Entscheidungsdatum: 14.12.2011
1. Es liegen keine rechtserheblichen Tatsachen vor, die Anlass geben könnten, das Bundesverfassungsgericht erneut mit der Frage zu befassen, ob die Begrenzung der von Angehörigen des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit der ehemaligen DDR erzielten Arbeitsentgelte auf das jeweilige Durchschnittsentgelt des Beitrittsgebiets mit der Verfassung in Einklang steht.
2. Fehlen entsprechende Feststellungen der Tatsachengerichte, kann das BSG als Revisionsgericht auch diejenigen generellen Tatsachen selbst feststellen, deren es zur Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Norm bedarf.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) und einer sich daran anschließenden höheren Regelaltersrente (RAR). Streitig ist dabei, ob die Beklagte als Trägerin der Rentenversicherung für Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zum Sonderversorgungssystem für ehemalige Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) zu Recht nur das jeweilige Durchschnittseinkommen im Beitrittsgebiet berücksichtigt hat.
Der 1926 geborene Kläger war von Januar 1951 bis zum 30.6.1988 hauptamtlicher Mitarbeiter des MfS, zuletzt mit dem Dienstgrad eines Oberst. Seit 1.7.1988 bezog er aus dem Sonderversorgungssystem des MfS eine Invalidenrente in Höhe von 2872 Mark, die vom 1.7.1990 bis Ende Juli 1991 in Höhe von 990 DM vom Bundesverwaltungsamt ausgezahlt wurde. Für die Zeit ab August 1991 setzte das Bundesverwaltungsamt die Invalidenrente auf einen Zahlbetrag von 802 DM fest.
Zwecks Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem Sonderversorgungssystem des ehemaligen MfS in die Rentenversicherung nach Maßgabe des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG - § 8 Abs 3) stellte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 13.5.1993 die Zeiten vom 1.1.1953 bis 29.11.1957 und vom 1.9.1958 bis 30.6.1988 als nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des ehemaligen MfS/AfNS fest. Hinsichtlich der maßgebenden Entgelte für diese Zeiten verwies es auf die dem Bescheid beigefügte Anlage 1. Den tatsächlichen Entgelten iS von § 8 Abs 1 AAÜG, mithin den Dienstbezügen, die sich aus der Besoldung für Dienstgrad, Dienststellung und Treuegeld zusammensetzten, seien die begrenzten Jahreswerte gegenübergestellt worden, die sich nach Anwendung von § 7 AAÜG iVm der Anlage 6 AAÜG ergäben und die als "Entgelt nach dem AAÜG" gekennzeichnet seien. Diese Daten teilte das Bundesverwaltungsamt zugleich der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 30.8.1994 die zwischenzeitlich dem Kläger gezahlte Rente wegen EU für die Zeit vom 1.7.1990 bis 30.11.1991 auf der Grundlage von 37,0543 persönlichen Entgeltpunkten (EP) Ost neu fest, wobei sie im Wesentlichen 0,7000 EP je Kalenderjahr der Beschäftigung beim MfS berücksichtigte. Ebenfalls mit Bescheid vom 30.8.1994 stellte die Beklagte die RAR des Klägers ab 1.12.1991 neu fest. Der Kläger legte gegen beide Bescheide Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 1.11.1999 korrigierte das Bundesverwaltungsamt unter Bezugnahme auf das Urteil des BVerfG vom 28.4.1999 - 1 BvL 11/94 ua - seine früheren Bescheide über die Begrenzung des Zahlbetrags, soweit hierdurch ein Rentenzahlbetrag in Höhe von 990 DM unterschritten worden sei.
Mit Bescheiden vom 14.1.2000 stellte die Beklagte die Rente des Klägers wegen EU für Bezugszeiten vom 1.8.1991 bis 30.11.1991 und die RAR ab 1.12.1991 auf der Grundlage der bisher ermittelten persönlichen EP Ost neu fest. Unter Bezugnahme auf das Urteil des BVerfG vom 28.4.1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 - sowie des BSG vom 3.8.1999 - B 4 RA 24/98 R - dynamisierte sie den Garantiebetrag zum 1.7. eines jeden Jahres mit dem maßgebenden Anpassungsfaktor. Den dynamisierten Betrag stellte sie dem bisherigen Besitzschutzbetrag in Höhe von 990 DM gegenüber. Für Bezugszeiten ab Januar 1992 berücksichtigte sie den dynamisierten Besitzschutzbetrag sowie einen nach Erhöhung um 6,84 % erhöhten weiterzuzahlenden Betrag von 1057,72 DM. Zugleich wies sie darauf hin, dass eine endgültige Neufeststellung der Renten im Anschluss an eine Neufassung des § 307b Abs 1 SGB VI beabsichtigt sei.
Mit Bescheid vom 15.3.2000 berücksichtigte das Bundesverwaltungsamt unter Abänderung früherer Bescheide das während der Zugehörigkeit des Klägers zum Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS erzielte Arbeitsentgelt oder -einkommen nunmehr im Hinblick auf das Urteil des BVerfG vom 28.4.1999 - 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95 und 1 BvR 1560/97 - bis zur Höhe des jeweiligen Durchschnittseinkommens im Beitrittsgebiet und verwies hinsichtlich des danach maßgeblichen Entgelts auf die Anlage 1 des Bescheides. Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage wies das SG Berlin mit Urteil vom 27.7.1994 - S 39 An 3819/93 - ab. Das sich anschließende Berufungsverfahren - 1 RA 157/94 W 01 - endete im März 2005 aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen.
Mit Bescheid vom 5.7.2000 stellte die Beklagte die bisherige RAR des Klägers vorläufig unter Berücksichtigung von 48,5154 EP Ost ab Mai 1999 neu fest. Diese Festlegung wiederholte sie mit Bescheid vom 30.4.2002 nunmehr aufgrund der Neuregelungen des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) vom 27.7.2001 (BGBl I 1939) und unter Berücksichtigung des geänderten Entgeltbescheides des Bundesverwaltungsamts. In diesem Rahmen berechnete sie auch einen Monatsbetrag der Vergleichsrente, für die sie 46,6727 EP Ost ermittelte (Anlage 16). Zugleich wies sie darauf hin, bei den im Versicherungsverlauf mit "AAÜG" gekennzeichneten Zeiten habe es sich um Zeiten und Entgelte gehandelt, die zur Durchführung der Rentenfeststellung vom zuständigen Versorgungsträger mitgeteilt worden seien, woran sie grundsätzlich gebunden sei. Mit Bescheid vom 22.5.2002 nahm die Beklagte eine entsprechende Neufeststellung der RAR des Klägers für Bezugszeiten vom 1.12.1991 bis 30.4.1999 vor.
