Entscheidungsdatum: 25.02.2015
Ein Diplom-Designer, der als Inhaber eines Designbüros regelmäßig selbstständige Grafik-, Industrie- und Webdesigner mit Entwürfen beauftragt, die er dann nach Weiterbearbeitung als Komponenten in ein eigenes Designprodukt einfügt, hat als kunstverwertender Unternehmer auf die seinen Auftragnehmern gezahlten Honorare Künstlersozialabgabe abzuführen (Fortführung von BSG vom 10.10.2000 - B 3 KR 31/99 R = SozR 3-5425 § 24 Nr 20).
Dem steht nicht entgegen, dass der Auftraggeber des von ihm geschaffenen Designprodukts wegen des dafür gezahlten Honorars ebenfalls künstlersozialabgabepflichtig ist und dieses Honorar ohne Kürzung um die Komponentenhonorare in die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe einfließt.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. März 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.
Der Streitwert wird für alle Rechtszüge auf 26 379,33 Euro festgesetzt.
Streitig ist die grundsätzliche Pflicht des Klägers zur Abführung der Künstlersozialabgabe (KSA). Hinsichtlich der Höhe der zu zahlenden KSA für die Jahre 2003 bis 2007, die erst- und zweitinstanzlich ebenfalls zum Streitgegenstand gehörte, haben sich die Beteiligten auf eine Neubescheidung verständigt.
Der Kläger, ein Diplom-Designer, ist Inhaber eines 1992 gegründeten Designbüros mit mehreren Mitarbeitern, das nach seinem Internetauftritt Industriedesign, Internetpräsentationen, Schmuck- und Möbeldesign, Softwareberatung und Webdesign anbietet. An anderer Stelle wird das Leistungsprofil mit "industrial design, user interface design und software design sowie communication design" umschrieben. Im Erhebungsbogen vom 28.4.2008 gab der Kläger an, laufend bzw in regelmäßiger Wiederkehr Aufträge an selbstständige Grafik-, Industrie- und Webdesigner zu vergeben. Daraufhin stellte die beklagte Künstlersozialkasse (KSK) die grundsätzliche Pflicht des Klägers zur Abführung der KSA nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 und § 27 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) fest, weil das Unternehmen Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreibe (Erfassungsbescheid vom 27.5.2008). Die für die Jahre 2003 bis 2007 zu entrichtende KSA wurde auf insgesamt 13 043,85 Euro festgesetzt, und zwar 80,94 Euro für 2003, 1617,53 Euro für 2004, 3300,78 Euro für 2005, 3417,98 Euro für 2006 und 4626,62 Euro für 2007 (Abgabenbescheid vom 22.7.2008, Änderungsbescheid vom 6.10.2008). Die Widersprüche des Klägers blieben erfolglos (gemeinsamer Widerspruchsbescheid vom 13.2.2009).
Mit der am 11.3.2009 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er betreibe kein nach § 24 KSVG abgabepflichtiges Unternehmen. Nach dem Gesetzeszweck sei nur der "Endabnehmer" als Kunstverwerter abgabepflichtig, nicht aber ein Künstler, der künstlerische Werke oder Leistungen bei anderen Künstlern in Auftrag gebe, um sie sodann als Komponenten eines eigenen künstlerischen "Gesamtwerks" zu verwenden. Die Abgabepflicht treffe also nur die Endabnehmer des jeweiligen Gesamtwerks, dh seine eigenen Auftraggeber. Die von anderen Künstlern als "Unterauftragnehmer" erbrachten Vorleistungen seien lediglich unselbstständige Bestandteile des eigenen künstlerischen Gesamtwerks, sodass bei einer zusätzlichen Abgabepflicht auf die Entgelte für diese künstlerischen Vorleistungen das gleiche Werk zweimal der Beitragspflicht unterworfen würde. Bei mehrstufiger Auftragsvergabe führe dies sogar zu einer mehrfachen KSA-Belastung ("Kaskadeneffekt"). Im Übrigen seien sowohl die Abgabepflicht nach dem KSVG als auch die Nacherhebung der KSA verfassungsrechtlich und europarechtlich bedenklich.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27.4.2010). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 6.3.2013), dabei aber in den Tenor keinen Ausspruch zu dem zusätzlichen Antrag des Klägers aufgenommen, es sei festzustellen, dass für ihn grundsätzlich keine Künstlersozialversicherungspflicht nach § 24 KSVG bestehe, hilfsweise, dass er für die Jahre 2003 bis 2007 keine KSA zu leisten habe. Es hat ausgeführt, dass sowohl der Erfassungsbescheid als auch der Abgabenbescheid rechtmäßig sei. Der Kläger unterliege der Abgabepflicht nach § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG, weil er zur Erstellung von Werken im Bereich des Industriedesigns, das eine Variante der bildenden Kunst (§ 2 Satz 1 KSVG) darstelle, regelmäßig selbstständigen Künstlern Unteraufträge zur Anfertigung designerischer Teilleistungen erteile. Da diese Komponenten vom Kläger weiterbearbeitet und in sein designerisches Gesamtwerk integriert werden, falle die KSA nicht zweimal für dieselbe künstlerische Leistung, sondern für verschiedene Leistungen an. Dieser Effekt sei im Gesetz angelegt, wenn ein Künstler zugleich Inhaber eines kunstverwertenden Unternehmens sei und insofern eine Doppelstellung als Hersteller und als Abnehmer von Kunst einnehme. Die Regelungen seien weder verfassungswidrig noch europarechtswidrig.
