(SGG)
Sozialgerichtsgesetz

Ausfertigungsdatum: 03.09.1953


§ 86 SGG

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.