1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. August 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) soweit das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat, b) im Ausspruch über die Einziehung der sichergestellten Mobilfunkgeräte (Samsung S2 Galaxy, Samsung S3, ASUS-Tablet, Nokia-Mobiltelefon). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des...