Entscheidungsdatum: 26.05.2010
Im Streit sind Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.12.2005, insbesondere die Frage, ob und ggf in welcher Höhe Stromkosten zum Betrieb einer Heizungsanlage als Kosten der Unterkunft zu übernehmen sind.
Der Kläger bewohnt eine 46,51 qm große Wohnung, die über eine mit Erdgas betriebene Etagenheizung verfügt. Die Warmwasserbereitung erfolgt über die Heizung. Die monatliche Kaltmiete betrug ab 1.1.2005 188,83 Euro bzw ab 1.5.2005 192,55 Euro. Die Nebenkosten beliefen sich auf 55,35 Euro und die Heizkosten auf 56,04 Euro. Die Beklagte bewilligte für die Zeiträume vom 1.1.2005 bis 30.6.2005 und 1.7.2005 bis 31.12.2005 als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ua Kosten für Unterkunft und Heizung nur unter Berücksichtigung von Heizkosten in Höhe von 47,51 Euro (Bescheid vom 21.12.2004 idF des Widerspruchsbescheids vom 22.2.2005, Bescheid vom 4.4.2005; Bescheid vom 21.6.2005, Widerspruchsbescheid vom 12.10.2005).
Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum Heizkosten in tatsächlicher Höhe anerkannt (Bescheid vom 24.11.2008). Im Anschluss hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Dortmund vom 9.5.2007 zurückgewiesen, mit dem dieses die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt hatte, dem Kläger ab April 2005 Heizkosten in Höhe von 55,76 Euro zu bewilligen (Urteil vom 12.11.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dem Kläger stünden nach Erteilung des Bescheides vom 24.11.2008 keine weiteren Leistungen zu, weil die Beklagte die tatsächlichen Kosten für die Heizung ohne Abzug eines Betrags für die Warmwasserbereitung erstattet habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob die von dem Kläger geltend gemachten Stromkosten zum Betrieb der Gasetagenheizung als "versteckte Heizkosten" anzusehen seien und entsprechend den Heizkosten und nicht dem Haushaltsstrom zuzurechnen seien. Selbst wenn es sich um Heizkosten handele, überschreite die dem Kläger zustehende monatliche Summe nicht den Betrag in Höhe von 6,22 Euro, den die Beklagte für die Warmwasserbereitung bei den Kosten der Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5) hätte in Abzug bringen müssen. Zwar ergebe sich bei den vom Kläger für den Betrieb der Heizung geltend gemachten 500 Kilowattstunden (kWh) ein monatlicher Betrag in Höhe von 7,61 Euro (500 x 18,27 Cent = 9135 Cent = 91,35 Euro). Diese Angaben seien aber unrealistisch, weil dies mehr als ein Viertel der gesamten jährlichen Stromkosten umfassen würde. Nach den Abrechnungen des Energieunternehmens Mark-E vom 18.2.2005 und 21.2.2006 seien für den Zeitraum vom 30.1.2004 bis 2.2.2005 für Strom insgesamt 1765 kWh (Gas: 13 583 kWh) und für den Zeitraum vom 2.2.2005 bis 3.2.2006 insgesamt 1946 kWh (Gas 14 118 kWh) angefallen. Bei Berücksichtigung von 110 Watt, die der Kläger bereits seinen Berechnungen zu Grunde gelegt habe (Schriftsatz vom 9.2.2009) und einer Heizperiode von 120 Tagen ergebe sich bei 79,2 kWh (120 Tage x 6 Stunden x 110 Watt = 79 200 Watt = 79,2 kWh) lediglich ein Jahresbetrag in Höhe von 14,47 Euro (79,2 kWh x 18,27 Cent - GWG Stromtarif - 1446,98 Cent). Selbst bei einer großzügigen Schätzung der jährlichen Heizperiode von 240 Tagen und täglich 15 Stunden werde der vom BSG als zulässig angesehene Abzugsbetrag für die Warmwasserzubereitung in Höhe von 6,22 Euro nicht erreicht.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Es stelle sich die Rechtsfrage, ob die Kosten für den zum Betrieb einer Heizungsanlage benötigten Strom zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gehörten und mit der Regelleistung abgegolten seien bzw ob bei Überschreitung des vom BSG festgesetzten Betrags von 6,22 Euro für die Warmwasserzubereitung die weiteren Kosten vom Hilfebedürftigen selbst zu tragen seien. Ungeklärt sei die Frage, wie die Stromkosten zum Betrieb der Heizung einzustufen seien und ob sie als Kosten der Unterkunft und Heizung mit der Regelleistung abgegolten seien.
