Entscheidungsdatum: 27.06.2018
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I. Mit Urteil vom 17.6.2016 hat das Hessische LSG einen Anspruch der Klägerin auf höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Anrechnung der von ihr in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Zeiten als nachgewiesene statt als nur glaubhaft gemachte Beitrags- oder Beschäftigungszeiten verneint. Nach dem Vortrag der Klägerin hat das Hessische LSG festgestellt, dass der Nachweis einer Beitragszeit iS des § 22 Abs 3 Fremdrentengesetz (FRG) weder mit dem Arbeitsbuch habe erbracht werden können, das jeweils nur Beginn und Ende der Beschäftigungsverhältnisse angebe, noch mit den vorgelegten Archivbescheinigungen, weil diese Unstimmigkeiten enthielten, welche die Klägerin nicht überzeugend habe ausräumen können.
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Rechtsprechungsabweichungen geltend.
II. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 26.9.2016 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn sie hat weder eine grundsätzliche Bedeutung ordnungsgemäß dargelegt noch eine Divergenz hinreichend bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).
1. Grundsätzliche Bedeutung
Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig darzulegen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 19; BSG vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5; BSG vom 30.8.2004 - B 2 U 401/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff; BSG vom 7.10.2005 - B 1 KR 107/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 9 RdNr 4, jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung getroffen oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier als maßgebend erkannte Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat (vgl Senatsbeschluss vom 24.1.2018 - B 13 R 450/14 B - Juris RdNr 9; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 183 mwN).
Diese Anforderungen sind auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl BVerfG
Die Beschwerdebegründung erfüllt diese Anforderungen nicht.
a) An der erforderlichen Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung mangelt es schon deshalb, weil die Klägerin die Grundsatzrüge mit einer Divergenz begründet. Insoweit vermischt sie die Voraussetzungen einer Grundsatz- und einer Divergenzrüge. Sie begründet die grundsätzliche Bedeutung der von ihr (unter 1a und b, 2a und b bzw 3 der Beschwerdebegründung) formulierten Rechtsfragen jeweils mit einer "Abweichung im Grundsätzlichen" von bestimmten Entscheidungen des BSG. Wenn aber nach ihrem Vorbringen bereits Entscheidungen des BSG zu den von ihr aufgeworfenen Fragen vorliegen, so widerspricht sie damit inzident deren Klärungsbedürftigkeit. Indem sie die aufgeworfenen Fragen unter Anwendung und Deutung der von ihr benannten Rechtsprechung - ua BSG vom 21.8.2008 - B 13/4 R 25/07 R -; BSG vom 31.7.1980 - 11 RA 58/79 -; BSG vom 17.12.1986 - 11a RA 59/85 - beantwortet, legt sie aus ihrer Sicht nicht den Zweifel an einer bereits erfolgten Klärung durch die Rechtsprechung dar, sondern den Zweifel daran, ob diese Rechtsprechung durch das LSG zutreffend auf den konkreten Fall angewandt worden ist. Dies ist jedoch weder geeignet, die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung noch wegen Divergenz zu begründen (vgl BSG vom 24.1.2018 - B 13 R 450/14 B - Juris RdNr 12).
