Aktuelle Urteile Bundessozialgericht

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GERICHT
JAHR
Ein Verwaltungsakt über die Feststellung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit der selbstständigen Tätigkeit hat Dauerwirkung (Abgrenzung zu BSG vom 2.4.2014 - B 3 KS 4/13 R = SozR 4-5425 § 3 Nr 3).
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  3. B 5 RE 19/14 R
1. Eine Handballspielerin kann während des Trainings in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sein, wenn sie Beschäftigte eines das Management ihrer Mannschaft betreibenden Vereins ist. 2. Die Zahlung eines Entgelts ist keine zwingende Voraussetzung für den Versicherungsschutz von Sportlerinnen und Sportlern.
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  3. B 2 U 5/14 R
Ein Unternehmen, das anderen Personen die Vermarktung von Produkten nach einem so genannten Empfehlungsmarketing überlässt, ist auch ohne vertragliche Beziehung zu diesen Personen Auftraggeber (§ 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB 6), wenn das Unternehmen die zu vermarktenden Produkte herstellt, das Marketingsystem vorgibt und die Voraussetzungen für die Auszahlung einer Provision sowie deren Höhe festlegt.
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  3. B 5 RE 21/14 R
1. Zu den arbeitstechnischen und arbeitsmedizinischen Voraussetzungen der Wirbelsäulen-Berufskrankheit Nr 2108. 2. Die Einwirkungen durch Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung einerseits und durch schweres Heben und Tragen andererseits sind bei Berechnung der Gesamtbelastungsdosis zu addieren.
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 2 U 20/14 R
Gutachten von Sachverständigen, die von einem privaten Unternehmen der Krankenversicherung zur Ermittlung des Pflegebedarfs in der privaten Pflegeversicherung in Auftrag gegeben werden, sind für die Sozialgerichte nicht verbindlich. Soweit im Versicherungsvertragsgesetz Bindung an solche Gutachten immer dann vorgeschrieben wird, wenn die Feststellungen des Gutachters nicht "offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen", wird diese Regelung für die private Pflegeversicherung durch...
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  3. B 3 P 8/13 R
1. Ein von vollständigem Haarverlust (alopecia areata universalis) betroffener Mann kann von der Krankenkasse die Versorgung mit einer Perücke nur dann beanspruchen, wenn sein Aussehen objektiv als entstellend wirkend empfunden werden kann (Ergänzung zu BSG vom 23.7.2002 - B 3 KR 66/01 R = SozR 3-2500 § 33 Nr 45). 2. Dass die Kahlköpfigkeit bei Frauen einen Anspruch auf Versorgung mit einer Perücke regelmäßig auslöst, während dies bei Männern nur ausnahmsweise - und dann in jüngeren Jahren -...
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 3 KR 3/14 R
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landes-sozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 4544,24 Euro festgesetzt.
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  3. B 3 KR 26/14 B
Ein als eingetragener Verein konstituierter Spitzenverband von Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweigs (hier: Bundesverband der Anzeigenblattverlage) unterliegt der Pflicht zur Abführung der Künstlersozialabgabe, wenn er für seine Mitglieder Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreibt.
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  3. B 3 KS 7/13 R
1. Das einzelnen Leistungserbringern von Hilfsmitteln gegen eine Krankenkasse zustehende Informationsrecht über die Inhalte abgeschlossener Versorgungsverträge ist Annex ihres Beitrittsrechts und steht den insoweit nicht beitrittsberechtigten Zusammenschlüssen der Leistungserbringer von Hilfsmitteln nicht zu. 2. Es ist nicht Aufgabe einer Innung, den Wettbewerb der Mitgliedsbetriebe zu gestalten oder zu lenken.
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  3. B 3 KR 2/14 R
1. Vergütungsansprüche der Krankenhäuser für die Behandlung Versicherter unterliegen der vierjährigen sozialrechtlichen Verjährung. 2. Das Wirtschaftlichkeitsgebot verbietet, Überprüfungsmöglichkeiten der Krankenkassen gegenüber Vergütungsansprüchen der Krankenhäuser über die allgemeinen gesetzlichen Rahmenvorgaben hinaus zeitlich einzuschränken.
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  3. B 1 KR 11/15 R
1. Krankenhäuser haben für die Abrechnung vollstationärer Behandlung die Diagnose als Hauptdiagnose zu verschlüsseln, die aus der Rückschau am Ende der Krankenhausbehandlung objektiv die Aufnahme des Patienten ins Krankenhaus erforderlich machte. 2. Hat ein Krankenhaus einer Krankenkasse überzahlte Vergütung für die Behandlung eines Versicherten zu erstatten, kann es sich nicht aufgrund der Folgen für das Erlösbudget auf Entreicherung berufen.
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  3. B 1 KR 9/15 R
1. Die Krankenkasse muss eine notwendige Krankenhausbehandlung ihres Versicherten während erforderlicher Verlegungsbemühungen zu weiterführender Diagnostik vergüten, nicht aber Unwirtschaftliches (Aufgabe von BSG vom 28.11.2013 - B 3 KR 33/12 R = SozR 4-5562 § 9 Nr 5). 2. Kümmert sich ein Krankenhaus unzureichend um die Verlegung eines bei ihm aufgenommenen Versicherten, ist eine unwirtschaftliche Verlängerung seiner Krankenhausverweildauer zu vermuten.
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  3. B 1 KR 6/15 R
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. Mai 2014 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 17. Juni 2013 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 1204,65 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2. April 2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.
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  3. B 1 KR 10/15 R
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. Juni 2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1374,01 Euro festgesetzt.
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  3. B 1 KR 8/15 R
Ein Krankenhaus kann gegenüber einem Anspruch der Krankenkasse auf Erstattung ohne Rechtsgrund geleisteter Krankenhausvergütung den Einwand unzulässiger Rechtsausübung nicht allein auf den Zeitablauf stützen (Aufgabe von BSG vom 18.7.2013 - B 3 KR 22/12 R = SozR 4-2500 § 276 Nr 2; BSG vom 19.9.2013 - B 3 KR 31/12 R = SozR 4-2500 § 275 Nr 11).
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  3. B 1 KR 7/15 R
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. November 2014 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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  3. B 9 SB 98/14 B
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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  3. B 10 LW 8/14 B
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. August 2014 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 12 KR 106/14 B