Der Vertrauensschutz für Versicherte, die am 14.2.1996 aufgrund einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme beschäftigt waren (§ 237 Abs 4 S 2 SGB 6 - Fassung ab 1.1.2000), steht auch denjenigen zu, deren Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Maßnahme durch betriebsbedingte Kündigung endete.