b) Davon abgesehen handelt es sich bei der von der Klägerin (unter 1a der Beschwerdebegründung) formulierten Frage, "ob die nach § 22 Abs 3 FRG zu berücksichtigenden Zeiten wertmäßig um 1/6 gekürzt werden dürfen, wenn einer der beiden Haupttatbestände (Arbeitslosigkeit) nachweislich nicht vorgelegen hat", im Kern um keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern um eine Frage zur Bewertung der tatsächlichen Grundlagen des Urteils. Denn die Beantwortung der Frage hängt ersichtlich davon ab, ob und inwieweit der Tatbestand des § 22 Abs 3 FRG (nicht nachgewiesene Beitrags- oder Beschäftigungszeiten) im Einzelfall als erfüllt angesehen wird; eine Unterteilung in die von der Klägerin genannten "Haupttatbestände" sieht das Gesetz nicht vor. Insoweit reicht es auch nicht, wenn die Klägerin darauf hinweist, dass der Kürzungswert von 1/6 ohne Arbeitslosigkeitszeiten "regelmäßig" bzw "statistisch" nicht mehr erreicht werde, denn daraus folgt noch nicht der von der Klägerin zu erbringende Nachweis einer (annähernd) lückenlosen Beitragsentrichtung im Einzelfall. Dass das LSG die vorliegenden Beweismittel nicht als Vollbeweis einer Beitragszeit gewertet hat, betrifft die richterliche Überzeugungsbildung iS des § 128 Abs 1 S 1 SGG. Hierauf kann jedoch nach der ausdrücklichen Regelung von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
c) Entsprechendes gilt für die Fragen unter 1b der Beschwerde, |
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"ob eine Wertkürzung um 1/6 gem. § 22 Abs. 3 FRG auch dann vorgenommen werden darf, wenn sich aus anderen Beweismitteln als Arbeitgeber- und Archivbescheinigungen ergibt, dass sich Unterbrechungszeiten von 1/6 der durchschnittlichen Arbeitszeiten nicht ergeben oder dieser Wert nicht erreicht wird" |
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bzw unter 2a der Beschwerde |
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"ob die nach dem FRG zu berücksichtigenden Zeiten unter Berücksichtigung des Gutachtens von Prof. Dr. Dr. Adalbert Podlech u.a. weiterhin in einem Umfang von 1/6 gekürzt werden dürfen oder ob sie nichts zumindest hilfsweise in einem geringerem Umfang zu kürzen sind, weil jedenfalls aufgrund der Tatsache, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht mehr zu berücksichtigen sind, eine Kürzung in einem Umfange von 1/6 nicht mehr gerechtfertigt werden kann". |
Die Klägerin wendet sich auch mit diesen Fragen im Kern gegen die Beweiswürdigung des LSG im Einzelfall (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann damit nicht erfolgreich begründet werden. Dies gilt auch für die kritischen Ausführungen der Klägerin, dass das LSG die vorgelegten Archivbescheinigungen seiner Entscheidung zugrunde gelegt und trotz ihrer Erklärungen keinen Anlass gesehen habe, an der Übertragung der Daten aus Original-Unterlagen zu zweifeln. Wollte man hierin die sinngemäße Rüge eines Verfahrensmangels sehen, wäre auch diese unzulässig; es fehlt hierzu an konkreten Darlegungen, dass sie einen bis zuletzt aufrechterhaltenen ordnungsgemäßen Beweisantrag (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG) gestellt habe.
Die Frage unter 2a könnte zwar auch so verstanden werden, dass sie sich nicht auf die Wertung der Tatsachen, sondern die Rechtsfolge des § 22 Abs 3 FRG bezieht, die für den Tatbestand nicht nachgewiesener (sondern glaubhaft gemachter) Beitrags- oder Beschäftigungszeiten eine Kürzung um 1/6 vorsieht. Allerdings fehlt es insoweit an einer hinreichend klaren Bezeichnung, vor welchem ggf höherrangigen Recht die Norm des § 22 Abs 3 FRG nicht mehr "gerechtfertigt" werden kann. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (vgl BSG vom 14.9.2017 - B 5 R 258/17 B - Juris RdNr 8; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 181). Die Beschwerde enthält zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit auch keinerlei verfassungsrechtliche Anknüpfungspunkte. Ebenso wenig setzt sie sich mit dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers beim Erlass sozialrechtlicher Normen auseinander.
d) Dies betrifft auch die Frage (unter 2b der Beschwerdebegründung), "ob es weiterhin gerechtfertigt ist, die nach dem FRG zu berücksichtigenden Zeiten um 1/6 zu kürzen, nachdem der Gesetzgeber § 26 Satz 2 FRG durch das RRG geändert hat". Die Klägerin will aus der Regelung offenbar ableiten, dass Arbeitsunfähigkeitszeiten einem Nachweis von Beitrags- oder Beschäftigungszeiten iS von § 22 Abs 3 FRG deshalb nicht entgegenstehen können, weil nach § 26 S 2 FRG Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs 1 Nr 1 SGB VI belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen gelten.
Insoweit fehlt es ebenfalls an ausreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit. Denn die Klägerin setzt sich in ihrer Begründung nicht mit dem Wortlaut des § 26 S 2 FRG auseinander. Dieser bezieht sich auf S 1 ("dabei") und damit auf die Anwendung des § 22 Abs 1 FRG im Fall einer nur (zeit)anteiligen Belegung des Kalenderjahres mit Beitrags- oder Beschäftigungszeiten. Auch mangelt es an einer Diskussion der Rechtsprechung des BSG, wonach § 26 S 2 FRG "in diesem Zusammenhang" das Monatsprinzip regele (vgl BSG vom 12.2.2009 - B 5 R 39/06 R - Juris RdNr 24).
Davon abgesehen fehlen jedoch auch Ausführungen zur Klärungsfähigkeit. Denn die Klägerin stellt in ihrer Begründung selbst darauf ab, dass nach § 26 S 2 FRG "Unterbrechungszeiten von unter einem Monat Dauer als Pflichtbeitragszeiten" zu berücksichtigen seien, "wenn auch nur für einen Tag in diesem Monat Beitragszahlung oder Beschäftigung nachgewiesen ist"; sie legt aber nicht konkret dar, dass und in welchen Monaten dieser von ihr selbst als Voraussetzung postulierte Nachweis vor dem Berufungsgericht erbracht worden ist. Es wird aus ihren Ausführungen zudem nicht ersichtlich, ob das LSG den fehlenden Nachweis nach § 22 Abs 3 FRG nur auf die Annahme kurzzeitiger Arbeitsunfähigkeitszeiten gestützt hat und die Möglichkeit von Arbeitsunfähigkeitszeiten von mehr als einem Kalendermonat oder anderer Tatbestände der Arbeitsunterbrechung, die von § 26 S 2 FRG nicht erfasst sind, im konkreten Fall ausgeschlossen hat.
Sollte sich die Frage nicht auf den Nachweis von Beitrags- bzw Beschäftigungszeiten (Tatbestand des § 22 Abs 3 FRG) beziehen, sondern gegen die Rechtmäßigkeit der Rechtsfolge des § 22 Abs 3 FRG (Kürzungsumfang in Höhe von 1/6) richten, so bleibt bereits offen, gegen welche Norm diese verstoßen sollte (vgl entsprechend zu c).
e) An einer hinreichend klaren Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit einer revisiblen Vorschrift des Bundesrechts mit höherrangigem Recht fehlt es auch bei den Formulierungen (unter Nr 3 bzw 4 der Beschwerdebegründung), |
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"ob trotz der Tatsache, dass es nicht mehr gerechtfertigt sein kann, in einem Umfang von 1/6 zu kürzen, weil Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht mehr zu berücksichtigen sind und Unterbrechungszeiten von unter einem Monat nach § 26 Satz 2 in der Fassung des RRG 1992 nicht mehr zu berücksichtigen sind, trotzdem der Nachweis von Beitragszeiten nur durch taggenaue Arbeitgeber- oder Archivbescheinigungen erbracht werden kann." |
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und |
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"ob nun bei durch das Arbeitsbuch bestätigten Beschäftigungszeiten und der wie zuvor dargelegten Beitragszahlung für alle Beschäftigten der ehemaligen Sowjetunion eine Berücksichtigung der Beitragszeiten zu 6/6 zu erfolgen hat oder - ggf. aufgrund welcher Differenzierung - nur für Beschäftigte ehemaliger landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften und Kolchosen". |
Für die unter 3. benannte Frage gelten die zuvor aufgeführten Darlegungsmängel; diese entfallen nicht dadurch, dass die Klägerin hier ihre zuvor in Fragen gekleidete Rechtsmeinung nunmehr als Tatsache postuliert.
Ebenso wenig genügt es bei der unter 4. benannten Frage, dass die Klägerin einen Vergleich hinsichtlich der Beitragszahlung zieht zwischen Beschäftigten in der ehemaligen Sowjetunion und Beschäftigten von rumänischen Kolchosen oder Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG). Es fehlt für die Klärungsfähigkeit an Darlegungen dazu, welche Feststellungen das LSG hierzu insbesondere auch zum - nicht revisiblen - sowjetischen Recht und den Umständen des Einzelfalls getroffen hat. Soweit sie deshalb die Sachverhaltsaufklärung des LSG als lückenhaft angreift (vgl S 14 der Beschwerdebegründung), bezieht sie sich auf keinen von ihr gestellten Beweisantrag und macht keinen Verfahrensmangel (ordnungsgemäß) geltend, weshalb dieser Angriff zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Revision von vornherein ungeeignet ist.
