Entscheidungsdatum: 06.05.2010
Die unterlassene Beratung des Unfallversicherungsträgers über Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anlässlich einer Auskunft zu einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung begründet keinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Zugunstenverfahrens, ob der Klägerin aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ab einem früheren Zeitpunkt große Witwenrente zusteht.
Die 1962 geborene Klägerin ist die Witwe des 1937 geborenen und am 26.12.1994 an den Folgen einer Berufskrankheit verstorbenen Versicherten. Sie bezog von der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft (im Folgenden: BG) ab dem Todestag des Versicherten eine Witwenrente (Bescheid vom 30.8.1996).
Die Beklagte als zuständiger Rentenversicherungsträger bewilligte der Klägerin auf ihren Antrag vom 30.1.1995 mit Bescheid vom 13.3.1995 eine kleine Witwenrente ab 26.12.1994. Sie führte dabei aus, dass kein Anspruch auf große Witwenrente bestehe, weil die Klägerin das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, nicht berufsunfähig sei, kein Kind erziehe, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, und nicht für ein Kind sorge, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht selbst für seinen Unterhalt aufkommen könne. Die für die Zeit vom 26.12.1994 bis 31.3.1995 zunächst gezahlten Rentenbeträge forderte die Beklagte wegen der anzurechnenden Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) teilweise zurück. Es verblieb für diesen Zeitraum (das sogenannte Sterbevierteljahr) ein monatlicher Zahlbetrag von 71,35 DM (Dezember 1994) bzw 70,97 DM (Januar bis März 1995). Ab 1.4.1995 leistete die Beklagte die kleine Witwenrente wegen der anzurechnenden Hinterbliebenenrente aus der UV nicht mehr und teilte dies der Klägerin in den Bescheiden vom 29.11.1996, 12.6.1997, 14.7.1997, 25.9.1997, 15.7.1999, 11.7.2000 und 13.6.2001 mit.
Am 16.6.1997 gebar die Klägerin eine Tochter und informierte hierüber die BG; weder die Klägerin noch die BG unterrichteten jedoch die Beklagte. Erst mit Schreiben vom 14.7.2003 setzte die Klägerin die Beklagte von der Geburt ihrer Tochter in Kenntnis und beantragte die rückwirkende Bewilligung einer großen Witwenrente: Durch zufällige Lektüre eines Ratgebers habe sie erfahren, dass die große Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) - anders als bei der Hinterbliebenenrente aus der UV - nicht nur bei Erziehung eines leiblichen Kindes des Versicherten gezahlt werde. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 12.8.2003 bewilligte die Beklagte große Witwenrente für die Zeit ab 1.7.2002 und entschied zugleich, dass die Voraussetzungen für einen früheren Rentenbeginn aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht vorlägen.
Die Klägerin erhob im Dezember 2003 beim Landgericht Bremen (LG) gegen die BG Amtshaftungsklage (Az 1 O 2877/03) und trug in diesem Zusammenhang vor: Zwar sei die Begrenzung der Nachzahlung der großen Witwenrente durch die Beklagte auf den Zeitraum ab 1.7.2002 rechtmäßig, zumal auch die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht bestünden; die BG habe sie jedoch fehlerhaft beraten und müsse deshalb den ihr dadurch entstandenen Schaden ersetzen. Das Verfahren wurde mit Beschluss des LG vom 23.3.2004 ruhend gestellt.
Im Mai 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Überprüfung des Bescheids vom 12.8.2003. Sie sei im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als sei sie durch die BG zutreffend beraten und dadurch in den Stand gesetzt worden, den Antrag auf große Witwenrente zum rechtlich frühestmöglichen Rentenbeginn zu stellen. Die Beklagte müsse sich die unzureichende Beratung durch die BG zurechnen lassen. Die beiden Sozialversicherungsträger wirkten bei der Erbringung der Hinterbliebenenrenten aus der UV und der RV arbeitsteilig zusammen. Aufgrund der verspäteten Antragstellung sei ihr ein finanzieller Schaden von etwa 15.250 Euro entstanden. Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 10.6.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.10.2004 ab. Die Versagung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei rechtmäßig, denn der UV-Träger sei in das Verfahren des RV-Trägers nicht arbeitsteilig eingebunden.
