1. Bei der gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vom Berufungsgericht durchzuführenden Ermessensabwägung, ob eine eigene Sachentscheidung zu treffen oder ausnahmsweise der Rechtsstreit an das Erstgericht zurückzuverweisen ist, ist der Umstand, dass die Sache zuvor bereits an das Erstgericht zurückverwiesen worden war, zu berücksichtigen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 5. Juli 2011, II ZR 188/09, NJW-RR 2011, 1365). 2. Eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme ist nicht schon dann im Sinne...