Aktuelle Urteile Bundesgerichtshofs

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GERICHT
JAHR
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16. Mai 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 404/17
Auf die Revisionen der Angeklagten C. W. und A. W. wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. Januar 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch aufgehoben. Seine weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 414/16
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. September 2017 zugelassen. Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Streitwert: 23.459 €.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. XII ZR 98/17
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IV ZR 201/16
Der zuständigen Verwaltungsbehörde steht hinsichtlich der familiengerichtlichen Anhörung eines Antragstellers im Verfahren über die Änderung eines Vornamens nach §§ 11, 2 NamÄndG kein Beschwerderecht nach § 59 FamFG zu (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2014, XII ZB 406/13, FamRZ 2015, 42).
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. XII ZB 458/17
1. Die Kündigungsbeschränkung nach § 577a Abs. 1a Satz 1 BGB erfordert nicht, dass zusätzlich zu den im Tatbestand dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen - hier die nach der Überlassung an den Mieter erfolgte Veräußerung des vermieteten Wohnraums an eine Personengesellschaft (§ 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BGB) - an dem vermieteten Wohnraum Wohnungseigentum begründet worden ist oder der Erwerber zumindest die Absicht hat, eine solche Wohnungsumwandlung vorzunehmen. 2. Diese Auslegung...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. VIII ZR 104/17
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte vom 27. Juni 2017 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Streitwert: 1.400,84 €
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. I ZR 127/17
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 22. August 2017 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird nach § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: bis 125.000 €
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IV ZR 248/17
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 14. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. X ZR 109/15
Der Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben. Der Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Juli 2017 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Streitwert: 41.469,30 €
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. VII ZR 170/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 20. März 2017, soweit es den Angeklagten betrifft, im gesamten Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 423/17
Der Bundesgerichtshof erklärt sich für unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag des Restitutionsklägers an das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IV ZR 196/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. November 2017 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 86/18
Die Berufung gegen das Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 29. Juli 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen
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  2. Bundesgerichtshof
  3. X ZR 4/16
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Bestimmung "Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung (1) Aufrechnung durch den Kunden Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind." ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. XI ZR 309/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 2. August 2017, soweit es ihn betrifft, aufgehoben a) im Strafausspruch, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten; b) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 539/17
1. Der Vertrag über die Personenbeförderung mit einem Massenverkehrsmittel weist vom allgemeinen Werkvertragsrecht abweichende Besonderheiten auf, die sich in einem dem Werkvertragsrecht eingeschränkt folgenden Leitbild niederschlagen. Das freie Kündigungsrecht nach § 649 BGB in der Fassung vom 23. Oktober 2008 gehört nicht zu den wesentlichen Grundgedanken eines solchen Vertrags. 2. Beförderungsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens, die das freie Kündigungsrecht ausschließen...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. X ZR 25/17
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 31. August 2016 auf seine Kosten durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.200 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. II ZR 239/16
Hat der Aufsichtsrat in Ausübung seiner Einsichts- und Prüfungsrechte gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG einen besonderen Sachverständigen im Namen der Gesellschaft beauftragt, hat er auch die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung der Gesellschaft gegenüber dem Sachverständigen in einem Erkenntnisverfahren, das im Hinblick auf eine Streitigkeit aus dem Auftragsverhältnis geführt wird.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. II ZR 359/16
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es stößt auf rechtliche Bedenken, dass das...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 10/18