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Die von der Beklagten seit Jahrzehnten praktizierte zweifache Erhebung der KSA bei einer Doppelstellung als Künstler und Kunstverwerter finde in § 24 KSVG keine Stütze. Künstlerische Werke und Leistungen dürften immer nur einmal, nämlich beim wirtschaftlichen "Endabnehmer", mit der KSA belegt werden. Es verstoße gegen das Doppelerhebungsverbot, wenn schon das künstlerische Vorprodukt mit der KSA belegt werde und anschließend das Honorar für das Endprodukt in voller Höhe und nicht nur mit der Wertdifferenz zum Entgelt für das Vorprodukt in die Bemessungsgrundlage für die KSA (§ 25 KSVG) einfließe. Zudem verstoße die KSA-Pflicht gegen die unionsrechtliche Richtlinie zum Mehrwertsteuersystem, weil die KSA auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen erhoben werde und damit wie eine Umsatzsteuer wirke; eine solche umsatzsteuerähnliche Abgabe sei neben der regulär anfallenden Mehrwertsteuer unzulässig.
In der mündlichen Verhandlung am 25.2.2015 hat die Beklagte nach Hinweis des Senats über eine zweckmäßige Verfahrensgestaltung erklärt, für den Fall der Feststellung der grundsätzlichen Abgabepflicht des Klägers (§ 24 KSVG) bereit zu sein, unter Aufhebung der Abgabenbescheide vom 22.7.2008 und 6.10.2008 über die Höhe der vom Kläger zu leistenden KSA für den gesamten streitigen Zeitraum erneut zu entscheiden. Der Kläger hat sich damit einverstanden erklärt.
Der Kläger beantragt mit Blick auf diese Teileinigung,
die Urteile des Bayerischen LSG vom 6. März 2013 und des SG Würzburg vom 27. April 2010 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2009 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger dem Grunde nach nicht künstlersozialabgabepflichtig nach § 24 KSVG ist.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist unbegründet, soweit die Beklagte die grundsätzliche Pflicht des Klägers zur Abführung der KSA festgestellt hat. Der Erfassungsbescheid vom 27.5.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.2.2009 ist rechtmäßig. Die Beklagte ist aufgrund der Teileinigung zur Neubescheidung verpflichtet, soweit es um die Festsetzung der Höhe der KSA für die Zeit ab 2003 geht.
Die Zurückweisung der Revision erfasst nicht nur die Anfechtungsklage gegen den Erfassungsbescheid vom 27.5.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.2.2009, sondern auch die im Berufungsverfahren erstmals erhobene zusätzliche Feststellungsklage bezüglich des Nichtbestehens der grundsätzlichen Abgabepflicht des Klägers nach § 24 KSVG. Dieses Feststellungsbegehren war von dem in erster Instanz ausschließlich gestellten Anfechtungsbegehren nicht umfasst. Die erstmals in der Berufungsinstanz begehrte negative Feststellung der grundsätzlichen Abgabepflicht bildet in Abgrenzung zu der mit der Anfechtungsklage begehrten Aufhebung des Bescheides mit der positiven Feststellung seitens der Beklagten einen eigenen Streitgegenstand. Denn die negative Feststellung geht in ihrer Wirkung über die Aufhebung des dem entgegenstehenden Bescheides hinaus. Eine solche Aufhebung könnte zB auf rein formalen Gründen beruhen, die einer nochmaligen - dann formgerechten - positiven Feststellung nicht entgegenstehen. Diese erstinstanzlich noch nicht erhobene Feststellungsklage hätte das Berufungsgericht ausdrücklich abweisen müssen, da sie von der Berufungszurückweisung nicht erfasst wird. Nunmehr erübrigt sich allerdings eine Ergänzung des Tenors des Berufungsurteils, weil sich die Zurückweisung der Revision auch auf die vom Kläger aufrecht erhaltene Feststellungsklage erstreckt.
Der Erfassungsbescheid vom 27.5.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.2.2009 stellt rechtmäßig die Abgabepflicht des Klägers nach § 24 KSVG fest. Allerdings trifft die von der Beklagten gegebene Begründung für die Heranziehung des Unternehmens des Klägers zur KSA nicht zu. Die Beklagte hat den Bescheid auf den Tatbestand des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG gestützt, wonach jene Unternehmer zur KSA verpflichtet sind, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben. Wer - wie der Kläger - als Webdesigner ua den Internetauftritt von Marktteilnehmern gestaltet, um eine möglichst hohe Aufmerksamkeit bei potentiellen Interessenten und Kunden zu erwecken, stellt den Marktteilnehmern zwar ein Mittel zur Verfügung, mit dem diese selbst Werbung für die angebotenen Waren und Dienstleistungen machen, er betreibt damit aber nicht seinerseits Werbung für den Marktteilnehmer, wie es zB bei Werbeagenturen häufig geschieht.
Der Tätigkeitsbereich des vom Kläger betriebenen Designbüros wird zwar nicht vom Katalog des § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG erfasst, der die typischen kunstvermarktenden und kunstverwertenden Unternehmen enthält, erfüllt sind aber die Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG. Danach sind auch solche Unternehmer zur KSA verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Nach den eigenen Angaben des Klägers im Erfassungsverfahren (vgl Erhebungsbogen vom 28.4.2008) und nach den Feststellungen des LSG erteilt das Designbüro laufend bzw in regelmäßiger Wiederkehr zur Abwicklung seiner Aufträge in allen Bereichen des Designs (vgl Leistungsprofil: industrial design, user interface design und software design sowie communication design) entsprechende Unteraufträge an selbstständige Künstler, namentlich an Grafik-, Industrie- und Webdesigner. Die Werke und Leistungen dieser Berufsgruppen gehören zum breiten Bereich der "bildenden Kunst" im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11; BSGE 80, 136 = SozR 4-5425 § 2 Nr 5; Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 24 RdNr 58, 152). Die Werke und Leistungen der Künstler aus diesen Unterauftragsverhältnissen stellen jeweils Komponenten jener designerischen Werke und Leistungen dar, mit deren Erstellung das Designbüro des Klägers beauftragt worden ist. Die Komponenten fließen nach Bearbeitung durch den Kläger und seine angestellten Mitarbeiter in das designerische "Gesamtprodukt/Gesamtwerk" ein, mit deren Erstellung das Designbüro Umsatz und Gewinn erzielt. Damit ist der Tatbestand des § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG erfüllt.
Der Einwand des Klägers, nicht er als selbst Kunst Schaffender, sondern seine Auftraggeber als eigentliche "Endabnehmer" seien die von § 24 KSVG erfassten kunstvermarktenden und kunstverwertenden Unternehmer und damit allein zur KSA heranzuziehen, trifft nicht zu. Zu der vom Kläger aufgerufenen Frage der "eigentlichen" Vermarkterposition hat sich der erkennende Senat bereits mehrfach geäußert. So hat er zB im Urteil vom 10.10.2000 (B 3 KR 31/99 R - SozR 3-5425 § 24 Nr 20) zum Fall eines selbstständig tätigen Journalisten, also eines Publizisten im Sinne des § 2 Satz 2 KSVG, der zur Wahrnehmung redaktioneller Aufgaben für Automobilzeitschriften ein Redaktionsbüro betrieb und in diesem Zusammenhang regelmäßig Aufträge für Fachartikel an selbstständige Autoren erteilte, die Abgabepflicht nach § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG betont: "Der Einwand des klagenden Journalisten/Redaktionsbürobetreibers, nicht er, sondern der Verlag sei eigentlicher Vermarkter der Textbeiträge der Fremdautoren und er falle deshalb nicht in den Anwendungsbereich des § 24 Abs 2 KSVG, ist unzutreffend. Der Kläger gibt die Texte nicht namens und in Vertretung des Verlags, sondern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Auftrag, und zwar zu dem Zweck, ein eigenes publizistisches Gesamtwerk zu