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des SG Bremen vom 3.3.2006; Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 4.12.2008). Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe keine große Witwenrente für die Zeit vor dem 1.7.2002 zu, insbesondere nicht auf der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Die Beklagte habe die Klägerin nicht unzureichend oder falsch beraten oder informiert, denn sie habe im Bescheid vom 13.3.1995 ua darauf hingewiesen, dass keine große Witwenrente zu zahlen sei, weil kein Kind erzogen werde. Ebenso wenig lasse sich ein der Beklagten zurechenbarer Beratungsfehler der BG feststellen. Aus Sicht der BG habe in rentenversicherungsrechtlicher Hinsicht kein Beratungsbedarf aufgrund eines konkreten Beratungsbegehrens der Klägerin bestanden; diese habe ihre Anfrage allein auf die Witwenrente aus der UV bezogen. Zudem seien die Voraussetzungen eines Einstehenmüssens der Beklagten für ein Fehlverhalten der BG nicht gegeben. Beide Leistungsträger wirkten bei der Bearbeitung von Anträgen auf eine Witwenrente aus der RV nicht arbeitsteilig und funktionell zusammen. Zu einer solchen Annahme könne auch nicht der Umstand führen, dass die BG im Oktober 1995 aufgrund einer Akteneinsicht von der - dem Grunde nach erfolgten - Zuerkennung der kleinen Witwenrente aus der RV Kenntnis erlangt habe. Die BG habe den Umstand der Geburt eines nachehelichen Kindes allein für ihren Bereich nach Maßgabe des Rechts der UV zu beurteilen. Anders als eine Krankenkasse oder eine nach Landesrecht im Sinne von § 15 Abs 1 SGB I zuständige Stelle sei der UV-Träger auch nicht allgemein zur Auskunftserteilung verpflichtet. Für die BG habe kein Anlass für eine so genannte Spontanberatung in rentenversicherungsrechtlicher Hinsicht bestanden. Die vom BSG erwogene Zurechnung eines Beratungsfehlers allein aufgrund der engen Verflechtung der verschiedenen Zweige der sozialen Sicherung könne ohne einen konkreten engeren Bezug nicht zu Beratungspflichten für jeden Leistungsträger zu allen Zweigen der sozialen Sicherung führen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 14 SGB I und des Rechtsinstituts des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Es liege ein der Beklagten zurechenbarer Beratungsfehler der BG vor. Sie habe sich 1997 an die BG gewandt, weil diese der einzige Sozialleistungsträger gewesen sei, von dem sie damals eine Leistung aus der Hinterbliebenenversicherung bezogen habe. Die BG habe Kenntnis von der Geburt ihrer Tochter und ihrer Witwenrente aus der RV gehabt; die Sachbearbeiterin der BG hätte sie daher zumindest darauf hinweisen müssen, sich zur Verwirklichung ihrer sozialen Rechte auch an den RV-Träger zu wenden. Dem stehe nicht entgegen, dass sie sich damals nur danach erkundigt habe, ob sich durch die Geburt eines Kindes bei ihrer Witwenrente aus der UV etwas ändere. Das Näheverhältnis zwischen der BG und der Beklagten als Grundlage für einen Zurechnungszusammenhang folge bereits aus dem praktizierten Datenaustausch, um die Anrechnung der Witwenrente aus der UV auf die aus der RV nach Maßgabe des § 93 SGB VI umzusetzen. Aufgrund der engen materiell-rechtlichen Verknüpfung beider Renten handele es sich um teils korrespondierende, teils aber auch miteinander konkurrierende Ansprüche. Deshalb hätte die BG bei der nachgesuchten Beratung über mögliche Auswirkungen der Geburt eines Kindes auf ihre Witwenrente aus der UV die Witwenrente aus der RV "nicht ausblenden" dürfen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Urteile des Sozialgerichts Bremen vom 3. März 2006 und des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. Dezember 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Oktober 2004 zu verurteilen, den Bescheid vom 12. August 2003 teilweise zurückzunehmen und ihr große Witwenrente auch für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 30. Juni 2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 Satz 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).
Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das LSG hat ihre Berufung gegen das klagabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Der Bescheid vom 10.6.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.10.2004 ist rechtmäßig. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 12.8.2003, soweit die Beklagte darin die Gewährung von großer Witwenrente für die Zeit vor dem 1.7.2002 abgelehnt hat.
Als Rechtsgrundlage für die begehrte teilweise Rücknahme des - bestandskräftig gewordenen - Bescheids vom 12.8.2003 kommt nur § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit ua dann zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Beklagte hat bei Erlass des Bescheids vom 12.8.2003 - was hier allein in Frage kommt - das Recht nicht unrichtig angewandt.
1. Grundlage für den Anspruch der Klägerin auf große Witwenrente ist § 46 Abs 2 Satz 1 SGB VI (in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 19.2.2002, BGBl I 754). Danach haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie (1.) ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, (2.) das 45. Lebensjahr vollendet haben oder (3.) erwerbsgemindert sind. Die Voraussetzungen des § 46 Abs 2 Satz 1 Nr 1 Alt 1 SGB VI lagen bei der Klägerin seit der Geburt ihrer Tochter am 16.6.1997 vor, weil sie nicht wieder geheiratet und ein eigenes Kind erzogen hat. "Kinder" iS dieser Bestimmung sind die leiblichen (§§ 1591 ff BGB) und adoptierten Kinder (§§ 1741 ff BGB). Bei den eigenen Kindern des hinterbliebenen Ehegatten werden keine biologischen oder rechtlichen Bindungen zum Versicherten vorausgesetzt, sodass auch lange nach dem Tod des Versicherten geborene Kinder erfasst werden (Benkler ua, Komm zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung
2. Die Beklagte hat den Beginn der großen Witwenrente der Klägerin nach materiellem Rentenrecht zutreffend auf den 1.7.2002 festgesetzt. Dies folgt aus § 115 Abs 1 Satz 1 iVm § 99 Abs 2 Satz 3 SGB VI, wonach eine Hinterbliebenenrente nicht für mehr als zwölf Monate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, zu leisten ist.
Eine Rentenbewilligung setzt regelmäßig die Stellung eines entsprechenden Antrags voraus (§ 115 Abs 1 Satz 1 SGB VI). Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung nach § 115 Abs 3 Satz 2 SGB VI liegen nicht vor. Hiernach ist bei Beziehern einer kleinen Witwen- oder Witwerrente nach Erreichen der einschlägigen Altersgrenze von Amts wegen die große Witwen- oder Witwerrente zu leisten. Für diese Fallkonstellation geht der Gesetzgeber davon aus, dass der hinterbliebene Ehegatte die höhere Rente in Anspruch nehmen will und dass der RV-Träger die Erfüllung der Altersvoraussetzung des § 46 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI (in der hier noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 19.2.2002, BGBl I 754: Vollendung des 45. Lebensjahres; vgl aber § 46 Abs 2 Satz 1 Nr 2 iVm § 242a Abs 4 und 5 SGB VI idF des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.4.2007
Steht hingegen dem Hinterbliebenen aus einem anderen Grund als dem Erreichen der Altersgrenze statt der kleinen die große Witwen- oder Witwerrente zu, bedarf es eines Antrags beim RV-Träger, wenn anstelle der kleinen nunmehr eine große Witwen- oder Witwerrente bezogen werden soll (vgl Butzer in Ruland/Försterling, GemeinschaftsKomm zum SGB VI, § 46 RdNr 62, Stand Einzelkommentierung November 2006). Den hiernach erforderlichen Antrag auf Gewährung einer großen Witwenrente hat die Klägerin erst am 14.7.2003 gestellt. Nicht abgestellt werden kann in diesem Zusammenhang auf den Witwenrentenantrag der Klägerin vom 30.1.1995 - "auf kleine oder große Witwenrente" -, der zur Bewilligung der kleinen und zur ausdrücklichen Ablehnung eines Anspruchs auf große Witwenrente geführt hat. Jener Antrag war mit Erlass des entsprechenden Bescheids vom 13.3.1995 verbraucht (vgl § 8 SGB X sowie von Wulffen in ders, SGB X, 7. Aufl 2010, § 18 RdNr 9); er galt nicht etwa über Jahre hinweg als Antrag auf große Witwenrente fort, sollten deren Voraussetzungen einmal erfüllt sein. Somit besteht gemäß § 99 Abs 2 Satz 3 SGB VI ein Leistungsanspruch der Klägerin auf große Witwenrente nur für 12 Monate vor ihrer Antragstellung im Juli 2003 und ist für den hier streitbefangenen Zeitraum vor dem 1.7.2002 nicht gegeben.
