Entscheidungsdatum: 29.03.2018
1. Lückenhafte Angaben bei der Ausfüllung des Vordrucks nach § 117 Abs. 4 ZPO zu den Einnahmen aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit können auf andere Weise geschlossen werden, zum Beispiel durch beigefügte Unterlagen oder wenn es sich aufgrund der sonstigen Angaben aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind.
2. Wird die vom Kläger beantragte Prozesskostenhilfe ganz überwiegend bewilligt (hier: 98,81% des geltend gemachten Schadens) und kann der bereits vorliegende Klageentwurf ohne nennenswerten Aufwand (hier: bloßes Herausstreichen von vier Positionen) angepasst werden, ist vom Prozessbevollmächtigen des Klägers zur Wahrung der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG i.V.m. § 167 ZPO zu erwarten, die Klageschrift binnen dreier Werktage (unter Ausklammerung des Eingangstags des Bewilligungsbeschlusses und von Wochenendtagen) abschließend zu überarbeiten und bei Gericht einzureichen (Fortführung des Senatsurteils vom 3. September 2015, III ZR 66/14, NJW 2015, 3101).
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 4. Zivilsenat - vom 27. Februar 2017 - 4 U 14/17 - gewährt.
Die Rechtsbeschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.715.761,11 € festgesetzt.
I.
Der Kläger nimmt den beklagten Freistaat auf Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen in Anspruch.
Der Kläger befand sich in dem Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 27. September 2013 in Untersuchungshaft. Nach durchgeführter Hauptverhandlung sprach ihn das Landgericht rechtskräftig frei und stellte fest, dass er wegen des durch den Vollzug der Untersuchungshaft erlittenen Schadens zu entschädigen sei. Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft eine Entschädigung von 8.275 € für den immateriellen Schaden im Vorschusswege bewilligt hatte, wies sie darüber hinaus geltend gemachte Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) mit Bescheid vom 29. September 2015, der dem Kläger am 5. Oktober 2015 zugestellt wurde, zurück.
Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2015, der am selben Tag beim Landgericht eingegangen ist, hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine im Entwurf beigefügte Klage beantragt, mit der er einen Lizenzausfallschaden von 1.715.136 € sowie weitere Schadenspositionen im Umfang von 20.625,11 € behauptet hat. Das ebenfalls beigefügte Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthielt in dem Abschnitt "Bruttoeinnahmen" keine Erklärung zu den Einnahmen aus "Nichtselbständiger Arbeit" beziehungsweise "Selbständiger Arbeit/Gewerbebetrieb/Land- und Forstwirtschaft". Nachdem das Landgericht den Kläger mit Verfügung vom 18. Januar 2016 zur Vervollständigung seiner Angaben binnen zwei Wochen aufgefordert hatte, hat dieser am 29. Januar 2016 mitgeteilt, dass er keiner selbständigen oder nichtselbständigen Arbeit nachgehe. Daraufhin hat das Landgericht mit Beschluss vom 7. April 2016, der dem Kläger am 14. April 2016 zugestellt worden ist, Prozesskostenhilfe für den geltend gemachten Lizenzausfallschaden bewilligt und den Prozesskostenhilfeantrag im Übrigen zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2016, der am selben Tag per Telefax beim Landgericht eingegangen ist, hat der Kläger eine dem Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe entsprechende Klageschrift eingereicht, wobei er mitgeteilt hat, dass er die Zurückweisung seines Antrags im Übrigen akzeptiere. Die Klageschrift ist dem Beklagten sodann am 10. Mai 2016 zugestellt worden.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da die am 5. Januar 2016 endende Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG durch den unvollständig ausgefüllten Prozesskostenhilfeantrag nicht gewahrt worden sei. Es komme hinzu, dass der Kläger nach der nahezu vollumfänglichen Prozesskostenhilfebewilligung nicht alles Zumutbare unternommen habe, damit die Klage "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO habe zugestellt werden können. Es wäre ihm ohne weiteren Aufwand möglich gewesen, die Klage hinsichtlich des bewilligten Teils binnen zwei Wochen bei Gericht einzureichen. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger die beantragte Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts unter Bezugnahme auf dessen Entscheidungsgründe mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger sein Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Ergebnis zu Recht verneint.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig.