f) Bei der unter 5. der Beschwerdebegründung gestellten Frage, |
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"ob die 1/6-Kürzung der Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach §§ 15,16 FRG nach Aufgabe des Eingliederungsprinzipes und entgegen der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 17.04.2008 - B 13 R 99/07 R - weiterhin an die Verhältnisse im 'alten' Bundesgebiet anknüpfen darf oder ob nicht in entsprechender Auslegung der Entscheidung des Bundessozialgerichtes das Sozialversicherungssystem des Herkunftsgebietes (hier Sowjetunion) zu berücksichtigen ist, in dem es auf Arbeitsunterbrechungen - insbesondere auch durch Krankheit (vergl. Stellungnahme B) nicht ankommt sondern sich an der Beschäftigungsdauer (die durch das Arbeitsbuch belegt ist) orientieren muss, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass der Versicherungsschutz aufgrund von Beitragszahlung durch die Betriebe und damit ein Versicherungsverhältnis zu Gunsten der Versicherten bestanden hat", |
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nennt die Klägerin ebenfalls keine revisible Norm, um deren Auslegung und Anwendungsbereich es ihr geht. Auch legt sie nicht dar, mit welcher Norm eine Unvereinbarkeit bestehen soll. Soweit sie die Aufgabe des Eingliederungsprinzips erwähnt, setzt sie sich auch nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des BSG auseinander, wonach trotz der Abkehr vom Eingliederungsprinzip in Bezug auf die Leistungshöhe der Berechtigten durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) (vgl BSG vom 25.2.2010 - B 13 R 61/09 R - SozR 4-5050 § 22 Nr 10 RdNr 33; BVerfG vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 - BVerfGE 116, 96, 100 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 12) das Eingliederungsprinzip aber weiterhin ein wesentliches Strukturelement des FRG darstellt (vgl BSG vom 12.2.2009 - B 5 R 39/06 R - BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr 6 RdNr 23). |
Davon abgesehen fehlen auch hier weitere Darlegungen zur Klärungsfähigkeit; insoweit reicht es nicht, dass die Klägerin von "Beitragszahlungen durch die Betriebe" ausgeht, aber nicht darlegt, dass das LSG entsprechende Feststellungen getroffen hat.
g) Im Übrigen fehlen insgesamt hinreichende Ausführungen zur Klärungsfähigkeit. Denn aus der Beschwerdebegründung ergibt sich der vom LSG festgestellte und damit für das BSG im angestrebten Revisionsverfahren grundsätzlich verbindliche (§ 163 SGG) Sachverhalt nicht in dem notwendigen Umfang. Für die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der von der Klägerin formulierten Fragen im vorliegenden Fall wären insbesondere Ausführungen dazu erforderlich gewesen, dass die für die Klägerin ermittelten Entgeltpunkte - selbst wenn sie nicht nach § 22 Abs 3 FRG um 1/6 zu kürzen wären - auch nicht nach Maßgabe des § 26 FRG nur anteilsmäßig zu berücksichtigen wären (vgl BSG vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - Juris RdNr 22). Nicht ausreichend ist es insoweit, wenn die Klägerin darauf verweist, dass die Klärung der Rechtsfragen "im Regelfall" zu einer höheren Rente führen würde.
2. Divergenz
Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene, die konkrete Entscheidung tragende Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das BSG die oberstgerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (stRspr, vgl zum Ganzen: BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG vom 29.11.1989 - 7 BAr 130/88 - SozR 1500 § 160a Nr 67 S 89 ff).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
a) Auch hier gilt, dass die Klägerin bereits die Voraussetzungen einer Grundsatz- und einer Divergenzrüge nicht klar voneinander trennt. Denn wenn die Klägerin zunächst eine Abweichung von einer Entscheidung des BSG geltend macht (vgl Beschwerdebegründung 1a und b, 2a und b, 3), dann aber zusammenfassend eine grundsätzlich zu klärende Frage aufwirft, stellt sie damit jeweils die Behauptung eines bereits bestehenden tragenden Rechtssatzes wieder in Frage.
b) Im Übrigen gelingt es ihr jeweils nicht, die Abweichung tragender Rechtssätze hinreichend darzulegen. Die Klägerin macht zunächst geltend, dass das Urteil des LSG von dem Senatsurteil vom 21.8.2008 - B 13/4 R 25/07 R (SozR 4-5050 § 26 Nr 1) abweiche (Nr 1a der Beschwerdebegründung). Das BSG habe den Rechtssatz aufgestellt, "dass eine Kürzung um 1/6 nur dann erfolgen dürfe, wenn die Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten nachweislich nicht durch Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Krankheit unterbrochen gewesen sind oder diese Zeiten einen Umfang von 1/6 nicht erreichen". Demgegenüber habe das LSG den Rechtssatz aufgestellt, dass "auch dann, wenn sich Zeiten der Arbeitslosigkeit aus dem Arbeitsbuch ergeben, trotzdem zusätzlich die nach dem FRG zu berücksichtigenden Zeiten um 1/6 als lediglich glaubhaft gemachte Zeiten zu bewerten sind".
