Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. September 2016 abgeändert und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 14. August 2014 zurückgewiesen, soweit die Feststellung höherer jährlicher Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1981 bis 1990 betroffen ist. Die Revision der Klägerin wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu...