Bundessozialgericht

Entscheidungsdatum: 18.05.2010


BSG 18.05.2010 - B 7 AL 36/08 R

Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld - keine Anrechnung von Elterneinkommen bei Begründung eines eigenen Haushalts


Gericht:
Bundessozialgericht
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsdatum:
18.05.2010
Aktenzeichen:
B 7 AL 36/08 R
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend SG Karlsruhe, 12. September 2007, Az: S 6 AL 2173/07, Urteilvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 18. Juli 2008, Az: L 8 AL 5272/07, Urteil
Zitierte Gesetze
§ 99 SGB 3 vom 24.03.1997

Leitsätze

Auf das Ausbildungsgeld eines behinderten Menschen, der bei keinem Elternteil lebt, ist das Einkommen der Eltern nicht anzurechnen.

Tatbestand

1

Im Streit ist ein Anspruch auf Ausbildungsgeld für die Zeit vom 12.3. bis 22.5.2007.

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Der am 1985 geborene Kläger ist behindert. Nach Abschluss der Schulausbildung begann er ab 12.9.2005 eine Ausbildung zum Bürokaufmann, die er vorzeitig abbrach. Im streitigen Zeitraum lebte er in einem eigenen Haushalt. Die Miete betrug 210 Euro monatlich. Von seinem Vater erhielt er Unterhalt in Höhe von 100 Euro monatlich. Eigenes Einkommen besaß er nicht. Aufgrund eines gesonderten Bescheids bewilligte die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach Leistungen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und mit weiteren Bescheiden Ausbildungsgeld bis 11.3.2007 in Höhe von zuletzt 507 Euro monatlich (bestandskräftiger Bescheid vom 5.10.2006).

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Den Antrag des Klägers auf Fortzahlung des Ausbildungsgelds für die Zeit ab 12.3.2007 lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, sein Bedarf sei durch andere Mittel, insbesondere durch das für das Jahr 2005 nachgewiesene väterliche Einkommen in Höhe von 51 008,20 Euro, gedeckt. Das Einkommen beider Eltern sei anzurechnen, weil der Kläger nicht (mehr) bei einem der getrennt lebenden Elternteile wohne (Bescheid vom 7.2.2007; Widerspruchsbescheid vom 29.3.2007).

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Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids verurteilt, an den Kläger 86,50 Euro zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil des SG Karlsruhe vom 12.9.2007). Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des SG abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids verurteilt, dem Kläger Ausbildungsgeld in Höhe von 338 Euro für die Zeit vom 12.3. bis 31.3.2007, in Höhe von 507 Euro für die Zeit vom 1.4. bis 30.4.2007 und in Höhe von 371,80 Euro für die Zeit vom 1.5. bis 22.5.2007 zu zahlen. Die von der Beklagten eingelegte Berufung hat das LSG zurückgewiesen (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18.7.2008). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, das Einkommen der Eltern des Klägers sei nicht auf dessen Bedarf anzurechnen. § 108 Abs 2 Nr 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) sehe als abschließende spezialgesetzliche Regelung in Fallkonstellationen, in denen der behinderte Auszubildende nicht mehr bei einem Elternteil wohne, keine Einkommensanrechnung vor. In diesem Fall seien lediglich den Freibetrag von 218 Euro übersteigende Unterhaltsleistungen bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

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Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung das § 108 SGB III. Wenn der behinderte Auszubildende bei keinem Elternteil wohne, sei das Einkommen beider Elternteile - jeweils abzüglich des Freibetrags für Alleinstehende - anzurechnen. Obwohl § 108 Abs 2 Nr 2 SGB III für diese Fallkonstellation keine ausdrückliche Regelung enthalte, folge diese Auslegung aus Wortlaut, Systematik, Zweck, Entwicklung der Norm und der Rechtsprechung zur Vorläufervorschrift des § 108 Abs 2 Nr 2 SGB III, dem § 27 Abs 2 Nr 2 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit (BA) über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (AReha). Der Abzug weiterer Freibeträge - wie vom SG angenommen - sei nicht zulässig, weil § 108 Abs 2 Nr 2 SGB III insoweit eine abschließende Regelung treffe. Selbst wenn man der Auffassung sei, dem Kläger stehe höheres Ausbildungsgeld zu, sei ein Betrag von 507 Euro in Abzug zu bringen, weil der Kläger seit dem 23.4.2007 der Ausbildungsmaßnahme unentschuldigt fern geblieben sei.

