. Das LSG hat auch keinen eigenen Beurteilungsspielraum für sich reklamiert, sondern eine Prüfungskompetenz hinsichtlich des Vorliegens substantiierten Vortrags zu Praxisbesonderheiten. |
Soweit der Kläger zur Begründung seiner Divergenzrüge weiter vorträgt, die Entscheidung des LSG stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats, wonach Entscheidungen der Beschwerdeausschüsse die zutreffende Anwendung der einschlägigen Beurteilungsmaßstäbe erkennen lassen müssten sowie zur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle der Entscheidungen der Prüfeinrichtungen, genügt dies den Darlegungserfordernissen nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bei Divergenzrügen nicht. Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Widerspruch tatsächlich besteht, vermag allein der Vortrag, das LSG habe die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht hinreichend beachtet, eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht zu begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechen-den Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, weil sie keinen Antrag gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO; vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16).
Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Seine Bemessung erfolgt entsprechend dem streitigen Regressbetrag.