Die Klägerin hat mit dieser (durch die Verwendung des Wortes "nicht" schwer nachvollziehbaren) Formulierung der tragenden Rechtssätze schon keinen Widerspruch schlüssig aufgezeigt. Denn nach dem behaupteten Satz des BSG wäre die Voraussetzung für die Kürzung - keine Unterbrechung der zusätzlichen FRG-Zeiten durch Zeiten der Arbeitslosigkeit - mit der Annahme des LSG gerade erfüllt.
Eine Abweichung ist aber auch dann nicht ersichtlich, wenn stattdessen der auf S 3 f bzw S 11 der Beschwerdebegründung zitierte Satz des BSG aus der oben genannten Entscheidung herangezogen würde, wonach die volle Anrechnung der entsprechenden Zeiten, ohne Kürzung um 1/6 voraussetze, dass in den betreffenden Zeiten - nachweisbar - keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung ohne Beitragsentrichtung fallen würden oder sie nicht 1/6 der Zeiten erreichten. Denn der von der Klägerin behauptete Satz des LSG zu fehlenden Zeiten der Arbeitslosigkeit bezieht sich nur auf einen Teil der vom BSG genannten Voraussetzungen und sagt noch nichts darüber aus, ob im Einzelfall nachweisbar keine (längeren oder kürzeren) Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung ohne Beitragsentrichtung vorliegen.
Im Übrigen betrifft die behauptete Abweichung gerade die der Kürzung zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen, die nach dem Satz des BSG das Ergebnis einer Beweiswürdigung sind ("nachweisbar"). Fragen tatsächlicher Art, selbst wenn sie sog allgemeine (generelle) Tatsachen betreffen, können der Nichtzulassungsbeschwerde aber von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen, wenn sie - wie hier - keine normative Qualität haben (vgl BSG vom 30.6.2015 - B 13 R 423/14 B - JurionRS 2015, 21383 RdNr 17).
c) Die Klägerin will unter 1b ihrer Begründung eine solche normative Divergenz daraus ableiten, dass das BSG in seiner Entscheidung vom 31.7.1980 - 11 RA 58/79 - (SozR 5050 § 15 Nr 16) eine Beweiswürdigung im Einzelfall fordere, während das LSG im Sinne einer festen Beweisregel darauf abstelle, dass sich ein Nachweis von Beitragszeiten nur aus taggenauen Arbeitgeber- und Archivbescheinigungen ergeben könne, selbst wenn Arbeitslosigkeit nachweislich nicht vorgelegen habe und der Gesetzgeber durch § 26 S 2 FRG bestimmt habe, dass Zeiträume von unter einem Monat Dauer als Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen seien.
Bezüglich der Entscheidung vom 31.7.1980 stellt sie aber bereits nicht dar, in welchem tatsächlichen und rechtlichen Kontext die zitierte Entscheidung des BSG steht, sodass eine Unvereinbarkeit der behaupteten Rechtssätze allein aus dem knappen Zitat nicht ableitbar ist (vgl Voelzke in: Schlegel/Voelzke, juris-PK SGG, 1. Aufl 2017, § 160a SGG, RdNr 128). Aus den kritischen Ausführungen der Klägerin auf S 9f der Beschwerdebegründung zu der Würdigung der vorgelegten Archivbescheinigungen und der Erklärungen der Klägerin durch das LSG ergibt sich im Übrigen, dass das Berufungsgericht eine Würdigung im Einzelfall durchaus vorgenommen hat, wenn auch nicht im Sinne der Klägerin. Letzteres führt aber nicht zur Zulassung der Revision.
