Aktuelle Urteile Bundessozialgericht

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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Juli 2016 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 6 KA 81/16 B
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. November 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 123 675 Euro festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 6 KA 12/17 B
Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. September 2016 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 2 U 27/17 B
Die Verzinsung des Anspruchs eines Krankenhauses gegen den Unfallversicherungsträger auf Bezahlung von Behandlungskosten eines Versicherten aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag bestimmt sich nach den Vorschriften des BGB.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 2 U 13/15 R
1. Der Anspruch auf Verletztenrente ist trotz fehlenden Antragserfordernisses frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags zu verzinsen. 2. Das Überlassen eines Formulars auf Aufforderung des Unfallversicherungsträgers kann bereits als Antragstellung gewertet werden.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 2 U 14/15 R
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 10 EG 11/16 B
1. Die für Träger von Maßnahmen der Arbeitsförderung geltende Ausschlussfrist von sechs Monaten zur Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen ist auf erfolgsbezogen zu vergütende Maßnahmen wie die private Arbeitsvermittlung nicht anwendbar. 2. Die Entscheidung über die Zahlung einer Vergütung an einen privaten Arbeitsvermittler, der einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegt, ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 11 AL 6/16 R
Ein Anspruch auf Gründungszuschuss setzt voraus, dass die Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit oder von Vorbereitungshandlungen hierfür im Umfang von mindestens 15 Stunden pro Woche beendet wird.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 11 AL 13/16 R
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. November 2016 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 9 V 88/16 B
Ein Versicherter hat keinen erneuten Insolvenzgeld-Anspruch nach Erklärung der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter im Rahmen eines ersten Insolvenzverfahrens bei fortbestehender Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das freigegebene Sondervermögen.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 11 AL 14/16 R
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K., A., zu bewilligen, wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 5 R 376/16 B
2017-06-01
BSG 5. Senat
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. Mai 2016 abgeändert und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 16. Juli 2015 in vollem Umfang zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 5 RS 2/17 R
2017-06-01
BSG 5. Senat
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. Oktober 2016 abgeändert und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 2. Dezember 2013 in vollem Umfang zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 5 RS 13/16 R
2017-06-01
BSG 5. Senat
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. Mai 2016 und des Sozialgerichts Dresden vom 23. Oktober 2014 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 5 RS 4/17 R
2017-06-01
BSG 5. Senat
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. August 2016 abgeändert und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 21. Oktober 2014 in vollem Umfang zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 5 RS 6/17 R
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 1. März 2017 - L 8 SO 65/15 - wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt v H beizuordnen, wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 8 SO 24/17 B
2017-06-01
BSG 5. Senat
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. September 2016 abgeändert und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 14. August 2014 zurückgewiesen, soweit die Feststellung höherer jährlicher Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1981 bis 1990 betroffen ist. Die Revision der Klägerin wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu...
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 5 RS 12/16 R