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Die Beklagte beantragt,

das Urteil des LSG unter Zurückweisung der Berufung des Klägers und das Urteil des SG aufzuheben, soweit darin der Klage stattgegeben worden ist, sowie die Klage insgesamt abzuweisen.

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Der Kläger hat (mangels Vertretung im Revisionsverfahren) keinen wirksamen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen (§ 163 SGG) zu unentschuldigten Fehlzeiten des Klägers bzw zum Zeitpunkt des Abbruchs der Maßnahme sowie zu den im März 2007 von der Beklagten erbrachten Leistungen kann der Senat nicht endgültig in der Sache entscheiden.

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Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 7.2.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.3.2007 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte Leistungen ab dem 12.3.2007 mit der Begründung, der Bedarf des Klägers sei durch anrechenbares Einkommen der Eltern gedeckt, abgelehnt hat. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG). Nicht zu prüfen ist, ob der Kläger für die Zeit vom 12.3. bis 22.5.2007 die Förderungsvoraussetzungen erfüllt. Die Beklagte hat vor Erlass der Bescheide, die die Höhe des Ausbildungsgelds regeln, durch gesonderten Bescheid dem Grunde nach über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung unterhaltssichernder und ergänzender Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben während der vorgesehenen Dauer der Ausbildungsmaßnahme vom 12.9.2005 bis 11.9.2008 entschieden und dies ergänzend ausdrücklich durch ein Teilanerkenntnis bestätigt.

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Der Höhe nach hat der Kläger - bis zum Abbruch der Maßnahme - einen Anspruch auf Ausbildungsgeld in Höhe von 507 Euro monatlich. Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, dass das Elterneinkommen nicht auf den Bedarf des Klägers anzurechnen ist. Nach § 99 SGB III (in der Normfassung des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung <AFRG> vom 24.3.1997 - BGBl I 594) richten sich die allgemeinen und besonderen Leistungen nach den Vorschriften des ersten bis sechsten Abschnitts, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Höhe des Ausbildungsgelds ist anhand des Bedarfs des in der Ausbildung befindlichen behinderten Menschen und dem zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehenden Einkommen zu ermitteln (§ 99 iVm § 59 Nr 3 SGB III). Bei der Ermittlung der Höhe des Ausbildungsgelds finden nach § 104 Abs 2 SGB III die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) entsprechend Anwendung, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Abweichende, den Rückgriff auf die Vorschriften über die BAB weitgehend ausschließende Regelungen, die den besonderen behinderungsspezifischen Belangen des anspruchsberechtigten Personenkreises Rechnung tragen, enthalten §§ 105 bis 108 SGB III.

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Der aus den genannten Vorschriften zu ermittelnde Bedarf des Klägers betrug während seiner Ausbildung monatlich 507 Euro. Nach § 105 Abs 1 Nr 4 SGB III ist als Bedarf der beruflichen Ausbildung der jeweils nach § 13 Abs 1 Nr 1 iVm Abs 2 Nr 2 sowie Abs 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG in der Normfassung des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung vom 19.3.2001 - BGBl I 390) geltende Bedarf zugrunde zu legen, wenn der behinderte Mensch - wie hier - anderweitig ohne Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung untergebracht ist. Eine anderweitige Unterbringung iS des § 105 Abs 1 Nr 4 SGB III liegt vor, wenn keine der in § 105 Abs 1 Nr 1 bis 3 SGB III genannten Unterbringungsformen (Unterbringung im Haushalt der Eltern, Nr 1, Unterbringung im Wohnheim, Internat oder in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen, Nr 2, anderweitige Unterbringung und Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung, Nr 3) vorliegt. Der Kläger lebte während seiner Ausbildung zum Bürokaufmann ab 15.9.2006 in einer eigenen Wohnung. Er war nicht in einer besonderen Einrichtung oder anderweitig gegen Kostenerstattung untergebracht.

