1. Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 6. Juni 2014, soweit es ihn betrifft, aufgehoben - in den Fällen C I 8, 11, 12, 15, 16, 19, 20 und 21 der Urteilsgründe, - im Ausspruch über die Gesamtstrafe und im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs; jedoch bleiben die Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen zur Bandenabrede, aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des...