Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil es Hessischen Landessozialgerichts vom 23. September 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt O., U., beizuordnen, wird abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.