Auch die Regelungen in § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 iVm Abs 4 und § 44 Abs 4 SGB X kommen der Klägerin nicht zugute. Hiernach ist im Regelfall ("soll") ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei einer Änderung der Verhältnisse zugunsten des Betroffenen mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben und die erhöhte Leistung somit ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse zu gewähren, längstens jedoch für vier Jahre rückwirkend. Dies ermöglicht jedoch nicht die Zahlung der großen Witwenrente für einen Zeitraum vor dem 1.7.2002. Denn eine wesentliche Änderung iS des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X in Bezug auf die kleine Witwenrente ist erst zum 1.7.2002 - dem Zeitpunkt des Anspruchs auf Zahlung der großen Witwenrente - eingetreten. Die Ablehnung eines Anspruchs auf große Witwenrente im Bescheid vom 13.3.1995 stellt keinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, der später - nach einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - auf der Grundlage des § 48 SGB X korrigiert werden könnte (BSG vom 30.1.1985 - BSGE 58, 27, 29 = SozR 1300 § 44 Nr 16 S 29). Eine Dauerwirkung iS dieser Vorschrift kam nur der Bewilligung der kleinen Witwenrente in jenem Bescheid zu; in Bezug auf diese Leistung hat sich jedoch allein aufgrund der nachträglichen Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen für eine große Witwenrente keine rechtlich wesentliche Änderung ergeben. Vielmehr sind die kleine und die große Witwenrente im SGB VI - im Gegensatz zum früheren Recht der Reichsversicherungsordnung - "als eigenständige Ansprüche ausgestaltet" (so ausdrücklich Begründung zum Entwurf des Rentenreformgesetzes 1992 <RRG 1992>, BT-Drucks 11/4124 S 164 - zu § 46 - und S 174 - zu § 88 Abs 2; vgl auch Bayerisches LSG vom 6.12.2000 - L 20 RJ 79/00 - Juris RdNr 23 ff). Dies hat seinen Niederschlag auch in der Regelung des § 89 Abs 2 SGB VI zum Zusammentreffen mehrerer Rentenansprüche gefunden; hiernach wird für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwen- oder Witwerrente besteht, eine kleine Witwen- oder Witwerrente nicht geleistet. Ein Anspruch auf Zahlung der großen Witwenrente besteht aber auch bei Erfüllung aller materiellen Voraussetzungen erst ab Stellung des hierfür erforderlichen Antrags, und dann rückwirkend nicht für mehr als 12 Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung (§ 99 Abs 2 SGB VI).
3. Die Klägerin kann einen früheren Rentenbeginn als den 1.7.2002 nicht aufgrund der Regelungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X) beanspruchen.