schaffen, zu dem er gegenüber dem Verlag vertraglich verpflichtet ist. Nutzer und Vermarkter der Texte ist daher in erster Linie der Kläger. Der Verlag wiederum vermarktet in erster Linie das Gesamtwerk des Klägers, das aus eigenen Texten und Bildern, aus der Auswahl und redaktionellen Aufbereitung, Platzierung, aus der Aufmachung des gebotenen Inhalts sowie aus der Erstellung der druckbereiten Vorlage des gesamten redaktionellen Teils der einzelnen Ausgaben besteht. Im Verhältnis zu den einzelnen Texten der Fremdautoren ist der Verlag daher allenfalls Zweitvermarkter. Der grundsätzlichen Abgabepflicht steht auch nicht entgegen, dass der Kläger selbst von der KSV als selbstständiger Journalist eingestuft worden ist und damit zum Kreis der vom KSVG geschützten Personen gehört (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 6)." Die gleiche Konstellation findet sich zB auch bei Werbegrafikern, die eine Werbeagentur betreiben. Sie sind als Werbegrafiker bildende Künstler iS des § 2 Satz 1 KSVG und in der Funktion als Leiter der eigenen Werbeagentur Unternehmer iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG, weil der Unternehmensgegenstand typischerweise (auch) auf die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte gerichtet ist. Wenn sie zu diesem Zweck künstlerische oder publizistische Leistungen erbringen (zB Werbefilme, Werbebroschüren) und dafür Unteraufträge an künstlerisch oder publizistisch tätige Dritte (zB Werbefotografen, freie Autoren) vergeben, haben sie auf die Honorare der Unterauftragnehmer KSA abzuführen, während ihr eigener Auftraggeber als Endabnehmer des Gesamtwerkes auf das dafür vereinbarte Honorar KSA zu zahlen hat (BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 1 RdNr 19).
Der hier zu beurteilende Fall ist den bereits entschiedenen Konstellationen ohne Weiteres vergleichbar. Der Kläger ist als Diplom-Designer selbstständiger Künstler und als Inhaber und Betreiber des Designbüros Unternehmer, der für bei ihm in Auftrag gegebene designerische "Gesamtwerke" Unteraufträge an selbstständige Grafik-, Industrie- und Webdesigner vergibt, um deren künstlerische Leistungen als Komponenten zu bearbeiten und in sein Werk einzufügen. Die KSA fällt damit nicht für dieselbe künstlerische Leistung zweimal an, was nach dem Sinn und Zweck des KSVG nicht vorgesehen ist, sondern eine Leistung geht bearbeitet als Bestandteil in der anderen künstlerischen Leistung auf. Dementsprechend wird die KSA tatsächlich auf zwei verschiedene künstlerische Leistungen erhoben. Auch wenn das an den Unterauftragnehmer gezahlte Honorar nebst der darauf entfallenden KSA in das vom auftraggebenden Endabnehmer an den Kläger gezahlte Honorar für das Gesamtwerk eingeht und die vom Endabnehmer zu leistende KSA wegen ihrer Berechnung nach dem Honorar für das Gesamtwerk statt nur für den "Mehrpreis" entsprechend höher ausfällt, liegt in solchen Fällen kein Verstoß gegen das Doppelerhebungsverbot vor (BSGE 74, 117, 125 ff, 128 = SozR 3-5425 § 24 Nr 4; Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 24 RdNr 155). Eine Aufspaltung des vom Endabnehmer gezahlten Honorars für das Gesamtwerk in einen Teil für Eigenleistungen des Klägers und in einen Teil für von freien Mitarbeitern oder Unterauftragnehmern erbrachte Leistungen ist im KSVG nicht vorgesehen und wäre häufig auch praktisch undurchführbar. Wäre der Einwand des Klägers richtig, müsste letztlich auch das Arbeitsentgelt eines angestellten Mitarbeiters aus dem Honorar für das Gesamtwerk herausgerechnet werden. Dies ist jedoch ebenfalls ausgeschlossen. Das KSVG führt selbst die Beschäftigung eines Angestellten als für die Versicherungspflicht des selbstständigen Künstlers unschädlichen Umstand an (§ 1 Nr 2 KSVG), sieht hierfür aber ebenso wie für sonstigen Betriebsaufwand keine Ausnahmeregelung von der allgemeinen Regelung über die Bemessungsgrundlage (§ 25 KSVG) vor (BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 1 RdNr 19).
