Bundessozialgericht

Entscheidungsdatum: 25.06.2018


BSG 25.06.2018 - B 9 SB 43/18 B

Gericht:
Bundessozialgericht
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsdatum:
25.06.2018
Aktenzeichen:
B 9 SB 43/18 B
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2018:250618BB9SB4318B0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend SG Chemnitz, 14. Oktober 2015, Az: S 32 SB 39/15vorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 4. Mai 2018, Az: L 9 SB 157/15, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 4.5.2018, ihm zugestellt am 18.5.2018, mit einem von ihm unterzeichneten und an das LSG gerichteten Schreiben vom 18.5.2018 sinngemäß Beschwerde ("sofortige Beschwerde") eingelegt. Das zuständigkeitshalber an das BSG weitergeleitete Schreiben ist am 30.5.2018 hier eingegangen.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.