Allerdings kommt eine Wiedereinsetzung grundsätzlich auch bei Versäumung einer Frist des materiellen Sozialrechts in Frage (BSG vom 21.5.1996 - SozR 3-5070 § 21 Nr 3 S 8; Senatsurteil vom 22.10.1996 - BSGE 79, 168, 171 = SozR 3-2600 § 115 Nr 1 S 4); der anspruchsvernichtende Einwand verspäteter Antragstellung, den (auch) § 99 Abs 2 Satz 3 SGB VI ausprägt (vgl BSG vom 26.6.2007- SozR 4-1300 § 44 Nr 12 RdNr 17), stellt aus Sicht des Rentenbeziehers - in weiterem Sinne - eine solche "materiell-rechtliche Ausschlussfrist" dar (s BSG vom 2.2.2006 - BSGE 96, 44 = SozR 4-1300 § 27 Nr 2, RdNr 13 - zu einer vergleichbaren
In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die Sonderregelung für Hinterbliebenenrenten in § 99 Abs 2 Satz 3 SGB VI den Zweck hat, Hinterbliebene vor dem Verlust von Rentenansprüchen in den Fällen zu schützen, in denen aus Unkenntnis vom Tod des Versicherten oder vom Bestehen eines Rentenanspruchs ein Rentenantrag nicht umgehend gestellt werden kann (vgl Bayerisches LSG vom 28.7.1999 - L 16 RJ 133/99 - Juris RdNr 14; Kater in Kasseler Komm, Stand April 2010, § 99 SGB VI RdNr 22). In den Materialien heißt es hierzu ausdrücklich: "Die Verlängerung der Beginnsfrist bei Hinterbliebenenrenten soll den Verlust von Rentenansprüchen in den Fällen vermeiden, in denen Hinterbliebene aus Unkenntnis über den Tod des Versicherten oder über das Bestehen eines Rentenanspruchs erst innerhalb der verlängerten Frist einen Rentenantrag stellen können. Die Frist von einem Jahr entspricht der Höchstdauer, nach der bei unverschuldetem Versäumnis einer Frist auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr möglich ist (§ 27 SGB X)" (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zum Entwurf des RRG 1992, BT-Drucks 11/5530 S 45 zu § 98).
Es braucht vorliegend nicht abschließend entschieden zu werden, ob hieraus folgt, dass der Gesetzgeber in § 99 Abs 2 Satz 3 SGB VI eine äußerste Grenze für die rückwirkende Gewährung von Hinterbliebenenrenten bestimmt hat und eine Wiedereinsetzung bei Versäumung dieser "Beginnsfrist" somit gemäß § 27 Abs 5 SGB X von vornherein unzulässig ist (in diesem Sinne Bayerisches LSG vom 28.7.1999, aaO RdNr 15; ebenso Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, § 99 SGB VI RdNr 58, Stand Einzelkommentierung Januar 2008).
Die Klägerin war jedenfalls nicht iS von § 27 Abs 1 Satz 1 SGB X ohne Verschulden gehindert, diese Frist einzuhalten, dh den Antrag auf große Witwenrente jedenfalls binnen eines Jahres nach der Geburt ihrer Tochter zu stellen. Der Senat lässt dahinstehen, ob der Klägerin ein Verschulden bereits deshalb anzulasten ist, weil die Beklagte im Bescheid vom 13.3.1995 die Gewährung einer großen Witwenrente mit der Begründung abgelehnt hatte, dass die Klägerin "kein Kind" erziehe, und sich der Klägerin in Kenntnis dessen von selbst hätte aufdrängen müssen, sich nach der Geburt ihrer Tochter unmittelbar an die Beklagte zu wenden, mit der sie in fortwährendem Kontakt stand (s Bescheide vom 29.11.1996, 12.6.1997, 14.7.1997, 25.9.1997, 15.7.1999, 11.7.2000 und 13.6.2001). Jedenfalls reicht der von der Klägerin für die Fristversäumung angegebene Grund, ihr sei damals nicht bekannt gewesen, dass in der RV ein Anspruch auf große Witwenrente auch bestehe, solange ein nicht vom Versicherten abstammendes (eigenes) minderjähriges Kind erzogen werde, zur Bejahung eines unverschuldeten Antragshindernisses nicht aus. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen. Nach diesem Grundsatz gelten Gesetze mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese tatsächlich davon Kenntnis erhalten haben. Eine Unkenntnis des Rechts und der Befristung seiner Ausübung, die im Gesetz - wie hier in § 99 Abs 2 Satz 3 SGB VI - geregelt ist, vermag daher eine Wiedereinsetzung nicht zu rechtfertigen (vgl hierzu und zum Grundsatz der formellen Publizität: BSG vom 15.8.2000 - SozR 3-3100 § 60 Nr 3 S 5 f; BSG vom 21.5.1996 - SozR 3-5070 § 21 Nr 3 S 9; BSG vom 22.10.1998 - B 5 RJ 56/97 R - Juris RdNr 16; Senatsurteil vom 14.11.2002 - SozR 3-2600 § 115 Nr 9 S 57).