Zu einer nicht vorgesehenen Doppelerhebung könnte es nur dann kommen, wenn der Kläger das im Rahmen eines Unterauftrages von einem anderen Künstler erstellte Werk unverändert an seinen Auftraggeber weitergibt. Diese Konstellation ist weder vom LSG festgestellt noch vom Kläger behauptet worden. In einer solchen Fallgestaltung müsste der Auftraggeber des Klägers keine KSA auf das Entgelt für das Gesamtwerk zahlen, weil die Abgabepflicht bei mehrstufiger Verwertung derselben Leistung auf die erste Stufe, also auf das Rechtsverhältnis zwischen dem die Leistung erbringenden Künstler und seinem Auftraggeber, beschränkt ist (BSGE 74, 107, 125 ff, 128 = SozR 3-5425 Nr 24 Nr 4). Dies kommt auch durch die Regelung des § 25 KSVG zum Ausdruck. Die KSA ist grundsätzlich nur auf das an den Künstler für das von ihm erstellte Werk zu zahlen, nicht aber auf das Entgelt für die Weiterveräußerung. Die Veräußerung von Kunst im Sinne des reinen kaufmännischen Handels ist nicht abgabepflichtig.
Dem - unzutreffenden - Einwand des Klägers, bei den von ihm zu leistenden KSA-Beträgen gehe es um rechtswidrige Doppelerhebungen, könnte zudem in gewissem Umfang der Boden schon dadurch entzogen sein, dass die Honorare für die erteilten Unteraufträge im Einzelfall gar nicht der KSA unterliegen. Ob und in welchem Ausmaß dies der Fall sein könnte, brauchte indes im Rahmen der Prüfung der grundsätzlichen Abgabepflicht des Klägers nach § 24 KSVG nicht abschließend geklärt zu werden. Diese Frage spielt allein bei der Festsetzung der jeweiligen jährlichen Abgabenschuld eine Rolle.
Rechtsgrundlage der KSA-Bemessung ist § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG. Bemessungsgrundlage der KSA sind danach die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind.
Ob die vom Kläger an die unterbeauftragten Künstler gezahlten Beträge Entgelte "für künstlerische Werke oder Leistungen" waren, ist nicht ohne Weiteres zu unterstellen. Dieses Tatbestandsmerkmal bezieht sich auf § 2 Satz 1 KSVG, wonach Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Da das künstlerische Design als Form der bildenden Kunst im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG anerkannt ist, stellt sich in jedem Einzelfall die Frage, ob auch schon mit der Erledigung des Unterauftrags bereits "Kunst geschaffen" worden ist. Gerade im Bereich des Designs kann dies zweifelhaft sein, wenn es - wie hier - lediglich um Vorprodukte, Vorleistungen und Zuarbeiten im Zuge des Entwicklungsprozesses für ein vom Kläger zu schaffendes designerisches "Gesamtwerk" geht. Die von den Unterbeauftragten erstellten Komponenten müssen selbst als "künstlerische Werke oder Leistungen" und damit als "geschaffene Kunst" zu qualifizieren sein. Ist dies nach der Verkehrsanschauung nicht der Fall (etwa wenn die Komponente ohne eine designerische Weiterbearbeitung nicht verwendbar wäre und ihr deshalb keine eigenständige Bedeutung als Werk oder Leistung des künstlerischen Designs zukäme), entfällt die KSA-Pflicht für das an den Unterbeauftragten gezahlte Honorar.
Es ist ferner zu prüfen, ob die Entgelte für die Erledigung der Unteraufträge tatsächlich an "selbstständige Künstler" gezahlt worden sind. Damit erfasst sind nur natürliche Personen als Einzelpersonen oder als Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sind die Unteraufträge hingegen an eine GmbH oder sonstige juristische Person, an eine OHG oder eine KG ergangen, fehlt es an der Leistungserbringung durch einen "selbstständigen Künstler" und damit auch an einer Zahlung an eine solche Person (stRspr, vgl zuletzt BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr 7 sowie BSG Urteil vom 16.7.2014 - B 3 KS 3/13 R - SozR 4-5425 § 25 Nr 10 - auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
Der Kläger rügt einen Verstoß der §§ 23 ff KSVG gegen europarechtliche Vorschriften zum Verbot der Erhebung von Umsatzsteuern neben der Mehrwertsteuer. Er bezieht sich damit auf Art 33 der 6. Richtlinie 77/388/EWG vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern und für die Zeit ab 1.1.2007 auf Art 401 der Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL). Das verhilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 67, 256, 274 ff; BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 4) handelt es sich bei der KSA um eine besondere Form des Sozialversicherungsbeitrags. Die KSA stellt also keine Steuer dar und sie wirkt auch nicht wie eine Umsatzsteuer (aA Grohs, Die Steuerberatung 2009, 14). Eine Umsatzsteuer liegt nur vor, wenn die Abgabe auf jeder Produktions- bzw Vertriebsstufe anfällt. § 25 KSVG sieht demgegenüber - wie ausgeführt - vor, dass die KSA nur auf der ersten Verwertungsstufe hinter dem Künstler zu erheben ist. Bei einer bloßen Weiterveräußerung eines künstlerischen Werks fällt die KSA nicht ein zweites Mal an.
