Entscheidungsdatum: 05.03.2015
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. April 2014 - L 8 SO 100/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
I. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten die Zahlung von insgesamt 375 000 Euro zuzüglich Zinsen (aus einem "Guthaben") wegen einer Amtspflichtverletzung geltend.
Das deswegen und wegen eines Anspruchs auf Übernahme von Zuzahlungen für krankengymnastische Behandlungen angerufene Sozialgericht (SG) Hannover hat die Klage abgewiesen und insoweit ausgeführt, dass kein "Guthaben" des Klägers gegenüber der Beklagten erkennbar sei, dessen Auszahlung dieser verlangen könne, und auch sonst keine sozialhilferechtliche Anspruchsgrundlage sein Begehren stütze (Gerichtsbescheid vom 30.5.2012). Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat den Rechtsstreit wegen der behaupteten Amtspflichtverletzungen abgetrennt und die Berufung insoweit zurückgewiesen (Urteil vom 24.4.2014). Die Klage sei unzulässig, weil die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für eine Entscheidung über Amtshaftungsansprüche sachlich nicht zuständig seien (Art 34 Satz 3 Grundgesetz iVm § 17 Abs 2 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz <GVG>). Das Berufungsgericht sei insbesondere nicht über die Bindungswirkung des § 17a Abs 5 GVG sachlich zuständig geworden; denn eine Entscheidung über die Amtshaftungsansprüche habe das SG nicht getroffen. Der Kläger hätte innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Monatsfrist beim SG eine Ergänzung des Urteils (§ 140 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) beantragen müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Ein "Heraufholen des Entscheidungsrests" in die Berufungsinstanz scheitere bereits an der fehlenden Zustimmung der Beklagten. Deshalb könne die Sache auch nicht an das zuständige Landgericht Hannover verwiesen werden.
Mit einem am 6.10.2014 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 1.10.2014 beantragt der Kläger für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil, das er nach seinen Angaben nach dem 8.9.2014 erhalten hat, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.
II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmäch-tigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Ein solcher Zulassungsgrund (Verfahrensfehler) ist nach Aktenlage zwar erkennbar; jedoch fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht in der Hauptsache (vgl zu dieser Voraussetzung nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 73a RdNr 7c mwN).
Das LSG hat dadurch einen Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) begangen, dass es zu Unrecht ein Prozessurteil statt eines Sachurteils erlassen hat. Wegen der Bindungswirkung des auch für Amtshaftungsansprüche geltenden § 17a Abs 5 GVG hätte es zweitinstanzlich über die Sache befinden müssen (dazu nur: BAG, Beschluss vom 14.12.1998 - 5 AS 8/98 -, AP Nr 38 zu § 17a GVG; BSG SozR 4-1720 § 17a Nr 1). Entgegen der Ansicht des LSG hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid über einen Amtshaftungsanspruch entschieden; eine entsprechende Befassung mit dem Klagebegehren wird in den Entscheidungsgründen schon deshalb deutlich, weil es in seiner Terminologie der Klageschrift ausdrücklich folgt (Auszahlung eines "Guthabens"). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass in der Sache ein Amtshaftungsanspruch tatsächlich bestehen könnte. Der Vortrag des Klägers lässt eine hinreichende Spezifizierung der behaupteten schädigenden Handlungen durch einen Amtswalter bei der Beklagten und die daraus angeblich resultierenden Schadensfolgen vermissen. Selbst wenn grundsätzlich im sozialgerichtlichen Verfahren auch bei der über § 17a Abs 5 GVG begründeten Zuständigkeit die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) gilt (allgemein zu den Auswirkungen auf das Verfahrensrecht bereits BVerwGE 27, 170, 175), muss als Überrest des im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatzes eine im Ansatz schlüssige Darlegung des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs verlangt werden (in diesem Sinne auch Zimmermann in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl 2013, § 17 GVG RdNr 12 am Ende).
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist in Fällen des § 17a Abs 5 GVG regelmäßig ausgeschlossen (BSG, Beschluss vom 17.9.2014 - B 12 KR 6/14 BH); die Rechtssache wirft ohnehin keine Rechtsfrage auf, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen ebenso wenig.
Abgesehen davon scheidet die Bewilligung von PKH auch deshalb aus, weil die Rechtsverfolgung mutwillig erscheint (§ 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Mutwillen im Sinne dieser Vorschrift ist zu bejahen, wenn ein verständiger Beteiligter, der den Rechtsstreit auf eigene Kosten finanzieren muss, von der Prozessführung absehen oder sie nicht in gleicher Weise vornehmen würde (vgl: BVerfGE 81, 347 ff; BVerfG, Beschluss vom 18.11.2009 - 1 BvR 2455/08 -, NJW 2010, 988). Eine solche mutwillige Rechtsverfolgung liegt hier vor; denn mit dem nur behaupteten, in der Sache nicht nachvollziehbaren Amtshaftungsanspruch, der richtigerweise vor einem Zivilgericht anhängig zu machen wäre und der auch im sozialgerichtlichen Verfahren nicht der kostenrechtlichen Privilegierung des § 183 SGG unterfällt, geht bei dem vom Kläger behaupteten Streitwert in Höhe von 375 000 Euro ein erhebliches Kostenrisiko einher (vgl § 197a SGG), das ein verständiger Beteiligter in der vorliegenden, völlig unspezifizierten Form nicht eingehen würde (vgl zur Berücksichtigung des Kostenrisikos: BVerfGE 9, 124, 130 f; BVerfGE 81, 347, 357).