4. Die Klägerin kann auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so behandelt werden, als ob sie den Antrag auf Zahlung großer Witwenrente früher gestellt hätte.
In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass das richterrechtliche Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auch neben der gesetzlichen Wiedereinsetzungsregelung in § 27 SGB X (soweit einschlägig) anwendbar ist (vgl ausführlich BSG vom 2.2.2006 - BSGE 96, 44 = SozR 4-1300 § 27 Nr 2, RdNr 20 ff). Der Herstellungsanspruch erfordert eine Pflichtverletzung eines Sozialleistungsträgers und einen hierdurch beim Betroffenen hervorgerufenen rechtlichen Nachteil auf dem Gebiet des Sozialrechts; als Rechtsfolge ist der Zustand wiederherzustellen, der ohne die Pflichtverletzung bestehen würde, wobei dies jedoch nur durch eine zulässige Amtshandlung geschehen darf (vgl zu den Einzelheiten zB Senatsurteile vom 11.3.2004 - BSGE 92, 241 RdNr 13 = SozR 4-2600 § 58 Nr 3 RdNr 19 mwN; vom 19.11.2009 - SozR 4-2600 § 236 Nr 1 RdNr 25).
a) Eine Pflichtverletzung der Beklagten selbst hat das LSG nicht festgestellt; auch die Klägerin hat eine solche nicht behauptet.
b) Die Beklagte muss sich keine Pflichtverletzung eines anderen Sozialleistungsträgers - hier der BG - zurechnen lassen. Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen, die von der Revision nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden und daher für den Senat bindend sind (§ 163 SGG), hat das LSG zu Recht einen der Beklagten zurechenbaren Beratungsfehler der BG verneint.
Als Pflichtverletzung der BG kommt allenfalls das Verhalten der dort tätigen Sachbearbeiterin anlässlich der telefonischen Nachfrage der Klägerin, ob die Geburt eines Kindes Auswirkungen auf ihre Witwenrente aus der UV habe, in Betracht. Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG hat die Sachbearbeiterin die Klägerin zwar zutreffend dahin gehend beraten, dass sich durch die Geburt eines Kindes an ihrer Witwenrente aus der UV nichts ändere; sie hat die Klägerin aber nicht darauf hingewiesen, dass sie nach der Geburt gegen die Beklagte einen Anspruch auf große Witwenrente aus der RV habe, und hat ihr auch nicht nahegelegt, sich wegen etwaiger rentenversicherungsrechtlicher Auswirkungen (auch) von der Beklagten beraten zu lassen.
Zwar kann ein Herstellungsanspruch unter bestimmten Umständen auch auf Fehler anderer Behörden gestützt werden (grundlegend BSG vom 17.12.1980 - BSGE 51, 89, 94 ff = SozR 2200 § 381 Nr 44 S 121 ff). Dies setzt jedoch im vorliegenden Fall voraus, dass entweder eine Funktionseinheit zwischen der BG und der Beklagten bestand (1) oder für die BG ein zwingender sozialrechtlicher Beratungsbedarf der Klägerin für den Leistungsbereich der gesetzlichen RV ersichtlich war (2). Beides lag aber nicht vor.
(1) Die Zurechnung der Pflichtverletzung eines anderen Leistungsträgers wird als sachgerecht bejaht, wenn zwischen zwei Leistungsträgern eine sog "Funktionseinheit" in der Weise besteht, dass der andere Leistungsträger in den Verwaltungsablauf desjenigen Leistungsträgers arbeitsteilig eingeschaltet ist, gegen den der Herstellungsanspruch gerichtet wird, dieser sich also für die Erfüllung der ihm obliegenden sozialrechtlichen Aufgabe kraft Gesetzes oder Vertrages des anderen Leistungsträgers bedient (stRspr, zB Senatsurteil vom 22.10.1996 - SozR 3-1200 § 14 Nr 22 S 74; BSG vom 26.4.2005 - SozR 4-2600 § 4 Nr 2 RdNr 22; BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 34/07 R - SGb 2010, S 47 RdNr 29, 31).