Mit Bescheid vom 28.5.2002 stellte die Beklagte die bisherige Rente des Klägers wegen EU für die Zeit vom 1.7.1990 bis 30.11.1991 aufgrund des 2. AAÜG-ÄndG und des geänderten Entgeltbescheides des Versorgungsträgers nach Durchführung einer Vergleichsrentenberechnung und Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrags unter Zugrundelegung von 48,5154 EP Ost neu fest.
Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 30.4.2002 wies die Beklagte mit Teilwiderspruchsbescheid vom 31.1.2003 zurück.
Mit seiner am 21.2.2003 beim SG Berlin erhobenen Klage hat der Kläger eine Neufeststellung seiner Rente wegen EU und der sich zeitlich daran anschließenden RAR unter Zugrundelegung der von ihm während der Zeit seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze und eine entsprechende Nachzahlung begehrt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1.3.2006 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide vom 30.8.1994, soweit ihnen nicht durch die Bescheide vom 14.1.2000, 5.7.2000, 22.5.2002 und 28.5.2002 abgeholfen worden sei, zurückgewiesen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 3.5.2007 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das LSG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 10.12.2009 zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Rente wegen EU für Rentenbezugszeiten vom 1.7.1990 bis 30.11.1991 bzw eine höhere RAR ab dem 1.12.1991 unter Zugrundelegung unbegrenzter Arbeitsentgelte. Die Beklagte sei gemäß § 8 Abs 5 S 2 AAÜG insoweit an den bestandskräftigen Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 15.3.2000 gebunden. Dieses sei auch befugt gewesen, die Begrenzung der Entgelte des Klägers gemäß § 7 Abs 1 AAÜG iVm der Anlage 6 zum AAÜG vorzunehmen. Die vom Versorgungsträger mitgeteilten begrenzten Entgelte seien auch bei der Berechnung der Vergleichsrente zu berücksichtigen.
Der Kläger hat hiergegen Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung von § 8 Abs 1 bis 3 und 5 AAÜG, § 307 b Abs 1 S 1 iVm § 259 b SGB VI, § 7 AAÜG, § 307 Abs 1 S 2, Abs 3 SGB VI sowie Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 und Art 20 Abs 3 GG. Das LSG verkenne den Kompetenzbereich des Versorgungsträgers. Durch das 2. AAÜG-ÄndG sei insofern keine Änderung eingetreten. Damit würden seine Rechtsschutzmöglichkeiten nachträglich beschränkt. Das angefochtene LSG-Urteil verstoße ferner gegen Art 3 Abs 1 GG und Art 14 Abs 1 GG, soweit der Neuberechnung seiner SGB VI-Rente nur jährliche Verdienste bis zum Durchschnittsverdienst im Beitrittsgebiet zugrunde gelegt würden. § 7 Abs 1 AAÜG iVm Anlage 6 sei nichtig. Im Beschluss vom 22.6.2004 - 1 BvR 1070/02 - habe das BVerfG eine erneute verfassungsgerichtliche Überprüfung des § 7 Abs 1 AAÜG ausdrücklich für den Fall zugelassen, dass neue rechtserhebliche Tatsachen gegen die tragenden Feststellungen des BVerfG vorlägen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Solche neuen Erkenntnisse lägen jetzt vor. Auch gebe es keine Rechtsgrundlage, der Berechnung der Vergleichsrente nur begrenzte Entgelte zugrunde zu legen. Andernfalls sei die Verfassungswidrigkeit insbesondere von § 7 AAÜG auch hier zu beachten.
Der Kläger beantragt, |
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1. das Urteil des Landssozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Dezember 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Mai 2007 aufzuheben, |
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2. den Bescheid der Beklagten vom 28. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2006, den Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 30. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2003 zu ändern und |
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3. die Beklagte zu verurteilen, ihm höhere Renten unter Zugrundelegung der tatsächlich erzielten Entgelte für die Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze zu gewähren. |
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Eine Neubefassung des BVerfG mit der Prüfung des § 7 Abs 1 AAÜG komme nicht in Betracht. Die begrenzten Arbeitsentgelte seien auch bei der Ermittlung der Vergleichsrente zu berücksichtigen.
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das LSG das klageabweisende Urteil des SG bestätigt. Die Rentenwertfestsetzungen der Beklagten sind hinsichtlich der Bewertung der Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zum Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS zutreffend. Zu Recht sind insofern nur Arbeitsentgelte bis zur besonderen Beitragsbemessungsgrenze des § 7 Abs 1 S 1 AAÜG iVm Anlage 6 AAÜG idF des 2. AAÜG-ÄndG berücksichtigt worden. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor.
Zu Recht hat das LSG nur noch über die jeweils letzten Rentenhöchstwertfestsetzungen der Beklagten entschieden. Mit dem Bescheid vom 28.5.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.3.2006 (hinsichtlich der Bezugszeiten der Rente wegen EU vom 1.7.1990 bis 30.11.1991), dem Bescheid vom 22.5.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.3.2006 (hinsichtlich der Bezugszeiten der RAR vom 1.12.1991 bis 30.4.1999) und dem Bescheid vom 30.4.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.1.2003 (hinsichtlich der Bezugszeiten der RAR ab dem 1.5.1999) hat die Beklagte jeweils gleichzeitig frühere einschlägige Entscheidungen sinngemäß aufgehoben, was der Kläger nicht angefochten hat. Gleichzeitig hat die Beklagte die früheren Rentenwertfestsetzungen jeweils in vollem Umfang durch die in den genannten Bescheiden verkörperten ersetzt. Diese Verwaltungsakte sind damit jeweils Gegenstand der anhängigen Widerspruchs-/Klageverfahren geworden (§ 86 SGG, § 96 Abs 1 SGG in der hier noch maßgeblichen Fassung bis zum 31.3.2008) und gelten kraft Gesetzes als angefochten.
Die Rente des Klägers aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS ist durch § 4 AAÜG zum 31.12.1991 in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets überführt worden, indem die bisherige Altersrente aus dem Sonderversorgungssystem nunmehr als Altersrente galt (Abs 2 Nr 2 und Abs 3 S 2 Nr 2 aaO). Hieran anknüpfend bestimmte § 4 Abs 3 S 1 AAÜG, dass die Leistung bei der Überführung wie eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente behandelt würde. Eine neue "Berechnung" nach den Vorschriften des Rentenversicherungsrechts des Beitrittsgebietes unterblieb damit und wurde durch den nach § 307b Abs 1 S 4 iVm Abs 2 SGB VI festzustellenden Nachzahlungsbetrag nachgeholt. Die so "überführte" Rente galt nunmehr (am 31.12.1991) als Leistung der Rentenversicherung des Beitrittsgebiets und nicht mehr als solche des Versorgungssystems des Beitrittsgebiets, das seit Beginn des 31.12.1991 (mit Ausnahme ggf nicht überführter Berechtigungen - § 9 AAÜG) aufgelöst war.
