Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Juli 2016 geändert, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1974 bis 1989 zu berücksichtigen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 13. September 2012 wird auch insofern zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel seiner außergerichtlichen Kosten im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren zu erstatten. Kosten des...