Entscheidungsdatum: 01.07.2010
1. Die Sofortprogramm-Richtlinien (juris: SPR 1999) haben als Bestandteil einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesregierung und der BA (juris: VVBA-SPR) normativen Charakter im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zugunsten Dritter (Anschluss an BSG vom 5.9.2006 - B 7a AL 62/05 R = SozR 4-4300 § 22 Nr 1).
2. Bei einer Verlängerung befristeter Arbeitsmarktprogramme ist der Rechtsnormcharakter der Programmrichtlinien nicht davon abhängig, dass eine erneute Verwaltungsvereinbarung getroffen wird (Aufgabe von BSG vom 26.3.1998 - B 11 AL 37/96 R = SozR 3-4100 § 3 Nr 2).
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, einen Lohnkostenzuschuss (LKZ) in Höhe von 1032 Euro zurückzuzahlen.
Mit Vertrag vom 22.8.2003 stellte die Klägerin den am 18.9.1979 geborenen Arbeitslosen R. ab 1.12.2002 mit einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 2150 Euro unbefristet ein. Am 13.9.2002 beantragte sie bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit (damals Bundesanstalt für Arbeit,
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Mit Bescheid vom 11.10.2002 bewilligte die Beklagte LKZ ab 1.12.2002 bis 30.11.2004 in Höhe von 1032 Euro monatlich. Unter "Bestandteil des Bewilligungsbescheides" (Nebenbestimmungen) war ua ausgeführt: |
Am 25.9.2003 kündigte R. das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2003. Hiervon erfuhr die Beklagte erst am 10.2.2004 durch eine telefonische Mitteilung der Tochter des Vorstandsvorsitzenden der Klägerin. In Unkenntnis dieses Sachverhaltes hatte die Beklagte der Klägerin auch für den Monat Januar 2004 den LKZ in Höhe von 1032 Euro ausgezahlt. Daraufhin hob die Beklagte ihre Entscheidung über die Bewilligung von LKZ rückwirkend ab 1.1.2004 ganz auf und verlangte von der Klägerin Erstattung des für Januar 2004 gezahlten LKZ in Höhe von 1032 Euro. Sie stützte sich dabei auf § 47 Abs 2 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) sowie im Widerspruchsverfahren auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X iVm § 50 SGB X, weil die Klägerin das Ausscheiden des Arbeitnehmers R. verspätet angezeigt habe (Bescheid vom 2.3.2004, Widerspruchsbescheid vom 9.6.2004).
Die Klage hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen (Urteil vom 26.7.2007). Das SG hat ausgeführt, Rechtsgrundlage der Aufhebung sei § 48 Abs 1 SGB X iVm § 330 Abs 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Danach habe die Beklagte die Leistungsbewilligung ab 1.1.2004 aufheben müssen, weil der Anspruch auf Förderung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2003 weggefallen sei und die Klägerin jedenfalls grob fahrlässig ihrer nach § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) obliegenden Mitteilungspflicht nicht nachgekommen sei. Sie habe eine unverzügliche Mitteilung über das Ende des Arbeitsverhältnisses des R. zum 31.12.2003 unterlassen. Über diese Verpflichtung sei die Klägerin in den Erläuterungen bzw den Nebenbestimmungen zum Leistungsbescheid aufgeklärt worden, und es sei ihr auch ohne weiteres möglich gewesen, dieser Mitteilungspflicht zeitnah nachzukommen.