Der Kläger gehört damit zu den Bestandsrentnern, deren Rente für Zeiten ab dem 1.7.1990 gemäß § 307b Abs 1 S 1, Abs 2 S 1 SGB VI nach dem SGB VI zu berechnen ist. Für Zeiten vom 1.1.1992 an ist zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln (§ 307b Abs 1 S 2, Abs 3 SGB VI). Die höhere der beiden Renten ist zu leisten (§ 307b Abs 1 S 3 SGB VI). § 307b Abs 4 und 5 SGB VI sehen die Verpflichtung zur Wertfestsetzung nach zwei weiteren Vergleichswerten vor, nämlich nach dem so genannten weiterzuzahlenden Betrag und nach dem durch den EinigVtr geschützten Zahlbetrag; beide sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
§ 307b Abs 1 S 1 SGB VI erfordert grundsätzlich eine Berechnung der überführten Rente auf der Grundlage der individuellen Versicherungsbiographie nach §§ 64, 254b SGB VI. Der Wert der SGB VI-Rente aus Zeiten im Beitrittsgebiet ("Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet") wird folglich bestimmt durch die EP Ost (§ 254d Abs 1 Nr 1 SGB VI), den Rentenartfaktor und den aktuellen Rentenwert Ost (§§ 255a, 255b, 307b Abs 2 S 2 SGB VI). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG wird für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem bei der Ermittlung der EP allein (§ 259b SGB VI) der nach dem AAÜG für seine Zwecke und nach den dort verankerten Maßstäben erstmals eigenständig ermittelte und bundesrechtlich als berücksichtigungsfähig anerkannte Verdienst nach dem AAÜG zu Grunde gelegt. Damit sind insbesondere die §§ 5 bis 7 dieses Gesetzes von Bedeutung.
Zur Bestimmung des Werts der sog Vergleichsrente, dh der Vergleichsberechnung der EP (BSG Urteil vom 5.7.2005 - B 4 RA 15/04 R - SozR 4-2600 § 307b Nr 6 RdNr 25 ff), werden gemäß § 307b Abs 3 Nr 3 SGB VI durchschnittliche EP pro Monat auf der Basis eines 20-Jahres-Zeitraums vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit ermittelt. Auch dies geschieht insbesondere auf der Grundlage "der vorhandenen Daten des bereits geklärten … Versicherungsverlaufs" (§ 307b Abs 3 S 1 SGB VI) und damit auf der Basis der Feststellungen des Versorgungsträgers, an die die Beklagte als Rentenversicherungsträger gebunden ist (§ 8 Abs 5 S 2 AAÜG). Andernfalls würde insbesondere das verfassungsmäßige Konzept der Aussonderung nicht auf Arbeit und Leistung beruhender Entgeltbestandteile hinsichtlich der Vergleichsrente von Bestandsrentnern zunichte gemacht (Mey in: jurisPK-SGB VI, 1. Aufl, Stand: 25.10.2010, § 307b RdNr 113). Die Neufassung des § 307b SGB VI durch das 2. AAÜG-ÄndG bezweckte allein, verfassungswidrige Abweichungen vom EinigVtr und eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der früher versorgungsberechtigten Bestandsrentner in Zusatz- und Sonderversorgungssystemen gegenüber den von § 307a SGB VI erfassten Bestandsrentnern aus der Sozialpflichtversicherung und Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR zu beseitigen. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, die Neuregelung könne darüber hinaus auch darauf gerichtet gewesen sein, von den Vorgaben des EinigVtr, insbesondere von dessen Überführungsprogramm für Leistungsberechtigungen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR, abzuweichen (BSG Urteil vom 26.10.2004 - B 4 RA 27/04 R - SozR 4-2600 § 307b Nr 5 RdNr 20). Demgemäß hat das BVerfG ersichtlich nicht auf die nach § 307a Abs 2 S 1 Nr 1 und 2 SGB VI zu Grunde zu legenden Verdienste abgestellt, sondern es für geboten angesehen, die Verdienste aus der Beschäftigung, die einem Zusatzversorgungssystem zuzuordnen ist, begrenzt auf die besondere Beitragsbemessungsgrenze des AAÜG zu Grunde zu legen (vgl BSG Urteil vom 31.3.2004 - B 4 RA 11/03 R - Juris RdNr 36). Für die verfassungsrechtliche Beurteilung ist ohne Bedeutung, dass sich eine Ermittlung des monatlichen Rentenbetrags auf der Grundlage der letzten 20 Jahre des Arbeitslebens für die Versichertengruppen aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Einzelfall nachteiliger auswirken kann als die Heranziehung aller Versicherungsjahre. Maßgeblich für die Anwendung des Gleichheitssatzes ist der typische Versicherungsverlauf, bei dem die Berücksichtigung von Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkommen aus den rentennahen oder rentennäheren Jahren im Zweifel günstiger ist als die Heranziehung von Verdiensten aus weiter zurückliegenden Zeiten (BVerfG Urteil vom 28.4.1999 - 1 BvR 1926/96, 1 BvR 485/97 - BVerfGE 100, 104 ff = SozR 3-2600 § 307b Nr 6).
