Ein Diplom-Designer, der als Inhaber eines Designbüros regelmäßig selbstständige Grafik-, Industrie- und Webdesigner mit Entwürfen beauftragt, die er dann nach Weiterbearbeitung als Komponenten in ein eigenes Designprodukt einfügt, hat als kunstverwertender Unternehmer auf die seinen Auftragnehmern gezahlten Honorare Künstlersozialabgabe abzuführen (Fortführung von BSG vom 10.10.2000 - B 3 KR 31/99 R = SozR 3-5425 § 24 Nr 20). Dem steht nicht entgegen, dass der Auftraggeber des von ihm...