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Nach § 13 Abs 1 Nr 1 BAföG beträgt der Bedarf für Auszubildende in Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 310 Euro, und erhöht sich nach § 13 Abs 2 Nr 2 BAföG für die Unterkunft, wenn der Auszubildende - wie hier - nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 133 Euro auf 443 Euro. Nach § 13 Abs 3 BAföG erhöht sich der nach § 13 Abs 2 Nr 2 BAföG genannte Bedarf zusätzlich um bis zu monatlich 64 Euro, wenn die Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag von 133 Euro übersteigen. Die Mietkosten des Klägers betrugen nach den Feststellungen des LSG 210 Euro monatlich. Da die Differenz den in § 13 Abs 2 Nr 2 BAföG genannten Betrag um 77 Euro übersteigt, erhöht sich der Bedarf des Klägers während seiner Ausbildung um 64 Euro auf insgesamt 507 Euro.

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Dieser Bedarf wird nicht durch Einkünfte des Klägers oder das Einkommen seiner Eltern gemindert. Nach den Vorschriften über die BAB sind auf den Bedarf des Auszubildenden dessen Einkommen, das Einkommen seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartners und schließlich das seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen (§ 104 Abs 2 iVm § 71 Abs 1 SGB III). Für das Ausbildungsgeld gilt für die Einkommensanrechnung hiervon abweichend die Sonderregelung des § 108 SGB III (in der Normfassung des Art 3 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19.6.2001 - BGBl I 1093). Nach § 108 Abs 2 SGB III bleibt bei der Einkommensanrechnung das Einkommen des behinderten Menschen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis 218 Euro monatlich (Nr 1), der Eltern bis 2615 Euro monatlich, des verwitweten Elternteils oder bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der behinderte Mensch lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis 1630 Euro monatlich (Nr 2) und des Ehegatten oder Lebenspartners bis 1630 Euro monatlich (Nr 3) anrechnungsfrei.

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Der Kläger hat kein eigenes Einkommen. Die Unterhaltsleistungen des Vaters in Höhe von monatlich 100 Euro liegen unter dem Freibetrag des § 108 Abs 2 Nr 1 SGB III von 218 Euro und bleiben anrechnungsfrei. Seitens der Mutter wurden im maßgebenden Zeitraum keine Unterhaltsleistungen erbracht.

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Das Einkommen der Eltern ist nicht auf den Bedarf des Klägers anzurechnen. Die für das Ausbildungsgeld geltende Regelung über die Anrechnung des Elterneinkommens in § 108 Abs 2 Nr 2 SGB III umfasst nicht die vorliegende Fallkonstellation, bei der der behinderte Auszubildende bei keinem Elternteil lebt. Dies rechtfertigt allerdings keinen Rückgriff gemäß § 104 Abs 2 SGB III auf die für das BAB vorgesehene Anrechnung von Elterneinkommen nach § 71 Abs 2 SGB III, § 25 BAföG; denn § 108 Abs 2 Nr 2 SGB III ist eine gegenüber den BAB-Regelungen vorrangige und abschließende Sonderregelung, die den behinderungsspezifischen Besonderheiten Rechnung trägt (Keller in Mutschler/Bartz/Schmidt-De-Caluwe, SGB III, 3. Aufl 2008, § 108 RdNr 6; Großmann in Hauck/Noftz, SGB III, § 108 RdNr 11, Stand November 2008; Luik in Eicher/Schlegel, SGB III, § 108 RdNr 27, Stand November 2008). § 108 Abs 2 Nr 2 SGB III enthält insoweit auch keine planwidrige Regelungslücke, die im Wege gesetzesimmanenter Rechtsfortbildung zu schließen wäre. Vielmehr hat der Gesetzgeber diese Fallkonstellation bewusst nicht in die Regelung des § 108 Abs 2 Nr 2 SGB III einbezogen. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Norm, ihrer Entstehungsgeschichte und aus systematischen Erwägungen.

