Entscheidungsdatum: 21.03.2018
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 14. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
Es kann offen bleiben, ob die Gegenvorstellung schon deshalb erfolglos bleiben muss, weil die Klägerin ihre Einwendungen gegen die beantragte Berichtigung des Urteils verspätet vorgebracht hat. Der Antrag der Beklagten, das Senatsurteil wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen, wurde der Klägerin am 18. Dezember 2017 zugeleitet. Von der ihr damit eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme hat die Klägerin bis zum Beschluss des Senats vom 14. Februar 2018 keinen Gebrauch gemacht. Aus der Gegenvorstellung der Klägerin ergibt sich nicht, warum sie ihre Einwendungen erst jetzt vorträgt.
Die Einwendungen greifen jedenfalls in der Sache nicht durch. Eine offensichtliche Unrichtigkeit ergab sich daraus, dass in den Entscheidungsgründen auf die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat maßgebliche, aktuelle Fassung des Hilfsantrags III Bezug genommen wurde, während der Tenor aufgrund eines Versehens nach einer älteren, durch den Verlauf des Verfahrens überholten Fassung dieses Hilfsantrags abgefasst war. Aus den Ausführungen in Rn. 105 und 109 der Entscheidung ergibt sich - anders als die Klägerin meint - nicht, dass der Senat die Patentfähigkeit gerade daraus abgeleitet hat, dass es um die Abschätzung des Spins eines im Wesentlichen kugelförmigen, rotationssymmetrischen Balls geht.
Meier-Beck |
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Grabinski |
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Hoffmann |
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Deichfuß |
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Marx |
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