Die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe zu Recht die Leistungsbewilligung ab 1.1.2004 aufgehoben und den für den Monat Januar gezahlten LKZ zurückgefordert. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 47 SGB X gegeben seien. Denn jedenfalls könne der angefochtene Bescheid der Beklagten auf § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X gestützt werden. Insoweit werde auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen rechtfertige keine andere Entscheidung. Das Kündigungsschreiben des R. vom 25.9.2003 sei der Beklagten erst am 10.2.2004 vorgelegt worden. Eine frühere Information über die ausgesprochene Kündigung sei nicht aktenkundig. Im Übrigen werde eine solche von der Klägerin auch nicht explizit behauptet. Die Klägerin habe selbst nur vorgetragen, "sie gehe davon aus", dass sie die Beklagte telefonisch rechtzeitig innerhalb der Vierwochenfrist informiert habe. Tatsächlich sei dies aber nicht erfolgt, sodass die Beklagte die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X nachgewiesen habe. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei nicht zu prüfen, ob ggf eine höhere Förderung hätte ausgesprochen werden müssen, wenn sie von vornherein nur die Förderung für ein Jahr beantragt hätte. Zum einen sei dies nicht erfolgt, zum anderen sei der Bewilligungsbescheid vom 11.10.2002 bestandskräftig. Schließlich sei die Aufhebung und Rückforderung auch nicht in das Ermessen der Beklagten gestellt, sondern sei diese nach § 48 SGB X iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III zur Aufhebung und Rückforderung der Leistung verpflichtet gewesen. Dies gelte ungeachtet dessen, dass der LKZ nicht auf Grund eines förmlichen Gesetzes erbracht worden sei, sondern Rechtsgrundlage der Bewilligung nur die SPR gewesen seien (Urteil vom 30.10.2008).
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X und von § 47 Abs 2 SGB X. Sie macht ua geltend, sie habe die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Beklagten rechtzeitig gemeldet. Diese habe ihr jedoch erst am 10.2.2004 das entsprechende Formular zur Änderungsmeldung zugesandt, das sie sofort ausgefüllt und bereits am 11.2.2004 per Telefax zurückgesandt habe. Die Beklagte habe insoweit bereits vorher Kenntnis von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehabt, denn anderenfalls sei nicht erklärlich, aus welchem Anlass diese ihr am 10.2.2004 das Formular zur schriftlichen Meldung der Kündigung zugesandt haben sollte. Es sei letztlich Sache der Beklagten, Notizen über erfolgte Telefongespräche anzufertigen, und wenn eine solche Notiz nicht mehr auffindbar sei, könne dies nicht zu ihren - der Klägerin - Lasten gehen. Auch die Voraussetzungen für einen Widerruf der Leistungsbewilligung seien nicht gegeben. Insoweit greife zu ihren Gunsten der Vertrauensschutz. Sie habe durch den Abschluss des Arbeitsvertrages mit R. zunächst erhebliche Aufwendungen erbracht (Führerscheinkosten, Einarbeitungskosten) und nicht unerhebliche Nachteile erlitten, da sie für die erste Zeit des Arbeitsverhältnisses für die Vergütung keine adäquate Gegenleistung erhalten habe. Sie habe deshalb den von der Beklagten gewährten LKZ für den Gesamtleistungszeitraum eingeplant, um die eingetretenen Nachteile der Anfangszeit auszugleichen. Im Übrigen sei der Widerruf auch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte von dem ihr eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.10.2008 und das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 26.7.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.6.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. Soweit die Klägerin nunmehr behaupte, sie habe die Beklagte bereits vor dem 10.2.2004 über die Kündigung des Arbeitnehmers R. informiert, genüge ihr Vortrag schon nicht den Anforderungen an eine zulässige Verfahrensrüge. Dies gelte auch, soweit die Klägerin die Feststellungen des LSG zum Vorliegen der groben Fahrlässigkeit angreifen wolle. Denn insoweit sei von der Klägerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das LSG den revisionsrechtlich überprüfbaren Entscheidungsspielraum bei der Feststellung der groben Fahrlässigkeit überschritten habe.
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Zutreffend haben die Vorinstanzen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 2.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.6.2004 bestätigt.
1. Rechtsgrundlage für die - allein streitgegenständliche - Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Wirkung ab 1.1.2004 und Rückforderung des für Januar 2004 überzahlten Betrages in Höhe von 1032 Euro ist § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III.
a) § 48 SGB X iVm § 330 SGB III ist anwendbar. Denn nach § 1 Abs 1 Satz 1 SGB X gelten die Vorschriften des ersten Kapitels unter Einschluss des § 48 SGB X auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, die als mittelbare Verwaltungsaufgabe nach dem SGB anerkannt wird (vgl BSG, Urteil vom 21.10.1999 - B 11 AL 25/99 R - BSGE 85, 92, 93 f = SozR 3-1300 § 48 Nr 68; Roos in v Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 1 RdNr 4). Die Zuweisung der die Lohnkostenzuschüsse betreffenden Verwaltungsaufgaben an die BA genügen, um sie als öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der BA anzuerkennen.
