1. Ansprüche und Anwartschaften sind auch dann aufgrund der "Zugehörigkeit" zu einem Versorgungssystem erworben, wenn aufgrund der am 30.6.1990 bestehenden Sachlage aus bundesrechtlicher Sicht ein fiktiver Anspruch auf Einbeziehung bestanden hat (Fortführung der stRspr des 4. Senats; vgl BSG vom 9.4.2002 - B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr 7). 2. Volkseigene Betriebe haben auf der Grundlage der Umwandlungsverordnung die Eigenschaft, sich als Wirtschaftssubjekt zu betätigen, vor dem 1.7.1990...