Entscheidungsdatum: 15.08.2018
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin schloss mit der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt S. (S) am 26.1.2007 eine "Sofort beginnende Leibrente mit Garantiezeit" ab, die ihr aufgrund des gezahlten Einmalbetrags von 419 996,53 Euro ab 1.1.2007 eine lebenslange monatliche Rente in Höhe von 1050,79 Euro garantiert. Darüber hinaus vereinbarte sie mit der A.-AG (A) am 2.2.2007 eine "SofortRente ab 1.2.2007", aus der nach geleisteter Einmalzahlung von 445 000 Euro eine lebenslange Garantierente in Höhe von 1137,59 Euro monatlich resultiert. Aus den Versicherungsverträgen erhielt sie über die Garantierenten hinaus monatlich weitere 259,21 Euro (S) und 403,41 Euro (A), zusammen 662,62 Euro.
Die Klägerin war vom 1.3.2010 bis zum 31.12.2013 freiwillig krankenversichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse. Nachdem sie in ihrer "Einkommenserklärung" vom 25.3.2010 angegeben hatte, neben einer monatlichen Zahlung ihres Vaters von 400 Euro über keine weiteren Einkünfte zu verfügen, setzte die Beklagte ausgehend von der Mindestbemessungsgrundlage monatliche Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) von insgesamt 148,53 Euro fest (Bescheid vom 30.3.2010). Erstmals in der weiteren "Einkommenserklärung" vom 2.1.2012 teilte die Klägerin mit, seit 1.2.2007 Rentenleistungen zu beziehen. Die Beklagte setzte daraufhin auf der Grundlage der Garantierentenzahlungen von insgesamt 2188,38 Euro nach Anhörung der Klägerin monatliche Beiträge zur GKV und sPV von 361,08 Euro ab 1.3.2010, von 369,88 Euro ab 1.9.2010 und von 383,01 Euro ab 1.1.2011 neu fest (Bescheide vom 10.4.2012). Den Widerspruch hiergegen wies sie zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.2.2013).
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG Düsseldorf haben die Beteiligten den Rechtsstreit auf die Beiträge zur GKV beschränkt. Die auf Verbeitragung allein der die Garantierenten übersteigenden Zahlbeträge von zusammen 662,62 Euro gerichtete Klage hat das SG Düsseldorf abgewiesen (Urteil vom 28.9.2015). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Beklagte habe die anfänglich rechtswidrige Beitragsfestsetzung nach § 45 SGB X zurücknehmen dürfen. Der Zahlbetrag der auf einem privaten Versicherungsvertrag beruhenden Sofortrente bestimme die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin. Auch wenn es sich nicht um eine Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einem Lebensversicherungsvertrag handele, liege eine regelmäßige Versicherungsleistung vor, die monatlich als Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehe und nicht als bloße Kapitalrückgewähr anzusehen sei. Der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG sei nicht verletzt.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin sinngemäß die Verletzung von § 240 Abs 1 SGB V. Die Aufnahme von beitragspflichtigen Sofortrenten in den "Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V vom 17. November 2015" des GKV-Spitzenverbands lasse sich nicht aus der analogen Heranziehung der lediglich Altersrenten betreffenden Urteile des BSG vom 6.9.2001 (B 12 KR 40/00 R und B 12 KR 5/01 R - SozR 3-2500 § 240 Nr 40) herleiten. Bei beiden Versicherungsverträgen handele es sich auch nicht um Arbeitsentgelt ersetzende Renten oder damit vergleichbare Einnahmen iS des SGB V mit Versorgungscharakter. Die Sofortrente unterscheide sich von herkömmlichen Versicherungsverträgen, die über Jahre hinweg angespart würden, dadurch, dass ihr eine zur Gewinnmaximierung eingesetzte Einmalzahlung zugrunde liege. Soweit keine zusätzlichen Erträge erwirtschaftet würden, sei - vergleichbar einer Bankanlage - lediglich die Rückzahlung eingezahlten Kapitals garantiert, auf das jederzeit in Höhe des Rückkaufswertes zugegriffen werden könne. Nicht dieser Kapitalverzehr als geschütztes Vermögen iS des Art 14 GG, sondern allein die erzielte Rendite erhöhe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2017 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28. September 2015 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 10. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2013 insoweit aufzuheben, als der Beitragsfestsetzung zur gesetzlichen Krankenversicherung Rentenzahlbeträge von mehr als 662,62 Euro für die Zeit vom 1. März 2010 bis zum 31. Dezember 2013 zugrunde gelegt worden sind.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht deren Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide vom 10.4.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.2.2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat die Beiträge zur freiwilligen GKV zutreffend dem Grunde und der Höhe nach unter Berücksichtigung der Sofortrenten mit Wirkung ab 1.3.2010 neu festgesetzt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 45 Abs 1 SGB X. Danach darf ein - auch unanfechtbarer - Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist (dazu 1.), unter den Einschränkungen der Abs 2 bis 4 (dazu 2.) ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden.