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§ 108 Abs 2 Nr 2 SGB III soll den Besonderheiten, die mit der Integration eines behinderten Menschen in den Arbeitsmarkt verbunden sind, Rechnung tragen und eine übermäßige Belastung des behinderten Menschen sowie der ihm gegenüber zum Unterhalt verpflichteten Personen und eine unzumutbare Beeinträchtigung in ihrem Lebensstandard verhindern (BSGE 45, 29, 33 = SozR 4100 § 40 Nr 16 S 39 f; Großmann in Hauck/Noftz, SGB III, § 108 RdNr 5, Stand November 2008). Die in § 108 Abs 2 Nr 2 SGB III für die Konstellation eines bei einem der dauerhaft getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteile lebenden behinderten Auszubildenden getroffene Regelung enthält für den anderen Elternteil eine Wertentscheidung des Gesetzgebers, die in der Fallkonstellation des bei keinem der getrennt lebenden Elternteile lebenden Auszubildenden dazu führt, dass das Einkommen beider Eltern von der Anrechnung ausgenommen ist. Hierdurch sollen offenbar zugunsten Behinderter bestehende Hürden abgebaut und zur Förderung Behinderter ein erleichterter Zugang zu einer Ausbildung eröffnet werden. Lebt der Behinderte zu Hause, wird deshalb in erster Linie der von den Eltern geleistete Naturalunterhalt bei im Übrigen ungewöhnlich hohen Freibeträgen faktisch berücksichtigt, während bei Behinderten, die nicht zu Hause leben, nur tatsächlich erbrachter Barunterhalt über dem Freibetrag (§ 108 Abs 2 Nr 1 SGB III) Berücksichtigung finden soll, damit weder der Behinderte seine Eltern - ggf gerichtlich - in Anspruch nehmen muss noch die BA - wie in den Fällen des § 72 SGB III - sie in Anspruch nehmen kann und der Behinderte aus Scheu oder Angst allein deshalb von der Aufnahme der Ausbildung absieht.

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Bei der vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzung handelt es sich um eine sozialpolitische Entscheidung innerhalb des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums. Der Senat hat deshalb nicht zu beurteilen, ob diese Entscheidung sinnvoll ist und jedem denkbaren Einzelfall gerecht wird (vgl dazu Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III, § 71 RdNr 131, Stand Februar 2009). Eine von der Zielsetzung vergleichbare Regelung enthält § 71 Abs 4 Satz 1 SGB III, wonach für Teilnehmer an berufsvorbereitenden Maßnahmen von einer Einkommensanrechnung (ganz) abgesehen wird. Berufsvorbereitende Maßnahmen, zu denen etwa auch die Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses gehört, kommen in erster Linie sozial Schwachen zugute. Auch hier verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, bestehende Hürden durch eine günstigere Ausgestaltung der Einkommensanrechnung abzubauen und sozial Schwachen den Weg in das Arbeitsleben zu erleichtern.

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Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Anrechnung des Elterneinkommens von einem Zusammenleben des Unterhaltsverpflichteten mit dem Unterhaltsberechtigten abhängig zu machen, steht im Einklang mit der familienrechtlichen Unterscheidung zwischen Barunterhalt und Naturalunterhalt. Lebt der Unterhaltsverpflichtete mit dem volljährigen Unterhaltsberechtigten zusammen, erbringt er den ab Volljährigkeit grundsätzlich zu leistenden Barunterhalt teilweise durch Leistungen des Naturalunterhalts (Wohnvorteil, Gewährung von Sachleistungen zB in Form der Verköstigung). Diese Naturalleistungen führen zu einer Kürzung des Barunterhalts, wenn der Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten beim Unterhaltsverpflichteten über das Ausmaß der üblichen Umgangskontakte hinausgeht (Born in Münchener Kommentar, BGB, Familienrecht II, 5. Aufl 2008, Vor § 1601 RdNr 23 f; § 1602 RdNr 59 ff). Der in § 108 Abs 2 Nr 2 3. Alt SGB III geregelte Freibetrag für den getrennt lebenden Elternteil, bei dem der behinderte Auszubildende wohnt, kann als pauschalierte Form des Naturalunterhalts und des noch verbleibenden Barunterhalts nach öffentlich-rechtlichen Maßstäben aufgefasst werden. Weil der Elternteil, bei dem der behinderte Auszubildende nicht wohnt, keinen (anteiligen) Betreuungsunterhalt erbringt, bleibt dessen Einkommen unberücksichtigt und wird (nur) über die geleisteten und eindeutig bezifferbaren Barunterhaltszahlungen als Einkommen des Auszubildenden angerechnet.