An einer solchen Konstellation fehlt es hier: Die BG ist in den Verwaltungsablauf der Beklagten bei der Bearbeitung und Bescheidung von Hinterbliebenenrenten aus der RV nicht so eng einbezogen, dass die Beklagte sich das Verhalten von Sachbearbeitern der BG wie einen eigenen Beratungsfehler zurechnen lassen muss. Nicht ausreichend ist insoweit, dass sich die Hinterbliebenenrenten aus der RV und der UV auf den gleichen Kernsachverhalt - den Tod des Versicherten - gründen, und dass der Versicherungsgegenstand der Renten derselbe ist, nämlich der nach dem Tod des Versicherten entgangene Unterhalt, den der Versicherte, wie typisierend unterstellt wird, zuvor aus seinem Erwerbseinkommen geleistet hatte (Unterhaltsersatzfunktion; vgl hierzu BVerfG vom 18.2.1998 - BVerfGE 97, 271, 287 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1 S 8 mwN).
Eine Arbeitsteilung zwischen UV- und RV-Träger im Sinne einer "Funktionseinheit" bei der Bearbeitung von Hinterbliebenenrenten kann auch nicht aus der Regelung in § 93 Abs 1 Nr 2 SGB VI abgeleitet werden. Danach wird beim "Zusammentreffen" einer Hinterbliebenenrente aus der UV mit einer ebensolchen aus der RV die letztere insoweit nicht "geleistet", als beide Renten zusammen vor Einkommensanrechnung einen bestimmten Betrag - den so genannten Grenzbetrag - übersteigen. Dadurch soll ein Doppelbezug von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung aus zwei Zweigen der Sozialversicherung des SGB (und damit eine Überversorgung der Witwe bzw des Witwers) vermieden werden (vgl BVerfG vom 19.7.1984 - SozR 2200 § 1278 Nr 11; BSG vom 31.3.1998 - BSGE 82, 83, 90 = SozR 3-2600 § 93 Nr 7 S 53; Senatsurteil vom 27.8.2009 - BSGE 104, 108 = SozR 4-2600 § 93 Nr 13, RdNr 17; zur Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung s auch BSG vom 31.3.1998 - SozR 3-2600 § 93 Nr 8 S 75 ff). Dies führt aber nicht zu einer arbeitsteiligen Einbeziehung des UV-Trägers in das Verwaltungsverfahren des RV-Trägers zur Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der RV.
Weil nicht die RV-Hinterbliebenenrente auf diejenige aus der UV angerechnet wird, sondern umgekehrt, ist es für den UV-Träger grundsätzlich weder von Bedeutung, welche Hinterbliebenenrente aus der RV der Ehegatte des verstorbenen Versicherten (kleine oder große Witwen- bzw Witwerrente) bezieht, noch von Interesse, in welcher Höhe diese geleistet wird. Auf die Witwen- oder Witwerrente aus der UV selbst wird nach § 65 Abs 3 SGB VII nur Einkommen des hinterbliebenen Ehegatten iS der §§ 18a bis 18e SGB IV angerechnet; hierzu gehört die Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen RV nicht (vgl § 18a Abs 3 Nr 2 und 3 SGB IV; s hierzu Seewald in Kasseler Komm, Stand April 2010, § 18a SGB IV RdNr 21). Deshalb werden Art und Höhe der Hinterbliebenenrente aus der RV dem UV-Träger regelmäßig nicht mitgeteilt. Lediglich der RV-Träger benötigt vom UV-Träger Angaben zur Höhe der bewilligten Witwen- bzw Witwerrente aus der UV (Zahlbetrag und Jahresarbeitsverdienst, der der Berechnung der Hinterbliebenenrente aus der UV zugrunde liegt), damit diese nach näherer Maßgabe des § 93 SGB VI auf die Hinterbliebenenrente aus der RV angerechnet werden kann. Dabei hat der RV-Träger die Entscheidung des UV-Trägers über Art und Höhe der Hinterbliebenenrente aus der UV seiner (Anrechnungs-)Entscheidung - ohne die Möglichkeit eigener Überprüfung - zugrunde zu legen (vgl BSG vom 20.9.1973 - BSGE 36, 168, 169 = SozR Nr 22 zu § 1278 RVO; Wehrhahn in Kasseler Komm, Stand April 2010, § 93 SGB VI RdNr 8). Dementsprechend trifft allein der RV-Träger die Entscheidung, ob und ggf in welcher Höhe die Hinterbliebenenrente aus der RV trotz des "Zusammentreffens" mit einer Hinterbliebenenrente aus der UV geleistet wird; an diesem Entscheidungsprozess ist der UV-Träger in keiner Form verantwortlich beteiligt.