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jede Auseinandersetzung mit den Einwänden des Klägers gegen die Rentenwertfestsetzungen der Beklagten dadurch vermieden, dass es entgegen der ständigen Rechtsprechung des BSG, an der der erkennende Senat festhält, die Beklagte auch an die vom Versorgungsträger ermittelten Entgelte gebunden sah, die sich nach dessen Auffassung aufgrund der besonderen Beitragsbemessungsgrenze des § 7 AAÜG ergeben. Die Beklagte entscheidet selbst über die konkreten Entgelte, die sie insofern in die Rentenberechnung einstellt, sodass umgekehrt deren Ergebnis auch insofern uneingeschränkt überprüft werden kann. Nach § 8 Abs 1 AAÜG hat der zuständige Versorgungsträger dem zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dies sind - jedenfalls bis zum Inkrafttreten des vorliegend noch nicht anwendbaren § 8 Abs 2 AAÜG idF des 2. AAÜG-ÄndG zum 3.8.2001 - nur die Daten über |
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Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, |
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die Höhe des aus der vom Versorgungssystem erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, |
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die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt (§§ 6 und 7 AAÜG) und |
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in den Fällen des § 8 Abs 1 S 3 AAÜG die Feststellung von Arbeitsausfalltagen. |
Damit obliegt es nicht dem Versorgungsträger, dem Rentenversicherungsträger die für die Entscheidung über den Rentenwert maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenzen oder die Höhe der als versichert geltenden Arbeitsverdienste vorzuschreiben. Entsprechende Mitteilungen des Versorgungsträgers stellen keine den Rentenversicherungsträger gemäß § 8 Abs 5 S 2 AAÜG bindenden Verwaltungsakte, sondern lediglich unverbindliche Hinweise auf die Gesetzeslage dar (BSG Urteile vom 18.7.1996 - 4 RA 7/95 - SozR 3-8570 § 8 Nr 2; 20.12.2001 - B 4 RA 6/01 R - SozR 3-8570 § 8 Nr 7; 29.10.2002 - B 4 RA 27/02 R - BSGE 90, 102, 109 = SozR 3-2600 § 307b Nr 10 und 14.5.2003 - B 4 RA 65/02 R - SozR 4-8570 § 6 Nr 1). Selbst wenn daher der Versorgungsträger seinem Feststellungsbescheid nach § 8 AAÜG weitere Erklärungen über die rentenversicherungsrechtliche Tragweite seiner Feststellungen (zB eine "Begrenzung von Entgelten") beifügt, binden diese den Rentenversicherungsträger nicht. Solche Aussagen überschreiten die Entscheidungskompetenz des Versorgungsträgers (BSG Urteil vom 29.10.2002 aaO).
Vorliegend hat das Bundesverwaltungsamt als zuständiger Versorgungsträger mit Bescheid vom 13.5.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.8.1993 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 1.10.1999 und 15.3.2000 die nach § 8 AAÜG maßgeblichen Daten festgestellt und der Beklagten übermittelt. Die Bescheide sind, nachdem das Klageverfahren vor dem LSG Berlin-Brandenburg im März 2005 übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, mittlerweile bestandskräftig. Demnach handelt es sich um Bescheide, die aufgrund der bis zum 3.8.2001 geltenden Fassung des § 8 Abs 2 AAÜG vom Versorgungsträger erlassen worden sind, sodass es auf die Änderung zum 3.8.2001 nicht ankommt.
Der zum 3.8.2001 durch das 2. AAÜG-ÄndG geänderte Wortlaut des § 8 Abs 2 AAÜG ist insofern ohne Bedeutung. Hiernach hat nunmehr der Versorgungsträger dem zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen "oder" - statt vormals "sowie" - die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von "§§ 6 Abs 2 und 3 sowie 7" - statt vormals "§§ 6 und 7" - ergeben. Sofern es sich hierbei überhaupt um eine Änderung der Kompetenzverteilung zwischen Rentenversicherungs- und Versorgungsträger handelt, beansprucht diese Wirkung ausdrücklich nur für die Zukunft (vgl Art 13 Abs 2 des 2. AAÜG-ÄndG). Für die Annahme, das Gesetz könne entgegen dem klaren Wortlaut der Inkrafttretensregelung iS einer sog echten Rückwirkung die Rückbewirkung von Rechtsfolgen nach der Neufassung des Gesetzes auch für die Vergangenheit angeordnet haben, fehlt es an jeder methodischen Grundlage.
Insbesondere lässt sich ein solches Verständnis nicht auf die Begründung der Entwurfsverfasser stützen, nach der die Änderung des § 8 Abs 2 AAÜG zur "Klarstellung aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts über die Bedeutung der Entgeltermittlung für die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze" erfolgt ist (BT-Drucks 14/5640, S 15). Hierbei handelt es sich um einen Text, der nicht als Gesetz vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden ist, sondern dem Gesetz vielmehr widerspricht, wollte man ihm die Bedeutung der Anordnung einer echten Rückwirkung beimessen. Erst recht scheidet die Annahme aus, der Gesetzgeber könnte neben der Gesetzesänderung für die Zukunft im Wege einer Rechtsänderung ohne Textänderung gleichzeitig für die Vergangenheit angeordnet haben, den unveränderten Wortlaut von § 8 Abs 2 AAÜG von Anfang an so zu verstehen, als habe er den nunmehr verlautbarten Inhalt von Anfang an gehabt. Abgesehen davon, dass allein die Absicht der "Klarstellung" hierfür weder notwendig noch hinreichend wäre (vgl Meyer, Authentische Interpretation oder Rückbewirkung von Rechtsfolgen, Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht, 2004, S 221 ff, 226), könnte auch sie nicht etwa einem ranggleichen "Interpretationsgesetz", sondern wiederum nur der Begründung der Entwurfsverfasser entnommen werden, der aus dem dargelegten Grund keine Auslegungsrelevanz zukommt. Schon deshalb ist vorliegend nicht darauf einzugehen, ob ggf auch vor dem Inkrafttreten der Neuregelung ergangene Verwaltungsakte der Versorgungsträger im Nachhinein in dem Sinne verstanden werden müssten, dass der Versorgungsträger verbindlich auch über die Höhe der unter Berücksichtigung von § 7 AAÜG in die Rentenberechnung einzustellenden Entgelte entscheidet und dementsprechend Rechtsschutzmöglichkeiten verkürzt würden. Gerade diese Gefahr zeigt das angegriffene Urteil augenfällig.
Die Beklagte war im Rahmen der Rentenwertfestsetzungen an die vom Versorgungsträger getroffene Feststellung gebunden, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze nach § 7 Abs 1 S 1 AAÜG iVm der Anlage 6 AAÜG vorliegen. Hiervon ausgehend hat sie den Rentenberechnungen einschließlich der Vergleichsberechnung der EP gemäß § 307b Abs 1 S 2, Abs 3 SGB VI für die Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zum Versorgungssystem des MfS/AfNS zutreffend Entgelte nur in Höhe des jeweiligen Durchschnittsentgelts zu Grunde gelegt.
§ 7 Abs 1 S 1 AAÜG iVm der Anlage 6 AAÜG idF des 2. AAÜG ÄndG setzt die Vorgaben des BVerfG vom 28.4.1999 (1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95, 1 BvR 1560/97 - BVerfGE 100, 138 = SozR 3-8570 § 7 Nr 1) um. Der Senat ist nicht iS von Art 100 Abs 1 GG überzeugt, dass die Vorschrift in dieser Fassung verfassungswidrig ist. Einer erneuten Vorlage an das BVerfG bedurfte es daher nicht.
