1. Die aus dem Gleichstellungsgrundsatz des Arbeitnehmerüberlassungsrechts ("equal pay") für Leiharbeitnehmer resultierenden Lohnansprüche betreffen nicht einmalig zu zahlendes Arbeitsentgelt und unterliegen nach dem Entstehungsprinzip der Beitragspflicht. 2. Die Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers ist verletzt, wenn er Lohnunterlagen nicht oder unzureichend führt oder seine Dokumentationen im Rahmen der Betriebsführung nicht vorlegt. 3. Die Schätzung der Lohndifferenz zwischen...
1. Zwischen einem Betriebsprüfungs- und einem Statusfeststellungsanfrageverfahren besteht ein wechselseitiger Ausschluss nach dem Kriterium der zeitlichen Vorrangigkeit. 2. Ein Betriebsprüfungsverfahren wird grundsätzlich durch die Prüfankündigung eingeleitet.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen vom 23. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Rügt ein Strafgefangener mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Verletzung rechtlichen Gehörs wegen der Verhinderung seiner Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, hat er aufzuzeigen, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um das LSG von seiner Verhinderung in Kenntnis zu setzen.
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. Juli 2017 sowie des Sozialgerichts Lübeck vom 14. März 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
Das während einer unwiderruflichen Freistellung gezahlte und abgerechnete Arbeitsentgelt ist in die Bemessung des Arbeitslosengeldes einzubeziehen (Aufgabe von BSG vom 8.7.2009 - B 11 AL 14/08 R = SozR 4-4300 § 130 Nr 6).
Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Mai 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die für das Einsetzen der Sozialhilfe erforderliche Kenntnis wird nicht erst durch die spezifische Kenntnis von dem finanziellen Bedarf, sondern bereits durch die Kenntnis von der Bedarfslage vermittelt.
Einem in Vollzeit erwerbstätigen, schwerstpflegebedürftigen Empfänger von Leistungen der Hilfe zur Pflege ist von seinem aus dem Erwerbseinkommen angesparten Vermögen ein Freibetrag zu belassen, der dem eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach dem SGB II entspricht.
1. Die Regelung über eine Erstattungsforderung, die zugleich mit der teilweisen Aufhebung einer Bewilligung geltend gemacht wird, ist in das Widerspruchsverfahren gegen die Aufhebungsverfügung einzubeziehen. 2. Eine Entscheidung über die Aufrechnung einer Leistung bis auf das Unerlässliche mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung wird nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 30. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. März 2018 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. September 2017 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Wegen des im Sozialrecht geltenden Gesetzesvorbehalts und der Planbarkeit der Finanzierung der Sozialversicherungssysteme rechtfertigt das im Arbeitsrecht entwickelte Rechtsinstitut der "betrieblichen Übung", das zu einer rückwirkenden Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen verpflichtet, keinen rückwirkenden Eingriff in ein Sozialversicherungsverhältnis in Form einer rückwirkenden Versicherungsfreiheit.
Wird bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge nicht nur auf die eigenen Einnahmen des freiwillig Versicherten, sondern zusätzlich auf Einnahmen seines Ehegatten oder Lebenspartners zurückgegriffen, ist es im Rahmen des verfassungsrechtlich verankerten Familienlastenausgleichs geboten, dessen Unterhaltspflicht sowohl gegenüber gemeinsamen als auch gegenüber nur eigenen nicht familienversicherten Kindern beitragsmindernd zu berücksichtigen.
Urteile
Bundessozialgericht
B 12 KR 8/17 R
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