1. Die anfängliche Beitragserhebung nach der Mindestbemessungsgrundlage für die Zeit ab 1.3.2010 durch Verwaltungsakt vom 30.3.2010 war bei dessen Erlass rechtswidrig. Die Beiträge zur freiwilligen GKV hätten von Anfang an unter Berücksichtigung der Sofortrenten festgesetzt werden müssen.
Nach § 240 Abs 1 und Abs 2 S 1 SGB V in der hier maßgebenden Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007 (BGBl I 378) wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpVBdKK) geregelt; dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt und bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds herangezogen werden, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Diesem Regelungsauftrag ist der SpVBdKK durch Erlass der "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 10.10.2017 (B 12 KR 16/16 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 32) entschieden hat, gehört der monatliche Zahlbetrag eines durch eine Einmalleistung erworbenen Sofortrentenanspruchs und nicht nur ein Ertragsanteil zu den beitragspflichtigen Einnahmen iS des § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz. Das gilt unabhängig davon, ob die Rentenleistung in der Vorschrift selbst oder in einem Katalog zu ihr gesondert aufgeführt ist. Denn die Sofortrente insgesamt und nicht nur ein Kapitalzuwachs steht zum Verbrauch für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung und prägt wesentlich die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit iS des § 240 Abs 1 S 2 SGB V. Daran hält der Senat fest. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob Sofortrenten dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind und mit ihrer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht. Rentenzahlungen bestimmen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch dann, wenn sie ein ausgefallenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht ersetzen, sondern zusätzliche Einnahmen darstellen. Der Begriff der beitragspflichtigen Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, wird allein nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abgegrenzt. Infolgedessen ist auch die geltend gemachte - vom LSG allerdings nicht festgestellte (§ 163 SGG) - Möglichkeit der Kapitalentnahme unerheblich, so lange einem Versicherten aus dem einem Versicherer überlassenen Kapital Rentenzahlungen zufließen (BSG Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 16/16 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 32 RdNr 18 ff mwN).