Die in erster und zweiter Instanz vorgetragenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des KSVG hat der Kläger im Revisionsverfahren nicht wiederholt. Solche Bedenken sind auch nicht berechtigt (stRspr, vgl zuletzt Urteil des Senats vom 8.10.2014 - B 3 KS 1/13 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, RdNr 28 - 37).
Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 47 und § 52 Abs 1 und 3 GVG. Die Korrektur des Streitwerts für den ersten und zweiten Rechtszug beruht auf § 63 Abs 3 GKG. Die Klage betraf drei voneinander zu trennende Streitgegenstände, nämlich (1.) den Erfassungsbescheid vom 27.5.2008, mit dem die grundsätzliche Abgabepflicht des Klägers nach § 24 KSVG festgestellt wurde, (2.) den Abgabenbescheid vom 22.7.2008, mit dem die Höhe der KSA für die Jahre 2003 bis 2007 festgesetzt wurde, sowie den Änderungsbescheid vom 6.10.2008, mit dem die Höhe der KSA für die Jahre 2004 bis 2007 aufgrund der Korrekturmeldung des Klägers vom 17.9.2008 jeweils niedriger festgesetzt worden ist, sowie (3.) die - im Berufungsverfahren im Wege der Klageerweiterung erhobene - Feststellungsklage zum Nichtbestehen der Abgabepflicht des Klägers. Dabei kommt hinsichtlich des für die Streitwertbemessung maßgeblichen wirtschaftlichen Interesses des Klägers (§ 52 Abs 1 GKG) sowohl dem Erfassungsbescheid als auch den Abgabenbescheiden jeweils eine eigenständige Bedeutung zu. Denn während die Abgabenbescheide die vom Kläger zu zahlende KSA für die Jahre 2003 bis 2007 beziffern, regelt der Erfassungsbescheid grundsätzlich die Abgabepflicht des Klägers nach § 24 KSVG erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 27.5.2008 (§ 36a Satz 1 KSVG iVm § 39 Abs 1 SGB X), weil in dem Bescheid eine rückwirkende Feststellung der Abgabepflicht - wohl eher versehentlich - unterblieben ist. Der Feststellungsklage kommt neben der Anfechtung des Erfassungsbescheids keine streitwerterhöhende Bedeutung zu, weil sie auf das gleiche rechtliche und wirtschaftliche Ziel gerichtet ist, nämlich die Abwehr der Erfassung des Designbüros des Klägers als abgabepflichtiges Unternehmen (§ 24 KSVG). Die Verständigung der Beteiligten über die Neubescheidung zur Höhe der KSA wirkt sich nicht streitwertmindernd aus, weil nach § 40 GKG für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend ist, die den Rechtszug einleitet.
Der Streitwert für den Erfassungsbescheid bemisst sich nach der zu erwartenden KSA in den ersten drei Jahren seiner Geltung (BSG SozR 4-1920 § 52 Nr 5 RdNr 4). Da der Kläger ausweislich des Bescheides vom 6.10.2008 ab März 2008 monatliche Vorauszahlungen von 370,43 Euro zu leisten hatte, was bei 36 Monaten zu einer KSA von insgesamt 13 335,48 Euro geführt hätte, ist der Streitwert für die Anfechtung des Erfassungsbescheids auf 13 335,48 Euro festzusetzen. Der Streitwert für den nur noch das Jahr 2003 betreffenden Abgabenbescheid vom 22.7.2008 beträgt 80,94 Euro. Die Neufestsetzung der KSA für die Jahre 2004 bis 2007 im Änderungsbescheid vom 6.10.2008 auf 12 962,91 Euro führt insoweit zu einem Streitwert von 13 043,85 Euro für beide Abgabenbescheide. Daraus ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 26 379,33 Euro, der für alle Rechtszüge maßgebend ist.