a) Die Rechtsbeschwerde hätte allerdings nicht zugelassen werden dürfen. Im Verfahren der Prozesskostenhilfe kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (st. Rspr.; z.B. Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 - III ZB 29/02, BeckRS 2003, 02582; BGH, Beschlüsse vom 21. November 2002 - V ZB 40/02, NJW 2003, 1126, 1127; vom 17. März 2004 - XII ZB 192/02, NJW 2004, 2022; vom 12. Dezember 2012 - XII ZB 190/12, NJW 2013, 1310 Rn. 5 f und vom 8. Mai 2013 - XII ZB 624/12, NJW 2013, 2198 Rn. 5, 8; jeweils mwN).
Im Widerspruch dazu hat das Oberlandesgericht hier die Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen im Hinblick auf die nach seiner Auffassung umstrittenen und höchstrichterlich nicht entschiedenen Fragen, ob die Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG auch durch (substantiell) unvollständige Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gewahrt werden könne und welche Überlegungsfrist diesem nach teilweiser Prozesskostenhilfebewilligung zuzubilligen sei. Das war nicht zulässig. Von seinem Rechtsstandpunkt aus hätte das Oberlandesgericht vielmehr Prozesskostenhilfe bewilligen müssen. Es durfte die Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht der Berufung ablehnen, gleichzeitig aber die Rechtsbeschwerde wegen eben jener Frage zulassen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2002 aaO). Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht - wie es das Oberlandesgericht getan hat - dazu führen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 aaO).
b) Die rechtsfehlerhafte Zulassung der Rechtsbeschwerde stellt deren Zulässigkeit jedoch nicht in Frage. Gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist der Senat daran gebunden.
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Berufung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Schwierige, insbesondere umstrittene und höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen müssen nicht entschieden werden.
a) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts stellt sich die Frage, ob die Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG auch durch ein zwar fristgerecht eingereichtes, aber unvollständiges Prozesskostenhilfegesuch gewahrt wird, nicht. Denn der Kläger hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse auch hinsichtlich der Bruttoeinnahmen vor Fristablauf vollständig dargelegt.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zwar zu den Pflichten einer unbemittelten Partei, in Fällen, in denen eine fristgebundene Prozesshandlung vorzunehmen ist, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Frist ordnungsgemäß unter Einreichung des hierfür vorgesehenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) und unter Beifügung der erforderlichen Belege darzulegen. Dies gilt auch für die Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG (Senatsbeschluss vom 30. November 2006 - III ZB 23/06, NJW 2007, 441 Rn. 12 mwN). Indes gebietet der Anspruch der unbemittelten Partei auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), die Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit nicht in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu überspannen. Denn der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, darf nicht verfehlt werden (BGH, Urteil vom 19. November 2008 - IV ZB 38/08, NJW-RR 2009, 563 Rn. 9; Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05, FamRZ 2005, 2062). Deshalb ist anerkannt, dass lückenhafte Angaben im Text des amtlichen Formulars - auch bei fehlenden beziehungsweise unvollständigen Angaben zu den Einnahmen aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit - auf andere Weise geschlossen werden können, zum Beispiel durch beigefügte Unterlagen oder wenn es sich aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00, NJW-RR 2000, 1520; Beschlüsse vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05, FamRZ 2005, 2062; vom 19. November 2008 aaO Rn. 10 und vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 17; jeweils mwN). So liegt der Fall hier.
bb) Der Kläger hat zwar den amtlichen Vordruck (§ 117 Abs. 4 ZPO) in dem Abschnitt "Bruttoeinnahmen" unvollständig ausgefüllt, indem er zu den Einnahmen aus "Nichtselbständiger Arbeit" beziehungsweise "Selbständiger Arbeit/Gewerbebetrieb/Land- und Forstwirtschaft" keine Erklärung abgab. Diese Lücke kann jedoch auf andere Weise zwanglos geschlossen werden. Denn in dem Anwaltsschriftsatz vom 29. Dezember 2015, mit dem der Kläger seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht eingereicht hat, wurde ergänzend mitgeteilt, dass einzusetzendes Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO über die Formularangaben hinaus nicht vorhanden sei. Beigefügt war ferner ein persönliches Begleitschreiben des Klägers vom 23. Dezember 2015, in dem er darauf hinwies, dass die Untersuchungshaft die "komplette Vernichtung" seiner beruflichen und privaten Existenz zur Folge gehabt habe, der Versuch, sich eine neue Existenz aufzubauen, sich als "langwierig und sehr steinig" darstelle und die alltägliche Lebensgestaltung auf Grund privater Zuwendungen "mäßig ertragbar" sei. Außerdem war aus dem mit eingereichten Klageentwurf ersichtlich, dass der Kläger bereits am 10. Dezember 2012 Insolvenzantrag für die von ihm als geschäftsführendem Gesellschafter geleiteten Firmen gestellt hatte. Ferner gab er als Beruf "Rentner" an und legte einen entsprechenden Rentenbescheid über Altersrente vor. Soweit Kontoauszüge zum Beleg der Angaben beigefügt waren, ergaben sich daraus keine Anhaltspunkte für Einnahmen aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit.
b) Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren kann dem Kläger dennoch nicht gewährt werden, weil sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht zu Recht davon ausgegangen sind, dass durch die am 10. Mai 2016 erfolgte Zustellung der Klage die Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG nicht gewahrt worden ist.
aa) Nach dieser Vorschrift ist die Klage, mit der die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch im Rechtsweg zu überprüfen ist, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Erhebung der Klage kommt es nach § 253 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auf deren Zustellung an. Soll durch die Zustellung - wie hier - eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung nach § 167 ZPO bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. § 167 ZPO ist auch auf die Klagefrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG anwendbar (Senatsbeschlüsse vom 30. November 2006 - III ZB 22/06, BGHZ 170, 108 Rn. 5 und III ZB 23/06, NJW 2007, 441 Rn. 5).
bb) Ob eine Zustellung "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist, beurteilt sich nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Danach soll die Partei bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden. Dagegen sind der Partei die Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können. Eine Zustellung "demnächst" nach Eingang des Antrags oder der Erklärung bedeutet daher eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat. Die Zustellung ist dagegen nicht mehr "demnächst" erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat (Senatsurteil vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, NJW 2015, 3101 Rn. 15; Senatsbeschlüsse vom 30. November 2006 - III ZB 22/06, BGHZ 170, 108 Rn. 6 und III ZB 23/06, NJW 2007, 441 Rn. 6 sowie vom 28. Februar 2008 - III ZB 76/07, BGH 175, 360 Rn. 11; jeweils mwN). Dem Zustellungsveranlasser zuzurechnende Verzögerungen von bis zu 14 Tagen sind regelmäßig "geringfügig" und deshalb hinzunehmen. Das Merkmal "demnächst" wird dadurch nicht in Frage gestellt (Senatsurteil vom 3. September 2015 aaO; Senatsbeschluss vom 28. Februar 2008 aaO; BGH, Urteile vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8; vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 5 und vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, BeckRS 2017, 133403 Rn. 5; jeweils mwN). Bei der Berechnung der vorwerfbaren Verzögerung ist unter Einräumung einer angemessenen Erledigungsfrist darauf abzustellen, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (Senatsurteil vom 3. September 2015 aaO Rn. 19; BGH, Urteile vom 10. Februar 2011 aaO; vom 10. Juli 2015 aaO Rn. 6 und vom 29. September 2017 aaO; jeweils mwN).
cc) Diese Grundsätze gelten auch bei Verzögerungen durch ein Prozesskostenhilfeverfahren. Deshalb wahrt die Einreichung der Klageschrift auch in diesem Fall rückwirkend die Frist, wenn die Klage unverzüglich nach der vom Kläger nicht verzögerten (positiven oder negativen) Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zugestellt wird. Es bedarf nicht des Rückgriffs auf die Wertung des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB, wonach bereits die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Verjährungshemmung führt. Diese Vorschrift ist nicht analog auf § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG anwendbar (Senatsbeschlüsse vom 30. November 2006 - III ZB 22/06, aaO Rn. 12 und III ZB 23/06, aaO Rn. 10). Den Interessen der unbemittelten Partei wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie die Rückwirkung des § 167 ZPO in Anspruch nehmen kann, wenn sie nach Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags, der innerhalb der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG bei Gericht eingehen muss, alles ihr Zumutbare für die alsbaldige Zustellung der Klage tut. Diese Pflicht erfasst auch den Zeitraum nach der Entscheidung über ihr Gesuch (Senatsbeschlüsse vom 30. November 2006 - III ZB 22/06 aaO Rn. 7,12 f und III ZB 23/06 aaO Rn. 7, 10 f; jeweils mwN).
dd) Nach diesen Maßgaben ist die Zustellung der Klage am 10. Mai 2016 nicht mehr "demnächst" bewirkt" worden, da die dem Kläger vorwerfbare Verzögerung mehr als 14 Tage beträgt.