Zwar ist durch die Rechtsprechung des BVerfG bereits entschieden, dass auch die von § 31 Abs 2 BVerfGG bewirkte Bindung nicht in jedem Fall Dauerwirkung hat. Eine erneute Vorlage ist dann zulässig, wenn sie ausgehend von der Begründung der früheren Entscheidung tatsächliche oder rechtliche Veränderungen darlegt, die die Grundlage der früheren Entscheidung berühren und deren Überprüfung nahelegen (vgl BVerfG Beschluss vom 30.5.1972 - 1 BvL 21/69, 1 BvL 18/71 - BVerfGE 33, 199, 203 f; Beschluss vom 18.11.2003 - 1 BvR 302/96 - BVerfGE 109, 64, 84). Indessen sind die vom BVerfG aufgestellten Vorgaben für eine erneute verfassungsrechtliche Prüfung des § 7 AAÜG vorliegend nicht erfüllt. Wie bereits das BSG mit Urteil vom 29.1.2004 (B 4 RA 24/03 R - BSGE 92, 105, 112 = SozR 4-8570 § 7 Nr 1) festgestellt hat, hat sich insofern durch das 2. AAÜG-ÄndG die Rechtslage nicht geändert. Ebenso wenig hat sich ein Wandel in der Auslegung des § 7 Abs 1 S 1 AAÜG seit der Entscheidung des BVerfG vom 28.4.1999 (BVerfGE 100, 138) vollzogen. Schließlich fehlt es entgegen der Revision und den von ihr in Bezug genommenen Materialien auch an einer Änderung der im Hinblick auf das Urteil des BVerfG vom 28.4.1999 relevanten tatsächlichen Umstände.
Dies konnte der Senat ohne Zurückverweisung an das LSG selbst feststellen.
Die Fachgerichte haben zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Norm, auf die es für den Ausgang des Rechtsstreits ankommt, und zur Vorbereitung einer Vorlage an das BVerfG unter anderem auch die hierfür im Einzelfall maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen zu ermitteln und darzustellen (vgl BVerfG Beschluss vom 12.5.1992 - 1 BvL 7/89 - BVerfGE 86, 71 ff; Beschluss vom 14.10.2003 - 2 BvL 19/02 - ZBR 2004, 47 ff; Beschluss vom 18.4.2006 - 2 BvL 8/05 - WM 2006, 1166 ff = BFH/NV 2006, Beilage 3, 364 ff). Betrifft eine Richtervorlage eine gesetzliche Vorschrift, deren Verfassungsmäßigkeit vom BVerfG bereits bejaht worden ist, und wird die Vorlage damit begründet, dass neue Umstände eingetreten seien, die die Beurteilung der verfassungsrechtlichen Lage verändert hätten und die nicht als allgemein bekannt gelten können, so muss die Begründung zumindest erkennen lassen, auf welche Weise das Gericht diese Umstände festgestellt hat. Die ungeprüfte Übernahme von Parteivorbringen reicht nicht aus (BVerfG Beschluss vom 16.11.1992 - 1 BvL 31/88 ua - BVerfGE 87, 341 ff). Die erforderliche Tatsachenfeststellung obliegt dabei nicht in jedem Fall ausschließlich den Tatsachengerichten.
Die Frage, ob und inwieweit der Gesetzgeber im Blick auf Art 3 Abs 1 GG zur Typisierung und Pauschalierung befugt ist, betrifft als Rechtsfrage Inhalt und Anwendbarkeit der für die Entscheidung des Rechtsstreits einschlägigen Normen. Sie stellt sich damit nicht im Zusammenhang des zur Beurteilung stehenden konkreten Lebenssachverhalts, den die Tatsachengerichte mit Bindung grundsätzlich auch für das Revisionsgericht feststellen (§ 163 SGG), sondern betrifft eine die Gesamtheit aller einschlägigen Fälle erfassende Problematik. Nicht anders als wenn es um den Anwendungsbereich des einfachen Gesetzesrechts geht, ist auch die Bestätigung der Verfassungsmäßigkeit einer Norm und ggf die Einleitung des Verfahrens zu ihrer Verwerfung durch das hierzu allein berufene BVerfG Aufgabe der Revisionsinstanz. Dieses hat hierzu um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen ggf auch die entsprechenden Ermittlungen selbst durchzuführen und Feststellungen zu treffen, ohne insofern den Beschränkungen des § 163 SGG zu unterliegen. Jedenfalls wo - wie hier - einschlägige Feststellungen des Berufungsgerichts vollständig fehlen, bedarf es daher zur Feststellung des (Nicht-)Vorliegens genereller Tatsachen keiner Zurückverweisung an das Tatsachengericht (vgl insgesamt Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl 2008, § 163 RdNr 7). Vielmehr konnte sich der Senat selbst eine Überzeugung dazu bilden, dass das Vorbringen des Klägers und die Gutachten, auf die er sich beruft, auch im Blick auf die strengen Begründungsanforderungen des BVerfG bei einer erneuten Vorlage keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen bieten.
Das BVerfG hat mit Urteil vom 28.4.1999 (BVerfGE 100, 138) mit bindender Wirkung für alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden (§ 31 Abs 1 BVerfGG) sowie mit Gesetzeskraft (§ 31 Abs 2 BVerfGG) entschieden, dass die durch § 7 Abs 1 S 1 AAÜG iVm Anlage 6 AAÜG idF des RÜG-ÄndG für Angehörige des Sonderversorgungssystems des MfS/AfNS vorgenommene Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen auf 70 vH des jeweiligen Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet mit Art 3 Abs 1 und Art 14 GG nicht vereinbar und nichtig ist, soweit für die Rentenberechnung das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt wird. Zugleich hat es - wie sich aus dem letzten Halbsatz der Entscheidungsformel und den tragenden Gründen der Entscheidung ergibt - in verfassungskonformer Auslegung entschieden, dass die besondere Beitragsbemessungsgrenze nach Maßgabe der jeweiligen Durchschnittsverdienste in der DDR verfassungsgemäß ist (vgl BSG Urteil vom 29.1.2004 - B 4 RA 24/03 R - BSGE 92, 105, 108 = SozR 4-8570 § 7 Nr 1). Zu einer weitergehenden Berücksichtigung der Arbeitsentgelte ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet (BVerfG vom 28.4.1999 aaO 182 f).
