Nach Beratung wird gemäß §§ 552a, 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat der Revision keine Aussicht auf Erfolg beimisst, die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht als gegeben ansieht und beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. 1. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat sowohl die Wirksamkeit der im Streit stehenden Agio-Klausel rechtsfehlerfrei bejaht als auch den Hilfsantrag der Kläger zu Recht...