Der Beschluss des Landgerichts vom 7. April 2016, durch den dem Kläger Prozesskostenhilfe für eine Klage über 1.715.136 € bewilligt wurde (98,81 % des insgesamt geltend gemachten Schadens), ist seinem Prozessbevollmächtigen am 14. April 2016 (Donnerstag) zugestellt worden. Im Hinblick auf die nahezu vollständige Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe war der bereits vorliegende Klageentwurf ohne weiteren Aufwand lediglich durch Herausstreichen von vier nicht bewilligten Schadenspositionen (20.625,11 €) anzupassen. Insoweit war auch keine (weitere) Rücksprache mit dem Kläger mehr erforderlich, da die Entscheidung zur klageweisen Geltendmachung des behaupteten Lizenzausfallschadens schon zu einem früheren Zeitpunkt getroffen worden war. Es war dem Prozessbevollmächtigen des Klägers ohne weiteres möglich und zumutbar, die Klageschrift binnen dreier Werktage (unter Ausklammerung des Eingangstags und von Wochenendtagen; siehe dazu BGH, Urteile vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 8 und vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, BeckRS 2017, 133403 Rn. 15) abschließend (redaktionell) zu überarbeiten und bei Gericht einzureichen. Dementsprechend war ihr Eingang beim Landgericht spätestens am 19. April 2016 (Dienstag) zu erwarten. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass Verzögerungen von bis zu 14 Tagen in aller Regel noch hinnehmbar sind, kann die tatsächliche Einreichung der Klageschrift am 6. Mai 2016 nicht mehr als unverzüglich angesehen werden.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann sich der Kläger nicht darauf berufen, im Hinblick auf die geringfügige Versagung der Prozesskostenhilfe (1,19 %) habe er die Monatsfrist für die sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO) insgesamt - als auch hinsichtlich des bewilligten Teils - ausschöpfen dürfen. Soweit das Landgericht über das Prozesskostenhilfegesuch im Umfang von 98,81 % des geltend gemachten Schadens positiv entschieden hatte, war das Verfahren abgeschlossen und kam eine sofortige Beschwerde mangels Beschwer von vornherein nicht in Betracht. Soweit Prozesskostenhilfe versagt wurde, stellte sich die Frage, ob der Kläger die Beschwerdefrist ausschöpfen durfte, nicht. Denn er hat diesen Teil seines Antrags nicht weiter verfolgt, sondern die negative Entscheidung über sein Gesuch ausdrücklich akzeptiert. Es kam ihm ersichtlich nicht auf die Ausschöpfung der Beschwerdefrist an. Dies wird auch dadurch belegt, dass er die auf die Geltendmachung des Lizenzausfallschadens beschränkte Klageschrift am 6. Mai 2016 und damit deutlich vor Ablauf der Beschwerdefrist (am 14. Mai 2016) eingereicht hat. Der Kläger kann sich daher auch nicht auf die Grundsätze des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 30. November 2011 (IV ZR 143/10, NJW 2012, 612 Rn. 24 ff) berufen. Danach genügt ein Versicherungsnehmer, der innerhalb der sechsmonatigen Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG aF zunächst nur ein Prozesskostenhilfegesuch einreicht, seiner Verpflichtung, auf eine "demnächstige" Zustellung der Klage mit größtmöglicher Beschleunigung hinzuwirken, auch dann, wenn er nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe unter Ausschöpfung der Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO die sofortige Beschwerde einlegt und begründet. Demgegenüber hat der Kläger im vorliegenden Fall von der Einlegung eines Rechtsmittels gerade abgesehen.
Nach alledem kann dahinstehen, wie zu entscheiden wäre, wenn der Antragsteller nach teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der negativen Entscheidung sofortige Beschwerde unter Ausschöpfung der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO einlegt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Herrmann |
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