Entscheidungsdatum: 21.12.2011
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 3074,51 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) ist nicht in der durch § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfrage erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Die Klägerin wirft die Fragen auf, |
Der Senat lässt dahinstehen, ob die Klägerin damit Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung oder nur Fragen mit Einzelfallcharakter aufgeworfen hat. Jedenfalls hat sie die Klärungsbedürftigkeit bzw Klärungsfähigkeit dieser Fragen nicht hinreichend dargetan.
Hinsichtlich der zu (2) aufgeworfenen Frage legt die Klägerin weder dar, dass zu dieser Frage noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliege, noch, dass die in ihrer Fragestellung enthaltenen tatsächlichen Voraussetzungen durch entsprechende Tatsachenfeststellungen des Landessozialgericht (LSG) gestützt werden. Insoweit beachtet die Klägerin nicht, dass die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu erfolgen hat (vgl hierzu ua BSG SozR 1500 § 160a Nr 39; stRspr; zuletzt Senatsbeschluss vom 20.5.2011 - B 11 AL 25/11 B).
Hinsichtlich der zu (1) aufgeworfenen Frage trägt sie zwar vor, die Frage sei weder vom Bundessozialgericht (BSG) noch von den Tatsachengerichten der Sozialgerichtsbarkeit "eindeutig entschieden". Sie unterzieht sich allerdings nicht der Mühe, aufzuzeigen, inwiefern sich die Frage nicht bereits unmittelbar aus dem Gesetz (vgl § 147a Satz 2 Nr 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch
Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG offenbar für sachlich unzutreffend erachtet, kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. Denn ob das LSG die Sache richtig entschieden hat, ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 67 mwN; stRspr).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs 3 iVm § 63 Abs 2 Gerichtskostengesetz.