Lithiumsilikat-Glaskeramik Der Ausschlusstatbestand des § 2 Nr. 3 GebrMG ist nicht erfüllt, wenn sich in einem Verwendungsanspruch, der nicht auf ein Verfahren, insbesondere nicht auf ein Arbeits- oder Herstellungsverfahren gerichtet ist, stoffliche bzw. gegenständliche Eigenschaften manifestieren, welche einem Stoff oder einer Vorrichtung innewohnen.