(2) Die Zurechnung der Pflichtverletzung eines anderen Leistungsträgers wird von der Rechtsprechung ausnahmsweise auch dann bejaht, wenn sich aufgrund eines konkreten Verwaltungskontakts zwischen dem Bürger und einem Leistungsträger für diesen erkennbar ein zwingender sozialrechtlicher Beratungsbedarf in einer gewichtigen Frage für einen Leistungsbereich außerhalb seiner eigenen Zuständigkeit ergibt (Senatsurteile vom 25.8.1993 - BSGE 73, 56, 59 ff = SozR 3-1200 § 14 Nr 9 S 27 f - und vom 22.10.1996 - SozR 3-1200 § 14 Nr 22 S 75 f; BSG vom 15.12.1994 - SozR 3-2600 § 58 Nr 2 S 6 f; BSG vom 26.4.2005 - SozR 4-2600 § 4 Nr 2 RdNr 22 f). Ist anlässlich eines Kontakts des Bürgers mit einem anderen Versicherungsträger für diesen ein zwingender rentenversicherungsrechtlicher Beratungsbedarf ersichtlich, so besteht für den aktuell angegangenen Leistungsträger auch ohne ein entsprechendes Beratungsbegehren zumindest die Pflicht, dem Bürger nahezulegen, sich (auch) von dem RV-Träger beraten zu lassen (vgl § 2 Abs 2 Halbs 2, § 17 Abs 1 SGB I). Eine solche Spontanberatungspflicht eines Leistungsträgers, der kein RV-Träger ist, in einer rentenversicherungsrechtlichen Angelegenheit kommt aber nur dann in Betracht, wenn die in dem konkreten Verwaltungskontakt zu Tage tretenden Umstände insoweit eindeutig ("glasklar") sind, dh ohne weitere Ermittlungen einen dringenden rentenversicherungsrechtlichen Beratungsbedarf erkennen lassen (vgl zu den Voraussetzungen einer "Spontanberatung" BSG vom 18.12.1975 - BSGE 41, 126, 128 = SozR 7610 § 242 Nr 5 S 4 f; BSG vom 25.4.1978 - BSGE 46, 124, 126 = SozR 2200 § 1290 Nr 11 S 14; Senatsurteil vom 16.12.1993 - SozR 3-1200 § 14 Nr 12 S 35; BSG vom 17.4.1986 - BSGE 60, 79, 86 = SozR 4100 § 100 Nr 11 S 33).
Die Bewertung des LSG, dass hier keine derartige Ausnahmesituation gegeben war, ist nach den aufgezeigten Maßstäben des Bundesrechts nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass sich die Klägerin bei der BG telefonisch danach erkundigt hatte, ob sich durch die Geburt eines Kindes an ihrer Witwenrente aus der UV etwas ändert; dies hat deren Sachbearbeiterin zutreffend verneint. Bei dieser Sachlage - einer ausdrücklich nur auf Leistungen der UV bezogenen Anfrage - war die Sachbearbeiterin der BG nicht verpflichtet, die Klägerin auch ohne entsprechende gezielte Fragen auf mögliche (weitergehende) Ansprüche gegen die Beklagte aufmerksam zu machen. Zudem war für die lediglich telefonisch konsultierte Mitarbeiterin ohne näheres Aktenstudium und Kenntnis aller Umstände des Einzelfalls weder ersichtlich, dass die Klägerin überhaupt Ansprüche aus der RV hatte, noch, dass sie von dort nicht bereits die höchstmögliche Leistung (große Witwenrente) erhielt.