1. Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern setzen voraus, dass ein Leistungsträger anstelle eines anderen leistungspflichtigen Leistungsträgers Sozialleistungen erbracht hat; daran fehlt es, wenn zwei Leistungsträger nebeneinander verpflichtet sind, ihre Sozialleistungen dem Berechtigten zeitgleich im erfolgten Umfang zu erbringen. 2. Der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger kann gegenüber dem Erstattung begehrenden Träger einwenden, er habe bereits selbst geleistet,...