1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. August 2014 a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass dieser Angeklagte des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in zweiunddreißig Fällen schuldig ist, b) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II.10, 14 bis 18, 33, 34 der Urteilsgründe und im Ausspruch die Gesamtfreiheitsstrafe jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten F. wird das...