Die Beklagte kann ihre Zuständigkeit auf § 370 Abs 2 SGB III idF des Arbeitsförderungsreformgesetzes (AFRG) vom 24.3.1997, BGBl I 594, stützen (ab 1.1.2004: § 368 Abs 2 SGB III). Danach kann die Bundesregierung der Bundesanstalt (jetzt Bundesagentur) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Aufgaben übertragen, die im Zusammenhang mit deren Aufgaben nach diesem Buch stehen (Satz 1). Die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme kann sie der Bundesanstalt durch Verwaltungsvereinbarung übertragen (Satz 2). Eine solche Vereinbarung ist zwischen der Bundesregierung und der BA am 9.12.1998 geschlossen worden, nämlich die Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung des Sofortprogramms zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit - Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung Jugendlicher - mitfinanziert aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (vgl VVBA-SPR, vgl BArbBl 1999, Nr 1, 34 f). Danach übernimmt die BA die Umsetzung des Sofortprogramms (Art 1 VVBA-SPR). Die Förderung erfolgt im Rahmen des Sofortprogramms nach Maßgabe dieser Vereinbarung und der Richtlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA) und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) "in der jeweils geltenden Fassung" (Art 2 Abs 1 Satz 1 VVBA-SPR).
Die SPR vom 9.12.1998 (BAnz 1998, Nr 244 vom 29.12.1998, S 17745 bis 17747) in der im Bewilligungszeitraum geltenden Fassung der Fünften Änderung vom 29.5.2002 (BAnz Nr 104, S 12569) sehen in Art 1 Abs 2 Nr 7 und speziell in Art 8 Lohnkostenzuschüsse zugunsten arbeitsloser Jugendlicher vor, die das 25. Lebensjahr zu Beginn der Leistung noch nicht vollendet haben. In Art 15 SPR finden sich Verfahrensvorschriften, wonach die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Leistungsantrag der BA bzw dem Direktor des örtlich zuständigen Arbeitsamtes zugewiesen ist (Abs 1 und 2). Diese Zuständigkeitszuweisung ist auch für die Rückgewähr erbrachter Leistungen maßgebend, denn in Art 15 Abs 5 SPR ist ausdrücklich bestimmt, dass die Vorschriften des Ersten, Dritten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung finden, soweit in diesen Richtlinien nichts Abweichendes geregelt ist.
Die SPR sehen für den streitgegenständlichen Fall der Aufhebung und Rückforderung des LKZ "nichts Abweichendes" iS einer den § 48 SGB X iVm § 330 SGB III ausschließenden Spezialregelung vor. Allerdings sind in Art 8 § 6 SPR (in der zum Zeitpunkt der Aufhebung und Rückforderung der Leistung geltenden, unveränderten Fassung von 1999) Sonderregelungen für die Rückforderung von LKZ enthalten. Danach kann der LKZ teilweise zurückgefordert werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis während der Förderzeit oder der Weiterbeschäftigungszeit beendet wird (Abs 1 Satz 1). Das gilt ua dann nicht, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat (Abs 1 Satz 2 Nr 2). Bei einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während der Förderzeit ist die Rückzahlung auf die Hälfte des gewährten Förderbetrages begrenzt, bei einer Beendigung während der Weiterbeschäftigungszeit ergibt sich der Rückzahlungsbetrag aus der Multiplikation der Monate, die zur vollen Weiterbeschäftigungszeit fehlen, mit dem zuletzt gezahlten monatlichen LKZ (Abs 2). Aus dieser Vorschrift ergibt sich indessen nicht, was zu geschehen hat, wenn der LKZ über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt wird. Seinem Sinn und Zweck nach regelt Art 8 § 6 SPR jedoch ausschließlich die Rückforderung von Förderbeträgen, die für die Zeit vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erbracht worden sind. Denn nur für diese Fälle ist es gerechtfertigt, je nach Ausmaß der Zweckverfehlung der erbrachten Förderleistung abweichend von den §§ 45 ff SGB X von einer Rückzahlung ganz oder anteilig abzusehen. In diesem Sinne haben die in Angelegenheiten der Arbeitsförderung zuständigen Senate des Bundessozialgerichts (BSG) vergleichbaren Vorschriften über die Rückzahlung von Zuschüssen (zB § 223 Abs 2 SGB III idF des AFRG, später § 221 Abs 2 SGB III) Sondernormcharakter nur beigemessen, soweit die Rückforderung allein auf der Nichteinhaltung der Beschäftigungspflicht in der Förderungs- und Nachförderungszeit beruhte (vgl BSGE 89, 192 = SozR 3-4300 § 422 Nr 2; BSG, Urteil vom 21.3.2002 - B 7 AL 68/01 R; BSG, Urteil vom 15.8.2002 - B 7 AL 132/01 R; BSG, Urteil vom 19.9.2002 - B 11 AL 73/01 R; BSG SozR 4-4300 § 268 Nr 1; BSG SozR 4-4300 § 223 Nr 1). Für Art 8 § 6 SPR kann dementsprechend nichts anderes gelten. Für Überzahlungsfälle der vorliegenden Art bleibt es deshalb bei der allgemeinen Vorschrift des § 48 SGB X.