d) Soweit die Klägerin eine Divergenz zum Urteil des BSG vom 21.8.2008 (B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr 1) behauptet (Nr 2a der Beschwerdebegründung), weil sich das LSG nicht mit der Frage auseinandersetze bzw nicht ernsthaft in Erwägung gezogen habe, ob nicht eine Kürzung geringeren Umfanges als 1/6 vorzunehmen sei, bezeichnet sie damit keinen entgegenstehenden abstrakten Rechtssatz des Berufungsgerichts. Es reicht zur Darlegung der Divergenz nicht aus, wenn lediglich geltend gemacht wird, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht den behaupteten Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspreche (bloße Subsumtionsrüge). Ein solches Vorbringen erschöpft sich in dem Vorwurf, das LSG habe im Einzelfall unzutreffend entschieden, der nicht geeignet ist, die Zulassung der Revision iS des § 160 Abs 2 SGG zu begründen.
e) Wenn die Klägerin dem LSG die mangelnde Berücksichtigung des § 26 S 2 FRG bei der Beweiswürdigung als Abweichung von dem Urteil des BSG vom 21.8.2008 (B 13/4 R 25/07 R SozR 4-5050 § 26 Nr 1) - entgegenhält (Nr 2b der Beschwerdebegründung), fehlt umgekehrt bereits die Darlegung, ob und inwieweit die Entscheidung des BSG einen abstrakten Rechtssatz zu § 22 Abs 3 im Zusammenhang mit § 26 S 2 FRG überhaupt enthält. Das Vorbringen betrifft auch hier im Kern die Richtigkeit der Entscheidung und keine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG.
f) Die Klägerin macht weiter (Nr 3 der Beschwerdebegründung) eine Abweichung des LSG von der Entscheidung des BSG vom 21.8.2008 (B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr 1) geltend, weil das Berufungsgericht nicht darauf abgestellt habe, dass für die Klägerin während des Beschäftigungsverhältnisses ein Beitrag an den Rentenfonds gezahlt worden sei, selbst dann wenn der Betroffene eine konkrete Arbeitsleistung nicht erbracht habe, weil der Beitrag nach der Lohnsumme aller Beschäftigten und eben nicht auf die Einzellöhne gezahlt worden sei. Damit weiche das LSG von der Rechtsprechung des BSG ab, wonach aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG bzw einer Kolchose Beitragszeiten als nachgewiesen anzusehen seien, wenn für die Mitglieder eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung bestanden habe und die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet worden seien.
Mit dem sinngemäß erhobenen Vorbringen, dass LSG habe diese Rechtsprechung nicht - im Sinne einer Gleichbehandlung - auf den vorliegenden Fall übertragen, legt die Klägerin jedoch keine Divergenz dar. Denn die Bezeichnung einer Abweichung iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG setzt die Darlegung voraus, dass das LSG die Rechtsprechung des BSG im angefochtenen Urteil infrage stellt und dieser Rechtsprechung einen eigenen Rechtssatz entgegengesetzt hat. Eine solche Darlegung fehlt aber gerade, wenn die Ausführungen im Kern dahingehen, dass das LSG das Recht fehlerhaft angewandt oder die Tragweite der höchstrichterlichen Rechtsprechung verkannt haben soll (vgl BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 73 und vom 1.6.2015 - B 9 SB 10/15 B - Juris RdNr 6).
Ungeachtet dessen wird aus der Beschwerdebegründung auch die Entscheidungserheblichkeit im angestrebten Revisionsverfahren nicht hinreichend ersichtlich. Denn dass das LSG auch im Fall der Klägerin vergleichbare Versicherungsbedingungen nach sowjetischem - nicht revisiblem - Recht während des streitigen Zeitraums festgestellt hat, ergibt sich aus dem Beschwerdevortrag nicht.
3. Verfahrensfehler - Mangelnde Sachaufklärung
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt (S 14 der Beschwerdebegründung), dass das LSG den Sachverhalt weiter hätte aufklären müssen, fehlt es für eine ordnungsgemäße Sachaufklärungsrüge bereits an der Benennung eines bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags. Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des LSG (§ 128 Abs 1 S 2 SGG iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG) ist nicht ersichtlich, wenn - was die Darlegungen der Klägerin nahelegen - überhaupt Ausführungen vorhanden sind, wobei das Gericht nicht jeden Gesichtspunkt abhandeln muss; sie ist selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen zu den rechtlichen oder tatsächlichen Gegebenheiten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (vgl BSG vom 24.2.2010 - B 13 R 547/09 B - Juris RdNr 10).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.