Der Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 10.10.2017 auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art 3 Abs 1 GG auseinandergesetzt und eine verfassungswidrige beitragsrechtliche Ungleichbehandlung von Sofortrentenbeziehern gegenüber Pflichtversicherten oder freiwillig Versicherten, die ihr (Kapital-)Vermögen nicht oder ohne Vermögensverschiebung beitragsfrei anlegen, nicht erkannt (aaO RdNr 24). Art 14 Abs 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Die Eigentumsgarantie erfasst nicht das Vermögen als solches und wird daher durch die Auferlegung öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflichten grundsätzlich nicht beeinträchtigt (BVerfG Beschluss vom 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 - BVerfGE 91, 207, 220 mwN). Dass die Beitragspflicht der Klägerin mit einer übermäßigen Belastung einhergehe und zu einer grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse iS einer erdrosselnden Wirkung führen würde (vgl BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 12 KR 7/11 R - BSGE 113, 144 = SozR 4-2400 § 7 Nr 18, RdNr 45; BSG Urteil vom 17.3.2010 - B 12 KR 5/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 9 RdNr 1, 19-20 und BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 10/08 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 42, jeweils mit Hinweisen auf BVerfG), ist weder vom LSG festgestellt noch von der Klägerin vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
Für Fehler bei der konkreten Berechnung der Beiträge zur GKV bestehen keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat insoweit auch keine Einwände erhoben. Ob die Beklagte neben den Garantierenten auch die Überschusszahlungen von insgesamt 662,62 Euro hätte verbeitragen müssen, kann der Senat offenlassen. Insoweit ist die Klägerin durch die angegriffenen Verwaltungsakte nicht beschwert.
2. Die Einschränkungen des § 45 Abs 2 bis 4 SGB X stehen der Rücknahme des die Beitragslast nur aufgrund der Mindestbemessungsgrundlage regelnden Verwaltungsakts vom 30.3.2010 mit Wirkung für die Vergangenheit nicht entgegen.
a) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nach § 45 Abs 2 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (S 1). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte allerdings nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (S 3 Nr 2 und 3). Diese Sorgfaltspflichtverletzung liegt vor, wenn auf der Grundlage eines subjektiven Sorgfaltsmaßstabs dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen und einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden (stRspr; vgl BSG Urteil vom 16.3.2017 - B 10 LW 1/15 R - BSGE 122, 302 = SozR 4-1300 § 41 Nr 3, RdNr 33 mwN).
Nach Maßgabe dieser Regelungen und auf der Grundlage der für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) kann sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 30.3.2010 beruht auf Angaben, die die Klägerin jedenfalls grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Sie hat in ihrer "Einkommenserklärung" vom 25.3.2010 unzutreffend angegeben, neben einer monatlichen Zahlung ihres Vaters von 400 Euro nicht über weitere Einkünfte zu verfügen. Dass die Klägerin aufgrund ihrer intellektuellen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen wäre, die Fragen in der "Einkommenserklärung" nachzuvollziehen, ist weder festgestellt noch vorgetragen oder ersichtlich.
b) Die Beklagte hat bei Erlass der angegriffenen Bescheide vom 10.4.2012 die Fristen des § 45 Abs 3 und 4 SGB X eingehalten. Der auf fehlerhaften Angaben beruhende Verwaltungsakt vom 30.3.2010 konnte bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden (§ 45 Abs 3 S 3 Nr 1 SGB X). Die Beklagte hat die Rücknahme auch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der sie rechtfertigenden Tatsachen erklärt (§ 45 Abs 4 S 2 SGB X).
c) Schließlich hat die Beklagte das ihr nach § 45 Abs 1 SGB X ("darf") eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. In ihrem Widerspruchsbescheid vom 13.2.2013 hat sie zwar lediglich das wirtschaftliche Interesse der Klägerin, nicht rückwirkend mit höheren Beiträgen belastet zu werden, mit dem öffentlichen Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustands abgewogen und dem öffentlichen Interesse an einer mit der Rechtslage in Einklang stehenden Beitragserhebung Vorrang eingeräumt. Diese nach § 45 Abs 2 S 1 SGB X im Rahmen der Vertrauensschutzprüfung gebotene Interessenabwägung ist grundsätzlich von der Ermessensbetätigung zu unterscheiden. Allerdings ist Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, wenn alle in Betracht kommenden Umstände bereits bei der Interessenabwägung berücksichtigt worden sind und - wie hier - für eine weitere Ermessensbetätigung keine eigenständigen (neuen) Gesichtspunkte übrig bleiben (vgl BSG Urteil vom 11.4.2002 - B 3 P 8/01 R - Juris RdNr 27).