In seinen tragenden Gründen hat das BVerfG (unter II 1. c) aa) ausgeführt, dass die besondere Begrenzungsregelung in Anknüpfung an Nummer 1 der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nummer 9 Buchst b S 3 EinigVtr das legitime Ziel verfolgt, überhöhte Anwartschaften abzubauen. Sie verhindere, dass Einkommen von Personen aus Tätigkeiten, in denen sie im Vergleich mit anderen Personengruppen bei typisierender Betrachtung einen erheblichen Beitrag zur Stärkung oder Aufrechterhaltung des politischen Systems der DDR geleistet hätten, in vollem Umfang in die Rentenversicherung übernommen werde und dort bei der künftigen sozialen Sicherung fortwirke. Der Gesetzgeber habe mit der Vorschrift des § 7 Abs 1 S 1 AAÜG an den Anpassungsvorbehalt der Nummer 1 der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nummer 9 Buchst b S 3 EinigVtr ("Abbau überhöhter Leistungen") angeknüpft. Der Verzicht auf die Anwendung des Kürzungsvorbehalts in der Nummer 2 aaO habe seinen Grund darin, dass damit die Begrenzung der Arbeitsverdienste nicht von einer Überprüfung der individuellen Beschäftigung in der DDR und des hierfür bezogenen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens abhängig sei.
Der Gesetzgeber habe auch den von § 7 Abs 1 AAÜG erfassten Personenkreis in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgelegt. Er umfasse die Angehörigen aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS und zusätzlich diejenigen, die ihm zwar nicht angehört hätten, gleichwohl aber im Hauptberuf beim MfS/AfNS beschäftigt gewesen seien. Auch die Anwendung der Jahreshöchstverdienstgrenzen der Anlage 6 auf Einkommen in einer Zeit, in der das MfS als Staatssekretariat für Staatssicherheit dem Ministerium des Innern der DDR unterstellt gewesen sei, begegne keinen Bedenken (unter II 1. c) bb).
Der Gesetzgeber sei daher berechtigt gewesen, für Angehörige des MfS/AfNS eine Sonderregelung zu treffen und Umfang und Wert der zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen grundsätzlich niedriger einzustufen als bei anderen Versicherten aus dem Beitrittsgebiet. Auf das privilegierte Niveau des Erwerbseinkommens des betroffenen Personenkreises habe der Gesetzgeber aus einem Konglomerat von Hilfstatsachen schließen dürfen: |
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Dem Gesetzgeber sei bekannt gewesen, dass die große Mehrheit der hauptberuflichen Mitarbeiter des MfS/AfNS innerhalb der relativ nivellierten Einkommensverteilung der DDR deutlich oberhalb des Durchschnittsentgelts angesiedelt gewesen sei. |
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Es hätten außerdem Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen beim MfS/AfNS die allgemein in der DDR für eine vergleichbare Tätigkeit oder eine Position mit gleichwertiger Qualifikation vergleichbaren Verdienste überstiegen hätten. |
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Ein Hinweis auf das überdurchschnittliche Verdienstniveau der Angehörigen des MfS/AfNS habe sich für den Gesetzgeber aus dem Verdienstniveau im gesamten sogenannten X-Bereich, zu dem das MfS/AfNS später gehört habe, ergeben. Gegenüber dem Gesamtverdienstniveau aller Beschäftigten in der Deutschen Demokratischen Republik habe es in den Jahren 1961 bis 1964 um etwa 40 vom Hundert, in den Jahren 1965 bis 1980 um etwa 20 vom Hundert, in den Jahren 1981 bis 1985 um etwa 30 vom Hundert und in den Jahren 1986 bis 1990 um etwa 50 vom Hundert höher gelegen. |
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Hinweise auf sehr hohe Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen im Bereich des MfS/AfNS hätten sich ferner aus dem differenzierten System finanzieller Leistungen ergeben, die als versicherungsrelevante Prämien, Zulagen und Zuschläge zusätzlich zur Besoldung erbracht worden seien, sowie aus dem Umstand, dass Zivilbeschäftigte "aus Gründen der erhöhten Wachsamkeit" (vgl. Gieseke, Die hauptamtlichen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit, in: Anatomie der Staatssicherheit - MfS-Handbuch, hrsg. vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, 1995, S. 29) schon frühzeitig in ein militärisches Dienstverhältnis übernommen worden seien. Damit seien auch untere Gehaltsgruppen (Handwerker, Pförtner, Küchenhilfen, Reinigungskräfte) in den Genuss der beschriebenen Vergünstigungen gekommen. |
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Die Annahme deutlich überhöhter Entgelte habe der Gesetzgeber zusätzlich darauf stützen dürfen, dass das MfS im Laufe der Zeit ein System von Einrichtungen aufgebaut habe, das zwar der Form nach den Einrichtungen in den Betrieben und sonstigen Institutionen der Deutschen Demokratischen Republik entsprochen habe, tatsächlich aber die Mitarbeiter des MfS in vielerlei Hinsicht privilegiert habe (vgl. Gieseke, a.a.O., S. 58 ff.). Die Vergünstigungen hätten sich bei der finanziellen Absicherung des Alters fortgesetzt. Infolge ihres überdurchschnittlichen Gehaltsniveaus hätten Angehörige der Staatssicherheit aus der eigenen Rentenkasse des MfS/AfNS eine Altersversorgung bezogen, die diejenige anderer Versorgungsberechtigter und vor allem die in der Rentenversicherung erzielbaren Leistungen deutlich überstiegen habe (75 vom Hundert der monatlichen beitragspflichtigen Durchschnittsvergütung). Sogar noch in der Phase der Auflösung des MfS/AfNS sei die Versorgung vieler Mitarbeiter der Staatssicherheit durch Ausgleichszahlungen in der Gestalt von "Übergangsbeihilfen" und "gesonderten Übergangsgebührnissen" aufgestockt worden (vgl. Gieseke, a.a.O., S. 92 f.; Gill/Schröter, Das Ministerium für Staatssicherheit, 1991, S. 270 ff.). |
Im Hinblick auf diese Sonderstellung der Angehörigen des MfS/AfNS habe der Gesetzgeber Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nach § 7 AAÜG in typisierender Weise begrenzen dürfen. Er habe dabei an die Entscheidung des mit den Verhältnissen vertrauten Gesetzgebers der Deutschen Demokratischen Republik anknüpfen können, der die überhöhten Versorgungen im Bereich des MfS/AfNS in §§ 2 f. AufhebG ebenfalls pauschal gekürzt habe. Es habe auch im Hinblick auf Art 3 Abs 1 GG zur pauschalierenden Einstufung und Bewertung dieser Tätigkeiten weder einer Auswertung noch vorhandenen dienstinternen Materials des MfS/AfNS noch sonstiger langwieriger Ermittlungen des Gesetzgebers zur Beschäftigten- und Qualifikationsstruktur sowie zur Struktur der beim MfS/AfNS erzielten Pro-Kopf- und Durchschnittseinkommen bedurft, die in der Deutschen Demokratischen Republik - anders als in anderen Arbeitsbereichen - statistisch zu keiner Zeit erfasst worden seien (unter II 1. c) cc). |
Die Revision kann nicht mit der Behauptung durchdringen, die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen des Urteils vom 28.4.1999 seien nunmehr durch das Gutachten des Dr. sc. oec. Horst Miethe und des Prof. Dr. rer. pol. Hans-Jürgen Weißbach, die Ausarbeitung der Autoren Herbert Kranz, Siegfried Kraus, Heinz Tauchert, Dr. Henry Weiße und Dr. Lothar Wellschmied, sowie eine weitere Arbeit des Dr. Lothar Wellschmied so nachhaltig in Frage gestellt, dass eine andere Entscheidung des BVerfG in Betracht kommen könnte.
