1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17. April 2014 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. 2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil enthaltene Adhäsionsentscheidung und über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten. 3. Der Nebenklägerin wird auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Revisionsverfahren gewährt,...