1. Unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht der Nachversicherungsbeiträge ist nicht glaubhaft gemacht, wenn sich der Nachversicherungsschuldner durch einfache organisatorische Maßnahmen die notwendige Kenntnis über das Fehlen von Aufschubtatbeständen verschaffen kann (sog Organisationsverschulden). 2. Der rückwirkenden Erhebung von Säumniszuschlägen steht weder der Grundsatz von Treu und Glauben noch das Rechtsinstitut der Verwirkung entgegen, wenn ein Vertrauen auf die Beibehaltung...