Weiter liege eine Aufklärungspflichtverletzung vor, die letztlich zu einem Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör führe. Er habe Aufwendungen für den Betrieb der Heizungsanlage in Höhe von monatlich 7,00 Euro geltend gemacht. Indem das LSG argumentiere, dass der von der Beklagten berücksichtigte Absetzbetrag in Höhe von 6,22 Euro nicht überschritten sei, werde letztlich eine unzulässige Verrechnung bzw Aufrechnung vorgenommen. Die Frage der Hilfebedürftigkeit bzw Billigkeit im Sinne des § 54 SGB I habe keine Rolle gespielt und sei vom LSG auch in keiner Weise angesprochen oder berücksichtigt worden. Die insoweit fehlende Aufklärung führe zu einem Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
Die Feststellungen des LSG zur Höhe der Kosten für den Betrieb der Heizung seien teilweise nicht nachvollziehbar und von Vermutungen getragen. Unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Kilowattstunden für den Betrieb der Heizung ergebe sich ein monatlicher Betrag in Höhe von 7,61 Euro (500 x 18,27 Cent = 9135 Cent = 91,35 Euro). Er habe nicht damit rechnen müssen, dass das Berufungsgericht Berechnungen und Feststellungen auf anderer Basis vornehme. Ansonsten wäre hierzu von seiner Seite noch ergänzend Stellung genommen bzw beantragt worden, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Diese Möglichkeit sei ihm genommen worden, weil er mit einer derartigen Abhandlung dieses Themenbereichs im Urteil des LSG nicht habe rechnen müssen. Auch insoweit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgründe geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) bzw des Verfahrensmangels, auf dem das Urteil des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Der Beschwerdeführer hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Hinsichtlich der von dem Kläger aufgeworfenen Frage nach der Möglichkeit einer Berücksichtigung von Stromkosten für den Betrieb einer Heizungsanlage als (weitere) Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS des § 22 SGB II hat der Kläger eine Klärungsbedürftigkeit nicht ausreichend dargetan. Seit 1.8.2006 ergibt sich aus § 20 Abs 1 SGB II, dass die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts auch die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile umfasst. Bereits für die Rechtslage vor dieser Klarstellung in § 20 Abs 1 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) ist das BSG davon ausgegangen, dass die Übernahme der Stromkosten auf der Grundlage des § 22 SGB II voraussetzt, dass diese (zumindest teilweise) für das Beheizen der Wohnung aufzubringen sind (vgl BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 18; BSG Beschluss vom 16.7.2009 - B 14 AS 121/08 B - unter Hinweis auf BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5 RdNr 21 ff).
Auch hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensmängel genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die verletzte Rechtsnorm und die eine Verletzung (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert und schlüssig dargelegt werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36; SozR 3-1500 § 73 Nr 10). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Stützt ein Beteiligter - wie hier der Kläger - seine Nichtzulassungsbeschwerde auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht ("Aufklärungspflichtverletzung"), bedarf es daher wegen § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nach ständiger Rechtsprechung des BSG der Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrags und der Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG verbunden mit Ausführungen dazu, dass das LSG sich auf Grund dessen zur weiteren Sachaufklärung hätte gedrängt sehen müssen, der Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweiserhebung und schließlich Ausführungen dazu, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl ua BSG SozR 1500 § 160 Nr 5; SozR 3-1500 § 160 Nr 9; SozR 4-1500 § 160a Nr 3 mwN). Der Kläger hat jedoch nicht behauptet, dass er einen Beweisantrag gestellt hat, sondern macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG) geltend. Soweit er insofern der Sache nach vorträgt, das LSG habe aus Rechtsgründen ("Verrechnung, Aufrechnung") nicht berücksichtigen dürfen, dass von den bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung ein Betrag in Höhe von 6,22 Euro für bereits in der Regelleistung enthaltene Kosten der Warmwasserbereitung abzusetzen sei, übt er lediglich Kritik am Inhalt der Entscheidung des LSG. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht auf die Prüfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in der Hauptsache gerichtet (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Auch soweit sich das LSG in seiner Argumentation zur Höhe von im Rahmen der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigenden Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage auf die Abrechnung der Vermieterin des Klägers, die Abrechnungen des Energieunternehmens Mark-E und eigene Berechnungen stützt, liegt hierin keine unzulässige Überraschungsentscheidung des LSG, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Das Gericht ist nicht verpflichtet, auf die in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorab im Einzelnen mit den Beteiligten zu erörtern (BSG SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3). Die Tatsachen, auf die das LSG seine Überzeugungsbildung hier gestützt hat, konnte der Kläger den Ermittlungen des Berufungsgerichts entnehmen, sodass die von ihm auch wahrgenommene Gelegenheit bestand, sich hierzu zu äußern. Im Übrigen ist Voraussetzung für die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG), dass der Kläger seinerseits alles getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Zielt - wie vorliegend - ein Vortrag ausschließlich auf eine weitere Beweiserhebung, hat ein anwaltlich vertretener Kläger nur dann alles getan, um die Berücksichtigung seines Vorbringen zu sichern, wenn er gleichzeitig einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag stellt (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35).
Dem Kläger steht Prozesskostenhilfe nicht zu, weil seine Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG). Aus diesem Grund entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts.