1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 27. Mai 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II. 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.