Der 1. Senat des BVerfG hat - wie dargelegt - die Berechtigung des Gesetzgebers, bei der Bestimmung der Rechtsfolge des § 7 Abs 1 AAÜG von einer Sonderstellung der Gesamtheit der Angehörigen des MfS/AfNS auszugehen, auf deren Vergleich mit dem Gesamtverdienstniveau aller Beschäftigten gestützt. Dabei bedarf es für eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung ausdrücklich keiner weiteren Differenzierung innerhalb des Kreises der Angehörigen des MfS/AfNS. Vielmehr rechtfertigt die sich im Globalvergleich beider Gruppen ergebende Privilegierung ihrer Art nach eine unterschiedslose Begrenzung des rentenrechtlich berücksichtigungsfähigen Erwerbseinkommens, die dazu führt, dass Umfang und Wert der zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen grundsätzlich niedriger eingestuft werden als bei anderen Versicherten aus dem Beitrittsgebiet. Der auf verfassungsrechtlich unbedenklicher Grundlage vorgenommene Gruppenvergleich kann in seiner Bedeutung für die Bestimmung der Rechtsfolge des § 7 Abs 1 AAÜG logisch und rechtlich nicht durch einen selektiven Vergleich einzelner Gruppen von Beschäftigten widerlegt werden. Aus dem von der Initiativgemeinschaft zum Schutz der sozialen Rechte ehemaliger Angehöriger der bewaffneten Organe und der Zollverwaltung der DDR eV (ISOR eV) in Auftrag gegebenen Gutachten des Dr. sc. oec. Horst Miethe und des Prof. Dr. rer. pol. Hans-Jürgen Weißbach "Einkommensentwicklung und Einkommensstrukturen der hauptamtlichen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR im Vergleich zu Segmenten des sog X-Bereiches (NVA und MdI) und zur Volkswirtschaft" vom Juni 2008, |
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der kommentierten Fassung dieses Gutachtens vom Juli 2009 und |
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den ebenfalls von der ISOR eV in Auftrag gegebenen Ausarbeitungen |
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"Ansprüche der Berufsoffiziere, Fähnriche und Berufsunteroffiziere auf finanzielle und andere Unterstützung beim Ausscheiden aus dem aktiven Wehrdienst im Vergleich zwischen den bewaffneten Organen der DDR" vom März 2007 und |
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"Sachstand zur materiellen Lage der Berufssoldaten des MfS der DDR, Aspekte ihrer sozialen Betreuung und Versorgung" vom April 2008, |
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können unter diesen Umständen keine neuen Gesichtspunkte gegen die tragenden Feststellungen des BVerfG mit Urteil vom 28.4.1999 (BVerfGE 100, 138) entnommen werden. Das (überarbeitete) Gutachten von Miethe/Weißbach führt vielmehr bereits in der einführenden "Zusammenfassung der Ergebnisse" unter (1) aus: |
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"Zwischen dem von den hauptamtlichen Mitarbeitern des MfS und dem von den Beschäftigten der Volkswirtschaft in der DDR erzielten Durchschnittseinkommen (Brutto) besteht über den gesamten Entwicklungsverlauf der DDR hinweg eine signifikante Diskrepanz. Zwar schwächt sie sich im Zeitverlauf ab, dennoch liegt das im MfS erzielte durchschnittliche Bruttoeinkommen im Jahre 1988 um 59 Prozent über dem Einkommensniveau der Volkswirtschaft als Ganzes. Im Hinblick auf einige Volkswirtschaftszweige und Bereiche ist dieser Abstand geringer (zur Energie- und Brennstoffindustrie beträgt er z.B. 35 Prozent), bezüglich anderer Bereiche wie z.B. zum Bereich Bildung/Gesundheit/Kultur ist er größer (66 Prozent)." |
Eine rechtlich relevante "neue" Tatsache ist hierin nicht zu erkennen. Im Gegenteil bestätigt dieses Ergebnis gerade die Schlussfolgerung, die das BVerfG den Gesetzgeber auf der Grundlage von Hinweisen/Anhaltspunkten hinsichtlich der Gesamtheit der Angehörigen des MfS/AfNS im Verhältnis zum Gesamtverdienstniveau aller Beschäftigten in der DDR zu ziehen für berechtigt erachtet hatte. Dass es im Rahmen einer rechtlich zulässigen Typisierung allein auf einen derartigen Gesamtvergleich ankommt und demgemäß eine Betrachtung im konkreten Einzelfall oder hinsichtlich einzelner Gruppen von Mitarbeitern des MfS/AfNS nicht erforderlich ist, hatte das BVerfG damit begründet, dass der Gesetzgeber zulässig an den Anpassungsvorbehalt der Nummer 1 der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nummer 9 Buchst b S 3 EinigVtr ("Abbau überhöhter Leistungen") anknüpft. Er durfte in den von der Begrenzungsregelung erfassten Personenkreis zulässigerweise die Angehörigen aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS und zusätzlich diejenigen einbeziehen, die ihm zwar nicht angehört haben, gleichwohl aber im Hauptberuf beim MfS/AfNS beschäftigt waren. Von dieser maßgeblichen Rechtsansicht des BVerfG ausgehend kann es von vornherein nicht darauf ankommen, in welchem Verhältnis das Erwerbseinkommen einzelner (Gruppen von) Mitarbeitern des MfS/AfNS zu demjenigen aller anderen Erwerbstätigen stand. Soweit das Gutachten dennoch umfangreich auf interne Einkommensdifferenzen eingeht, die sich seiner Auffassung nach gruppenspezifisch ergeben, und diese jeweils ihrerseits als Vergleichsgegenstand dem "Niveau der Volkswirtschaft" gegenüberstellt, kann es hierauf für die rechtlich allein relevante Frage einer Änderung der typusbezogenen Relation nicht ankommen.