b) Die danach einschlägige Vorschrift des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X bestimmt, dass ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt ist gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist.
Dem LSG ist darin zuzustimmen, dass es sich bei der Bewilligung des LKZ um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelte. Denn es wurde durch die Bewilligung des LKZ ein auf Dauer (vom 1.12.2002 bis 30.11.2004) angelegtes Rechtsverhältnis begründet (vgl dazu näher Schütze in v Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 45 RdNr 63; § 48 RdNr 3).
Das LSG hat auch zu Recht - unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG - den Standpunkt vertreten, dass eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die bei Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen hatten, dadurch eingetreten ist, dass das Arbeitsverhältnis des Beschäftigten R., für den der LKZ geleistet worden ist (vgl Art 8 § 3 Abs 1 SPR), am 31.12.2003 endete. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 21.10.1999 (B 11 AL 25/99 R - BSGE 85, 92, 95 = SozR 3-1300 § 48 Nr 68) ausgeführt hat, ist eine wesentliche Änderung iS des § 48 Abs 1 SGB X eine für die Anspruchsvoraussetzungen der bewilligten Leistungen rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse; wesentlich sind alle Änderungen, die dazu führen, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den Verwaltungsakt nicht hätte erlassen dürfen. Die Feststellung einer wesentlichen Änderung richtet sich nach dem für die Leistung maßgeblichen materiellen Recht (BSG, aaO, mwN). Der Prüfmaßstab hängt deshalb hier davon ab, ob den SPR Rechtsnormqualität zugebilligt werden kann oder wegen der bloß internen Wirkung als Verwaltungsvorschriften maßgeblich allein die Verwaltungspraxis der BA als Beurteilungsgrundlage zur Verfügung steht.
c) Den vertraglichen Regelungen der VVBA-SPR und den hierzu ergangenen Richtlinien kommt Rechtsnormqualität zu. Sie stehen in ihrer generell-abstrakten Bedeutung Normen gleich. Die SPR sind keine isoliert zu wertenden Verwaltungsvorschriften, sondern - wie oben dargestellt - Bestandteil der VVBA-SPR, die ihrerseits einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu Gunsten Dritter iS des nach § 61 Satz 2 SGB X anwendbaren § 328 Bürgerliches Gesetzbuch darstellt.
Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 7. Senats in den Entscheidungen vom 24.11.1994 - 7 RAr 54/93 - und 5.9.2006 - B 7a AL 62/05 R - an. Hiernach sind die zur Durchführung des Sonderprogramms "Aktion Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose" erlassenen Beschäftigungshilfe-Richtlinien bzw die "Richtlinien für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds mitfinanzierte zusätzliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Bereich des Bundes" (ESF-Richtlinien) keine rechtlich isoliert zu wertenden Verwaltungsvorschriften (so aber Bartz in NK-SGB III, 3. Aufl 2008, § 421c RdNr 6, 14), sondern Bestandteile eines öffentlich-rechtlichen Vertrages iS von § 53 Abs 1 Satz 1 SGB X (offengelassen in BSG, Urteil vom 26.3.1998 - BSG SozR 3-4100 § 3 Nr 2 S 10). Dies gilt auch für die im vorliegenden Fall einschlägigen SPR. Der erkennende Senat hält in diesem Zusammenhang nicht an seiner im Urteil vom 26.3.1998 (aaO) zu den Beschäftigungshilfe-Richtlinien geäußerten Auffassung fest, dass die Rechtsnormqualität für den Fall der zeitlichen Verlängerung des Arbeitsmarktprogramms davon abhängt, dass eine erneute Verwaltungsvereinbarung getroffen wird. Wie hier veröffentlichte Richtlinien sind daher nicht nur im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung über Art 3 Abs 1 Grundgesetz anzuwenden und es ist auch nicht etwa mangels gesetzlicher bzw normativer Grundlagen bei der Anwendung des § 48 SGB X durchweg Ermessen auszuüben (zum Sonderfall der unveröffentlichten "Richtlinien für die Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Entwicklungsländer" vgl BSGE 85, 92, 96 f = SozR 3-1300 § 48 Nr 68 S 163 mit ablehnender Anmerkung Hase, AuB 2000, 91).
