1. Es liegen keine rechtserheblichen Tatsachen vor, die Anlass geben könnten, das Bundesverfassungsgericht erneut mit der Frage zu befassen, ob die Begrenzung der von Angehörigen des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit der ehemaligen DDR erzielten Arbeitsentgelte auf das jeweilige Durchschnittsentgelt des Beitrittsgebiets mit der Verfassung in Einklang steht. 2. Fehlen entsprechende Feststellungen der Tatsachengerichte, kann das BSG als Revisionsgericht auch...