Auch soweit das Gutachten darüber hinaus behauptet, die Einkommensdifferenzen gegenüber dem zivilen Sektor ergäben sich aus politischen Grundsatzentscheidungen, dem Qualifikationsniveau der Mitarbeiter und "Quasi-Marktbedingungen", bleibt offen, wie sich dies im Einzelnen und insgesamt zu den Grundlagen der vom BVerfG für zulässig erachteten Gesamtwürdigung im Urteil vom 28.4.1999 verhält und warum diese jeweils in ihrer Bedeutung erschüttert sein sollten.
Soweit darauf hingewiesen wird, dass sich der Einkommensvorsprung des MfS auf den ersten Blick auch innerhalb des militärischen Sektors fortzusetzen scheine, während sich unter Berücksichtigung der differierenden Karrierezeiten "überraschend geringe Unterschiede" ergäben, bleibt auch insofern offen, welche relevante Änderung gegenüber den Grundlagen des Urteils vom 28.4.1999 hierin zum Ausdruck kommen soll. Das BVerfG hatte dem im Vergleich zum Gesamtverdienstniveau aller Beschäftigten in der DDR um 20 bis 50 vH höheren Verdienstniveau im gesamten X-Bereich einen Hinweis darauf entnommen, dass dies auch für jedes Element aus der Menge der dem X-Bereich zugehörigen Institutionen gilt. Diese Schlussfolgerung gilt damit sowohl für die Angehörigen des MfS/AfNS als auch für die Angehörigen des militärischen Bereichs, der - was allgemeinkundig ist - ebenfalls dem X-Bereich zugehört (vgl exemplarisch Jens Gieseke, Die hauptamtlichen Mitarbeiter der Staatssicherheit - Personalstruktur und Lebenswelt 1950-1989/90, 1. Aufl Berlin 2000 S 31 Fn 73, und Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Statistische Übersichten zur Sozialpolitik in Deutschland seit 1945
Entgegen der Auffassung der Revision ist schließlich dem Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 22.6.2004 (1 BvR 1070/02 - SozR 4-8570 § 7 Nr 2) nicht etwa zu entnehmen, dass eine "sachlich und zeitlich umfassende, auf der Grundlage neuerer Erkenntnisse erarbeitete Analyse des Besoldungs- und Versorgungssystems im Bereich des MfS/AfNS" notwendig und hinreichend sein könnte, eine Änderung der hiernach rechtlich relevanten tatsächlichen Verhältnisse zu belegen. Die Kammer stützt ihre Aussage, dass die eingelegte Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, ausdrücklich und uneingeschränkt auf die Senatsentscheidung vom 28.4.1999. Folglich ist auch nach ihrer Auffassung insbesondere davon auszugehen, dass weder das mit § 7 Abs 1 AAÜG verfolgte Ziel des Abbaus überhöhter Leistungen noch Art 3 Abs 1 GG die Festsetzung individualisierter Rechtsfolgen in Gestalt einer Entgeltkürzung nach Maßgabe der Verhältnisse des Einzelfalls fordern. Vielmehr durfte sich der Gesetzgeber auch auf der Rechtsfolgenseite mit einer Typisierung auf der Grundlage der in ihrem Zusammenwirken bewerteten Anhaltspunkte/Hinweise auf eine privilegierte Sonderstellung der Angehörigen des MfS/AfNS in ihrer Gesamtheit zum einen und der Einschätzung des DDR-Gesetzgeber bei Erlass des AufhebG zum anderen begnügen. Wird daher die verfassungsrechtlich zulässige Gesamtbetrachtung aller Angehörigen des MfS/AfNS zunächst ohne Begründung aufgegeben, um nunmehr abweichend von der Rechtsauffassung des BVerfG zeitlich oder sachlich beschränkt einzelne Gruppen von Angehörigen des MfS/AfNS mit Erwerbseinkommen in der Volkswirtschaft der DDR zu vergleichen, kann damit das Ergebnis des Gesamtvergleichs nicht widerlegt werden. Dass die diesbezüglichen "Erkenntnisse" - worauf der Beschluss vom 22.6.2004 ausdrücklich hinweist - ohnehin nur begrenzte Zeiträume erfassen bzw von "zahlreichen Vorbehalten" abhängen, fällt daneben nicht mehr ins Gewicht, zumal im Übrigen die Einbettung der Verdiensthöhe in das Gesamtkonzept der Selbstprivilegierung durch die weiteren von der Kammerentscheidung aufgeführten Aspekte auch von dieser ausdrücklich bestätigt wird (Beschluss vom 22.6.2004 aaO RdNr 17). Der von der Senatsentscheidung in einem relativen Satzanschluss nur ergänzend affirmativ herangezogene Aspekt der nicht ausreichenden statistischen Dokumentation der Binnenverhältnisse könnte folglich auch dann nicht zu einer Neubewertung der Argumentation des BVerfG führen, wenn diese Verhältnisse entgegen dessen damaliger Annahme doch vollständig dokumentiert wären. Auch dann wären das mit § 7 Abs 1 AAÜG verfolgte Ziel und die ausreichenden Belege für eine generelle privilegierende Begünstigung der Betroffenen gegenüber sonstigen Erwerbstätigen weiterhin für sich allein in der Lage, die vom Gesetzgeber gewählte Rechtsfolge vor Art 3 Abs 1 GG zu rechtfertigen. Soweit der Beschluss vom 22.6.2004 darauf hinweist, dass die damaligen Gutachter selbst nicht für sich in Anspruch nähmen, eine "sachlich und zeitlich umfassende, auf der Grundlage neuerer Erkenntnisse erarbeitete Analyse des Besoldungs- und Versorgungssystems im Bereich des MfS/AfNS" vorzulegen (aaO RdNr 16), spricht er daher nicht etwa ein hinreichendes Kriterium der Sachgerechtigkeit an. Vielmehr beschränkt er sich auf einen spezifischen Aspekt des konkreten Sachverhalts, der den fehlenden Nachweis einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse erst recht belegt. Schon deshalb und weil der auf die Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde beschränkten Entscheidung keine materielle Rechtskraft und keine Bindungswirkung iS des § 31 Abs 1 BVerfGG zukommt (vgl BVerfG Beschluss vom 7.3.1968 - 2 BvR 354/66 ua - BVerfGE 23, 191, 207), ist vorliegend nicht darauf einzugehen, ob das BVerfG in der Beschluss-Besetzung überhaupt der gesetzliche Richter sein könnte, hätte es tatsächlich in der Sache von der Entscheidung vom 28.4.1999 abweichende Aussagen getroffen.