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Belegt wird die hier vorgenommene Auslegung des § 108 SGB III durch dessen Entstehungsgeschichte. Die Vorschrift ist erst durch das AFRG vom 24.3.1997 (BGBl I 594) mit Wirkung zum 1.1.1998 im Gesetz verankert worden. Bis zum 31.12.1997 war das Ausbildungsgeld auf der Grundlage der Ermächtigung des § 58 Abs 2 Satz 1 iVm § 191 Abs 3 Arbeitsförderungsgesetz in den §§ 24 und 27 AReha (zuletzt idF durch die 20. Änderungsanordnung vom 19.12.1996 - ANBA 1997, 235) geregelt. § 27 Abs 2 Nr 2 AReha sah bis zur 15. Änderungsanordnung vom 6.7.1990 (ANBA 1119) vor, dass bei getrennt lebenden Eltern das Einkommen des Elternteils, bei dem der Behinderte lebt, anzurechnen ist, soweit es einen näher bezeichneten Betrag übersteigt. Mit der Änderungsanordnung vom 6.7.1990 nahm der Verwaltungsrat der BA eine weitere Differenzierung hinsichtlich des anrechenbaren Elterneinkommens vor und ergänzte - inhaltlich der heutigen Formulierung des § 108 Abs 2 Nr 2 SGB III entsprechend - ua die Regelung über die Anrechnung des Elterneinkommens bei dauerhaft getrennt lebenden Eltern um den Satz "Das Einkommen des anderen Elternteils bleibt außer Betracht" (§ 27 Abs 2 Nr 2 Buchst c AReha). Diese Ergänzung ist im Zusammenhang mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8.9.1988 - 11 RAr 17/88 - (BSGE 64, 69 ff = SozR 4480 § 27 Nr 5) zu sehen. Dort hat das BSG den verwitweten Elternteil hinsichtlich der Einkommensanrechnung und der abzugsfähigen Freibeträge dem getrennt lebenden Elternteil, bei dem der Behinderte wohnt, gleichgestellt. Dagegen hat es die Frage offen gelassen, ob bei getrennt lebenden Eltern der nach Abzug des Freibetrags in § 27 Abs 2 Nr 2 AReha (idF bis zur 15. Änderungsanordnung) verbleibende Restfreibetrag bei dem anderen Elternteil zu berücksichtigen ist, bei dem der behinderte Auszubildende nicht lebt und ob der für nicht getrennt lebende Eltern geltende Freibetrag davon abhängig ist, dass der Behinderte bei seinen Eltern lebt. Die genannte Ergänzung zeigt, dass die BA sich gegen die vom BSG in der Entscheidung angedeutete - im Ergebnis aber offen gelassene - Möglichkeit der Anrechnung des Restfreibetrags beim Einkommen des Elternteils, bei dem der Auszubildende nicht lebt, entschieden und dies auch normiert hat. Die hier zu entscheidende Fallkonstellation eines außerhalb des elterlichen Haushalts wohnenden Auszubildenden wurde zwar nicht ausdrücklich geregelt. Dies war aber auch nicht erforderlich. Soll bei getrennt lebenden Eltern das Einkommen des Elternteils, bei dem der Behinderte nicht lebt, unberücksichtigt bleiben, muss dies erst recht gelten, wenn der Behinderte bei keinem Elternteil lebt. Jede andere Auslegung würde zu abwegigen, der Logik widersprechenden Ergebnissen führen.

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Dass nur eine solche Auslegung des § 108 Abs 2 Nr 2 SGB III richtig sein kann, zeigt auch, dass bis zum Inkrafttreten des SGB III bei der BAB eine für die Anrechnung von Elterneinkommen § 27 Abs 2 Nr 2 Buchst c AReha vergleichbare Regelung (§ 16 Abs 3 der Anordnung des Verwaltungsrates der BA über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung (A Ausbildung vom 31.10.1969 - ANBA 1970, 213 - zuletzt geändert durch die 32. Änderungsanordnung zur A Ausbildung vom 19.12.1996 - ANBA 1997, 737) existierte, die der Gesetzgeber aber nicht in das SGB III übernommen hat, sondern beim BAB weitgehend auf die Vorschriften des BAföG Bezug nimmt, die auch bei getrennt lebenden Eltern ausdrücklich die Anrechnung des Einkommens beider Eltern vorsehen.

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Das dem Kläger dem Grunde nach zustehende Ausbildungsgeld in Höhe von 507 Euro monatlich ist unter Berücksichtigung des streitgegenständlichen Zeitraums für den Monat März 2007 ab 12.3.2007 nur anteilig zu gewähren. Ob der vom LSG für die Zeit vom 12.3. bis 31.3.2007 errechnete Betrag korrekt ist, kann der Senat allerdings nicht beurteilen. § 339 Satz 1 SGB III ist insoweit allerdings nicht heranzuziehen, weil es für den Monat März nicht - wovon sowohl das SG wie LSG (freilich mit unterschiedlichem Ergebnis) ausgegangen sind - um die Berechnung eines Teilmonats geht. Nach § 339 Satz 1 SGB III wird für die Berechnung von Leistungen ein Monat mit 30 Tagen und eine Woche mit sieben Tagen berechnet. Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, dass immer dann, wenn das Gesetz für die Berechnung einer Leistung die Zeiteinheit "Monat" vorsieht, der Monat in Anwendung des § 339 Satz 1 SGB III mit 30 Tagen berechnet wird (Eicher in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 1 RdNr 51; Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III, § 339 RdNr 30, Stand Juni 2004). Dem über die Verweisung in § 104 Abs 2 SGB III auch für das Ausbildungsgeld geltenden § 75 SGB III kann entnommen werden, dass das Ausbildungsgeld monatlich gewährt wird. Für den Monat März steht dem Kläger aber nicht nur ein Teilbetrag des Ausbildungsgelds von 507 Euro zu, sondern der Gesamtbetrag, weil der Anspruch für den gesamten Monat besteht. Die Beklagte hat Leistungen allerdings bereits für die Zeit vom 1.3. bis 11.3.2007 erbracht, deren Höhe das LSG aber nicht festgestellt hat. Dies wird das LSG nachzuholen haben und dem Kläger für den Monat März 2007 (ohne Rückgriff auf § 339 SGB III) noch einen Betrag von 507 Euro abzüglich der bereits erbrachten Leistungen zusprechen müssen.

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Ob dem Kläger auch für die Zeit vom 23.4. bis 22.5.2007 Ausbildungsgeld in Höhe von 507 Euro zusteht, kann anhand der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilt werden. Es fehlen Feststellungen zu entschuldigten bzw unentschuldigten Fehlzeiten des Klägers in diesem Zeitraum. Soweit die Beklagte im Revisionsverfahren vorgetragen hat, der Kläger sei der Maßnahme bereits ab dem 23.4.2007 ohne Angabe eines Grunds ferngeblieben, so dass bereits ab dieser Zeit von einer Beendigung bzw einem Abbruch der Maßnahme auszugehen sei, kann dies anhand der Feststellungen der Vorinstanz nicht geprüft werden. Die Fehlzeiten und der Grund für ein ggf nachweisbares Fernbleiben des Klägers von der Ausbildungsmaßnahme im streitgegenständlichen Zeitraum sind für die Dauer des zu gewährenden Ausbildungsgelds von Bedeutung. Nach § 104 Abs 2 iVm § 73 Abs 2 Nr 1 und 3 SGB III besteht ein Anspruch auf Ausbildungsgeld nur während der Dauer der beruflichen Ausbildung, bei Krankheit längstens bis zum Ende des dritten auf den Eintritt der Krankheit folgenden Kalendermonats oder wenn der Auszubildende bei einer beruflichen Ausbildung aus einem sonstigen Grund der Ausbildung fernbleibt und die Ausbildungsvergütung weitergezahlt oder an deren Stelle eine Ersatzleistung erbracht wird.

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Das LSG wird schließlich ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.