Die in diesem Zusammenhang herangezogene, frühere Vorschrift des § 3 Abs 5 Arbeitsförderungsgesetz, wonach die Bundesregierung der Bundesanstalt durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen kann, die im Zusammenhang mit ihren Aufgaben nach diesem Gesetz stehen (1. Halbs) und ferner (2. Halbs) die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme der Bundesanstalt auch durch Verwaltungsvereinbarung übertragen kann, entspricht zwar weitgehend dem hier einschlägigen § 370 Abs 2 SGB III idF des AFRG. Doch der Zweck der gesetzlichen Regelung und der Verwaltungsvereinbarung erschöpft sich entgegen der bisher vom Senat vertretenen Rechtsauffassung nicht allein in der Begründung einer Verwaltungskompetenz. Die Verwaltungsvereinbarung selbst räumt vielmehr in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages einem über die Richtlinien bestimmbaren Dritten einen Anspruch auf Entscheidung (durch Verwaltungsakt) nach Maßgabe der Richtlinien ein, welche ihrerseits - wie sich aus Art 2 Abs 1 Satz 1 VVBA-SPR ergibt - Bestandteil der Verwaltungsvereinbarung sind und damit die in der gesetzlichen Ermächtigung des § 370 Abs 2 Satz 2 SGB III angesprochene Verantwortung der Bundesregierung auch insoweit begründen (vgl Becker in Eicher/Schlegel, SGB III, § 368 RdNr 40, Stand August 2004; aA Ebsen in Gagel, SGB III, § 370 RdNr 12 f, Stand Juli 1999, der eine direkte Anwendbarkeit der §§ 53 ff SGB X verneint). Die in der Literatur (ua Becker in Eicher/Schlegel, SGB III, § 368 RdNr 46, Stand Oktober 2006) angesprochene Frage, ob eine wiederholte Fortsetzung von Arbeitsmarktprogrammen ermächtigungskonform und von § 370 Abs 2 Satz 2 SGB III idF des ARFG (jetzt § 368 Abs 2 Satz 2 SGB III) gedeckt ist oder nicht, kann auf sich beruhen. Denn selbst bei Rechtswidrigkeit wäre dies zwar für die Leistungsbewilligung von Bedeutung, für eine Leistungsaufhebung nach § 48 SGB X aber irrelevant (zur mangelnden Relevanz der Rechtswidrigkeit einer Bewilligungsentscheidung im Rahmen des § 48 SGB X vgl auch BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4 mwN).
Die Regelungen in den Richtlinien, insbesondere die hier einschlägigen Bestimmungen des Art 8 § 3 SPR (Leistungen), gelten also nicht nur verwaltungsintern, sondern unmittelbar im Außenverhältnis zur Klägerin. Der Wegfall des dort vorausgesetzten Arbeitsverhältnisses führt somit ohne weiteres zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse.
d) Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Verletzung der Mitteilungspflicht durch die Klägerin nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X liegen vor. Denn die Klägerin hat es grob fahrlässig versäumt, ihrer durch Rechtsvorschrift, nämlich § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB I, vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für sie nachteiliger Änderungen nachzukommen. Diese Verfahrensvorschrift ist auf Grund der Verweisungsvorschrift in Art 15 Abs 5 SPR im Verhältnis zur Klägerin ebenfalls unmittelbar anwendbar. Eine korrespondierende Mitteilungspflicht ist außerdem in Art 8 § 5 Satz 3 SPR vorgeschrieben und findet sich darüber hinaus unter Nr 1.2 in den Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid.
Nach den bindenden Feststellungen des LSG hat die Klägerin die Beklagte erst am 10.2.2004, also nicht rechtzeitig über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch R. zum 31.12.2003 informiert. Soweit die Klägerin in der Revisionsbegründung die Feststellungen des LSG angreift, liegt hierin keine zulässige Verfahrensrüge. Eine solche kann sich wegen der Bindung des BSG an die tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nicht lediglich im Vortrag anderer Tatsachen als den vom LSG festgestellten erschöpfen (vgl etwa BSGE 89, 250, 252 = SozR 3-4100 § 119 Nr 24 mwN). Die Revision trägt substantiiert weder vor, dass die Feststellungen des LSG die Grenze der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) überschreiten noch, dass sich das LSG zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen.
Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass das LSG die subjektiven Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X bejaht hat. Das BSG hat bereits mehrfach klargestellt, dass die Entscheidung über das Vorliegen grober Fahrlässigkeit nur in engen Grenzen revisionsrechtlich nachprüfbar ist (vgl ua BSG SozR 4-4300 § 122 Nr 5 RdNr 14). Die Entscheidung des LSG hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt; sie ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BSG bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit hat das LSG einen subjektiven Maßstab angelegt (vgl BSG SozR 3-1300 § 45 Nr 45; BSG SozR 4-4300 § 122 Nr 5 RdNr 14 sowie BSG SozR 4-4300 § 118 Nr 3 RdNr 23). Insbesondere begegnet es entgegen dem Revisionsvorbringen der Klägerin keinen Bedenken, dass das LSG im Rahmen seiner Beweiswürdigung (§ 128 SGG) die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X als durch die Beklagte nachgewiesen erachtet und sich deshalb die Frage der Beweislastverteilung nicht gestellt hat.
e) Die Beklagte hatte bei ihrer Entscheidung über die Aufhebung und Rückforderung der Leistung auch kein Ermessen auszuüben (ebenso im Ergebnis LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.8.2003 - L 12 AL 188/02). Das ergibt sich aus dem gleichfalls nach Art 15 Abs 5 SPR anwendbaren § 330 Abs 3 SGB III, wonach bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, hier rückwirkend ab Januar 2004, aufzuheben "ist". Auf die in der Revision angesprochenen Gesichtspunkte des Vertrauens- und Bestandsschutzes sowie getätigter Dispositionen kommt es danach nicht an. Die Ermessensvorschrift des Art 8 § 6 Abs 1 Satz 1 SPR und die damit im Wortlaut übereinstimmende Nr 3 der Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid erfassen - wie dargestellt - allein zweckverfehlte Zuschüsse vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht schlichte Überzahlungsfälle der vorliegenden Art.
f) Liegen danach bereits die Voraussetzungen einer Rücknahmeentscheidung nach § 48 SGB X vor, kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die dem Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 11.10.2002 beigefügten Nebenbestimmungen unmittelbar den gesetzlichen Leistungstatbestand betrafen und damit - wie vom LSG bereits ausgeführt - letztlich Inhaltsbestimmungen der Hauptregelung waren. Der Konstruktion eines auf die Verletzung einer Nebenbestimmung gestützten Widerrufs eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 47 Abs 2 Satz 1 Nr 1 oder Nr 2 SGB X bedarf es insoweit nicht (vgl Schütze in v Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 47 RdNr 2; Freischmidt in Hauck/Noftz, SGB X, § 47 RdNr 2, 3, Stand November 2004).
g) Der Anspruch der Beklagten auf Erstattung der überzahlten Leistung in Höhe von 1032 Euro folgt aus § 50 Abs 1 SGB X. Anhaltspunkte dafür, dass der Rückforderungsanspruch der Beklagten der Höhe nach falsch berechnet sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Betrag von 1032 Euro entspricht dem LKZ für Januar 2004 in der im Bewilligungsbescheid vom 11.10.2002 festgesetzten Höhe von 1032 Euro.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Arbeitgeber ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats in Streitigkeiten über Zuschüsse Leistungsempfänger iS des § 183 SGG (vgl BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 2). |